Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 L 1829/05

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium F. zum 1. Dezember 2005 zugewiesene und noch nicht besetzte Stelle der BesGr. A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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