Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 2240/04
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26. Februar 2004 und unter Aufhebung des Widerspruchs-bescheides vom 30. März 2004 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 7. Februar 2004 eine Beihilfe zu dem Präparat Muse in Höhe von insgesamt 85,97 EUR zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 7. T. 1934 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten Landes.
3Nachdem der Kläger an einem Prostatatumor erkrankt war, erfolgte im November 1998 eine operative, vollständige Entfernung der Prostata. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Prof. Dr. T1. vom B. L. in C. trat bei dem Kläger postoperativ eine erektile Dysfunktion auf, die den Kläger psychisch schwer belastete. Nach mehreren erfolglosen Behandlungen wurde ihm das Präparat Muse verordnet.
4Auf die nachfolgenden Beihilfeanträge des Klägers erkannte der Beklagte nach Rücksprache mit dem Finanzministerium NRW ab etwa Mitte 2001 das Präparat Muse regelmäßig als beihilfefähig an.
5Mit Antrag vom 7. Februar 2004 beantragte der Kläger erneut eine Beihilfe zu der Anschaffung des ärztlich verordneten Präparats am 8. Januar und 5. Februar 2004 in Höhe von insgesamt 122,82 EUR.
6Mit Bescheid vom 26. Februar 2004 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für die Behandlung der erektilen Dysfunktion unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 9 der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen -BVO NW- und Ziffer 10.6 der Verwaltungsverordnung ab und teilte zugleich mit, dass beabsichtigt sei, das Gesundheitsamt mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zu beauftragen.
7Mit Schreiben vom 10. März 2004 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und erteilte zugleich sein Einverständnis für die Weitergabe seiner Unterlagen an das Gesundheitsamt zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens.
8Nachfolgend hat der Kläger noch verschiedene Bescheinigungen des Herrn Prof. Dr. T1. und des Internisten Dr. D. übersandt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass nach § 88 des Landesbeamtengesetzes i.V.m. § 3 Abs. 1 BVO die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfange beihilfefähig seien. Die Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Heilmitteln richte sich des weiteren nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BVO. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e. MVO i.d.F. ab 1. Januar 2004 seien Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V von der Versorgung in den gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen seien, nicht beihilfefähig. Herbei handele es sich um Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe. Ausgeschlossen seien u.a. insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Rauchentwöhnung und zur Abmagerung dienten. Der Ausschluss derartiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit sei mit der 19. Änderungsverordnung zur BVO am 12. Dezember 2003 in § 4 Absatz 1 Nr. 7 e der Rechtsverordnung aufgenommen worden und seien auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 ab dem 1. Januar 2004 nicht beihilfefähig. Vorliegend unterfalle das Arzneimittel der Ausschlussregelung, da das Präparat zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion verordnet worden sei. Im Übrigen habe die Beihilfe nur ergänzenden Charakter, um die Belastung durch Krankheitskosten zu mindern. Wie weit der Dienstherr bei der Ausgestaltung der Beihilfevorschriften gehe, hänge u.a. auch von seiner Finanzkraft ab, sodass die ärztliche Verordnung eines Medikaments nicht gleichzeitig die beihilferechtliche Anerkennung einschließe.
10Der Kläger hat am 28. April 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen ausführt, dass es vorliegend nicht nur um die unmittelbare Behandlung der erektilen Dysfunktion, sondern auch um die Behandlung der aufgetretenen schweren psychischen Belastung gehe. Ergänzend hat er eine ärztliche Bescheinigung des Prof. Dr. T1. vom 8. März 2006 vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
11Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
12den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26. Februar 2004 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 zu verpflichten, ihm für das Präparat Muse eine Beihilfe zu gewähren.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung verweist auf die geänderte Beihilfeverordnung.
16Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
20Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Gewährung einer Beihilfe für das verordnete Medikament Muse abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen.
21Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO NW -) vom 27. März 1975 (GV.NRW. S. 332), hier anzuwenden in der Fassung der 16. Verordnung zur Änderung der BVO vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 756). Diese Fassung galt im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung, die beihilferechtlich im Grundsatz für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist.
22Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 - und vom 8. Dezember 2000 - 12 A 226/99 -.
23Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 7 Satz 1 BVO NW sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u. a. für schriftlich verordnete und beschaffte Arzneimittel zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden beihilfefähig. Notwendig sind Maßnahmen, die eine Not abwenden und darum unerlässlich bzw. unentbehrlich, unvermeidlich und zwangsläufig sind. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Maßnahmen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen. Das Notwendige ergibt sich in der Regel aus dem, was der behandelnde Arzt anordnet,
24vgl. nur Mohr/Sabolewski, Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen Bd. I, § 3 Anm. 1.
25Bei der erektilen Dysfunktion, unter der der 71-jährige Kläger seit der Prostataentfernung -was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist - leidet, handelt es sich zunächst um eine Krankheit i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Denn eine Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Auf die Ursache für ihr Entstehen kommt es dabei nicht an.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, NVWZ 2004, S. 886, sowie Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, NVWZ 2004, S. 1003 (1004).
27Bei dem Wirkstoff Prostaglandin, der im Rahmen des als Muse bezeichneten System (Medicated Urethral System for Erection) in die Harnröhre appliziert wird, handelt es sich auch um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelbegriffes des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, da es aus einem Stoff besteht, der dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers zu beeinflussen. Insoweit ist es auch in der sog. Roten Liste des Bundesverbandes der pharmazeutischen Industrie unter Urologika - Mittel gegen erektile Dysfunktion" aufgeführt.
28Muse ist schließlich in Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art auch angemessen i.S. des § 3 Abs. 1 BVO NRW, da nicht ersichtlich ist, dass kostengünstigere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit zur Verfügung stünden. Die Verabreichung von Prostaglandin ist im Fall des Klägers auch notwendig, da dadurch die bestehende erektile Dysfunktion (zeitweise) behoben wird.
29Der nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers ist auch nicht durch die Bezugnahme in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW auf § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V ausgeschlossen. Danach sollen solche Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen sein, bei deren Anwendungen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Insbesondere ausgeschlossen sind nach § 34 Satz 8 SGB V Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regelung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
30Der Nichtausschluss folgt nach Auffassung der Kammer schon daraus, dass die durch die 16. Verordnung zur Änderung der BVO vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 756) eingefügte Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig bzw. unbeachtlich ist.
31Zur Prüfungs- und Verwerfungskompetenz vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. T. 2005 - 2 BvL 11/02, 12/02, 13/02 -.
32Denn in der Verordnungsermächtigung des § 88 Satz 4 und 5 Landesbeamtengesetz -LBG NW- ist eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Arzneimitteln unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Mithin fehlt schon eine gesetzliche Ermächtigung, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln über § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW i.V.m. § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V auszuschließen.
33Aber selbst bei Annahme, die Regelung in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW und der diesbezügliche Ausschluss von Arzneimitteln bei bescheinigter medizinischer Notwendigkeit und unzweifelhafter Angemessenheit wäre mit der gesetzlichen Regelung in § 88 LBG NW in Einklang zu bringen, könnte der Klage der Erfolg unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VG Düsseldorf,
34vgl. Urteile vom 22. Juli 2005 -26 K 778/05-, vom 2. T. 2005 -26 K 371/05- und vom 9. Februar 2006 betreffend die Behandlung der erektilen Dysfunktion mittels oral verabreichter Präparate (Levitra, Cialis) und vom 9. Dezember 2005 -26 K 1844/05- betreffend die Behandlung mittels Caverject Amp.,
35der die Kammer insoweit folgt, nicht versagt bleiben.
36Das VG Düsseldorf hat u.a. im Urteil vom 2. T. 2005 wie folgt ausgeführt:
37Der nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers ist nicht durch die Inbezugnahme des § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW ausgeschlossen. Dies folgt nach Auffassung der Kammer bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften selbst. Denn wenn es dort heißt, dass von der Versorgung Arzneimittel ausgeschlossen sind, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht und anschließend Mittel aufgeführt werden, die insbesondere" ausgeschlossen sind, so bedeutet dies nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V den für die Rechtsanwendung/Auslegung maßgeblichen Grundsatz enthält, während S. 8 dieser Vorschrift diesen lediglich konkretisiert/ausfüllt und damit den durch S. 7 des § 34 Abs. 1 SGB V vorgegebenen Rahmen nicht verlässt. Dann aber kommt die Verordnung eines Mittels zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nur dann nicht in Betracht, wenn es um eine bloße Erhöhung der Lebensqualität geht. Dies ist aber ausschließlich dann der Fall, wenn die erektile Dysfunktion wegen einer rein altersbedingten Erscheinung kein Krankheitswert mehr zukommt. In allen anderen Fällen geht es aber nicht um die Erhöhung der Lebensqualität, sondern vielmehr um die Beseitigung eines krankhaften Zustandes. Dass der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung (Drucksache 15/1525, S. 86, 87) offenbar davon ausgegangen ist, Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion gänzlich von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen zu haben, ist unbeachtlich, da dieses Normverständnis mit dem die äußerste Grenze der Auslegung bildenden Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar ist.
38Selbst wenn man aber § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V nicht in dem vorstehend genannten Sinne auslegt, sondern vielmehr mit dem Landessozialgericht NRW
39Urteil vom 3. März 2005 - L 5 KR 169/04 -, zitiert nach NRWE.DE
40davon ausgeht, dass der Wortlaut die Verordnung von Mitteln zur Behebung der erektilen Dysfunktion ausschließt, so wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW wäre dann nämlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig und damit unbeachtlich. Denn dann verstieße diese seit dem 1. Januar 2004 geltende Regelung gegen die Anforderungen der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird. Zwar steht dem Normgeber hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise der speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen. Allerdings darf der Normgeber den Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht in Frage stellen. Dies ist aber dann der Fall, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Die gelebte und praktizierte Sexualität gehört aber zweifellos zum Kernbestand des Menschseins. Der Verlust der Fähigkeit zur Ausübung sexueller Handlungen gehört keinesfalls dem unter Fürsorgegesichtspunkten irrelevanten Bereich bloßer Vergnüglichkeiten im weiteren Sinne an.
41Vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 17 K 3752/04- sowie Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 24. März 2004 - S 6 KR 87/03 -.
42Dem Anspruch steht schließlich nicht entgegen, dass durch die Anerkennung von Mitteln zur Behebung der erektilen Dysfunktion als beihilfefähig auf den Landeshaushalt unzumutbare Belastungen zukommen könnten, weil sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten würde. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn würde durch Regelungen zur Begrenzung auf einen beihilferechtlich angemessenen Aufwand wie etwa die Festlegung einer Höchstzahl in einem bestimmten Zeitraum anzuerkennender Verordnungen nicht in ihrem Wesenskern verletzt. Schließlich verfängt auch der Hinweis auf eine schwierige Diagnosestellung nicht. Denn mit dieser Frage ist ein Problemkreis angesprochen, der auch für eine Vielzahl anderer Verordnungen zutrifft. Gegebenenfalls ist insoweit durch ein fach- bzw. amtsärztliches Gutachten die Sachlage zu klären."
43Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
45Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
46
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 88 des Landesbeamtengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 BVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Absatz 1 Nr. 7 e der Rechtsverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- 6 A 1153/91 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 226/99 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Nr. 7 Satz 1 BVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 26.02 1x (nicht zugeordnet)
- AMG 1976 § 2 Arzneimittelbegriff 1x
- § 34 Satz 8 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 11/02 1x (nicht zugeordnet)
- , 12/02 1x (nicht zugeordnet)
- , 13/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 88 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 778/05 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 371/05 1x
- § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- L 5 KR 169/04 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 33 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 17 K 3752/04 1x
- S 6 KR 87/03 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x