Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 2240/04

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26. Februar 2004 und unter Aufhebung des Widerspruchs-bescheides vom 30. März 2004 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 7. Februar 2004 eine Beihilfe zu dem Präparat Muse in Höhe von insgesamt 85,97 EUR zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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