Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 778/05
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur zukünftigen Beihilfegewährung für das Medikament Levitra sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Beihilfe für das Medikament Levitra gemäß Beihilfeantrag vom 14. Juni 2004 begehrt hat. Im Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2004 und 26. März 2004 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2005 verpflichtet, dem Kläger auf seine Anträge vom 11. Februar 2004 und 17. März 2004 eine Beihilfe für das Medikament Levitra in Höhe von insgesamt 130,- Euro zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾, der Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Beamter im Dienste des Beklagten. Der für ihn maßgebliche Bemessungssatz der Beihilfe beträgt 50 %. Im Jahre 2003 erkrankte der Kläger an einem Prostatatumor. Im September 2003 wurde die Prostata operativ vollständig entfernt. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis T und T1 aus O vom 27. November 2003 trat bei dem Kläger postoperativ eine erektile Dysfunktion auf, die sowohl durch die soeben genannten Ärzte als auch durch den Chefarzt der Klinik für Urologie, Kinderurologie und Uroonkologie der Paracelsus Klinik H in E mit dem Medikament Levitra behandelt wird. Mit Beihilfeanträgen vom 11. Februar 2004, 17. März 2004 und 14. Juni 2004 beantragte der Kläger beim Finanzministerium NRW jeweils die Gewährung von Beihilfen u. a. zu dem durch die behandelnden Ärzte verordneten Medikament Levitra. Das Finanzministerium NRW lehnte die Gewährung einer Beihilfe mit Bescheiden vom 12. März 2004, 26. März 2004 und 28. Juni 2004 insoweit jeweils mit der Begründung ab, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e BVO NRW Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nicht beihilfefähig seien. Den gegen den Bescheid vom 12. März 2004 unter dem 16. März 2004 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 zurück. Hinsichtlich des unter dem 30. März 2004 gegen den Bescheid vom 26. März 2004 eingelegten Widerspruches ist ein Widerspruchsbescheid bis heute nicht ergangen. Dies gilt auch für den per Email eingelegten Widerspruch" des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Juni 2004. In dem vg. Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 führte das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zur Begründung der getroffenen Entscheidung im Wesentlichen aus: Der Ausschluss des Arzneimittels Levitra von der Beihilfefähigkeit sei zulässig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Arzneimittel unterfalle der Ausschlussregelung nach § 34 Abs. 1 S. 7 u. 8 SGB V und sei somit nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e BVO NRW nicht beihilfefähig. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlange nicht die lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. Das Beihilferecht könne sich am Maß des medizinisch Zweckmäßigen und Notwendigen orientieren. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebiete es gegenwärtig nicht, einem Beamten als Krankenversorgung mehr zu leisten als das, was den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert werde. Insoweit sei es zulässig, Regelungsinhalte des SGB V in das Beihilfenrecht zu übernehmen. Außerdem sei der Ausschluss von Mitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion von der Erstattungsfähigkeit auch sachgerecht. Die erektile Dysfunktion könne auf unterschiedlichen Ursachen beruhen. Sie könne altersbedingt oder nach bestimmten Behandlungsmaßnahmen auftreten. Abgrenzungen seien oftmals nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu treffen. Bei ihrer Behandlung werde zudem in starkem Maße der Bereich der privaten Lebensführung berührt. Insbesondere die Intensität der Behandlung sei - anders als bei anderen Erkrankungen - letztlich allein eine Frage der persönlichen Entscheidung.
3Der Kläger hat am Montag,den 21. Februar 2005, die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen geltend macht: Er habe einen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Beihilfen. Dieser ergebe sich aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW. Die erektile Dysfunktion sei eine Krankheit. Dies folge bereits daraus, dass sie als Folge einer Krebserkrankung eingetreten sei. Sie sei aber auch als solche eine Krankheit, da hier ein regelwidriger der ärztlichen Behandlung bedürftiger Körperzustand vorliege. Levitra sei auch ein Arzneimittel i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, dessen Verordnung notwendig und angemessen sei. Die krankheitsbedingte Verabreichung potenzfördernder Mittel sei nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 34 SGB V zu subsumieren, da es in Fällen der vorliegenden Art nicht um die Erhöhung der Lebensqualität" gehe. § 34 Abs. 1 S. 8 SGB V erfasse nur sog. Life-Style-Produkte". Auch Verfassungsrecht gebiete eine Herausnahme des krankheitsbedingt verordneten Arzneimittels Levitra aus der Vorschrift des § 34 Abs. 1 S. 7, 8 SGB V. Sollte Levitra gleichwohl unter diesen Ausschlusstatbestand subsumiert werden, wäre jedenfalls die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e BVO NRW wegen Verstoßes gegen den Wesensgehalt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtswidrig und somit nichtig. Der Kläger hat mit der Klageschrift zunächst sinngemäß beantragt,
4den Beklagten unter jeweils teilweiser Aufhebung der Bescheide des Finanzministeriums NRW vom 12. März 2004, 26. März 2004, 28. Juni 2004 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Finanzministeriums NRW vom 20. Januar 2005 zu verpflichten, ihm für das Medikament Levitra eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 195,- Euro zu gewähren, sowie festzustellen, dass der Beklagte seit dem 15. Juni 2004 und zukünftig verpflichtet ist, ihm nach jeweiliger ärztlicher Verordnung Beihilfe für das Medikament Levitra zu gewähren.
5Nachdem der Kläger mit der Eingangsverfügung vom 23. Februar 2005 darauf hingewiesen worden war, dass bezüglich des Feststellungsantrages Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen, da er das Medikament offenbar weiterhin verordnet bekomme und diese Verordnungen zum Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gemacht werden könnten, hat er insoweit am 22. März 2005 die Klage zurückgenommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger des weiteren die Klage insoweit zurückgenommen, als er die Gewährung einer Beihilfe auf seinen Antrag vom 14. Juni 2004 begehrt hat.
6Der Kläger beantragt nunmehr noch,
7den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Finanzministeriums NRW vom 12. März 2004 und 26. März 2004 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Finanzministeriums NRW vom 20. Januar 2005 zu verpflichten, ihm auf seine Anträge vom 11. Februar 2004 und 17. März 2004 hin eine Beihilfe für das Medikament Levitra in Höhe von insgesamt 130,- Euro zu gewähren.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Die Beihilfeverordnung lege die im Rahmen der Fürsorgepflicht zustehenden Leistungen abschließend fest. Der Dienstherr sei lediglich verpflichtet, seine Vorschriften so auszugestalten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe.
11Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Finanzministeriums NRW ergänzend Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
14Die noch aufrecht erhaltene Klage ist begründet.
15Die Bescheide des Finanzministeriums NRW vom 12. März 2004 und 26. März 2004 sind insoweit rechtswidrig, als mit ihnen die Gewährung einer Beihilfe für das dem Kläger verordnete Medikament Levitra abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig, die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten der... auf Grund einer schriftlichen ärztlichen...Verordnung beschafften Arzneimittel... . Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW sind jedoch Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V von der Verordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, nicht beihilfefähig. § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V lauten: Von der Verordnung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendungen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regelung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen."
17Bei der erektilen Dysfunktion, unter der der 53-jährige Kläger - was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist - leidet, handelt es sich zunächst um eine Krankheit i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Denn eine Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Auf die Ursache für ihr Entstehen kommt es dabei nicht an.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, NVWZ 2004, S. 886, sowie Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, NVWZ 2004, S. 1003 (1004).
19Bei Levitra handelt es sich auch um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelbegriffes des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, da es aus einem Stoff besteht, der dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers zu beeinflussen. Die Verordnung von Levitra ist schließlich in Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art auch angemessen i.S. des § 3 Abs. 1 BVO NRW, da nicht ersichtlich ist, dass kostengünstigere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit zur Verfügung stünden. Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit schließlich auch nicht auf die Verwendung einer sog. Vakuum-Pumpe oder etwa die sogenannte SKAT-Therapie verwiesen werden, wobei es in beiden Fällen nicht darauf ankommt, ob die Anwendung kostengünstiger wäre als die Einnahme von Levitra. Denn zur Sexualität gehört nicht nur die reine Funktionsfähigkeit" des Körpers der Partner, sondern gleichrangig auch deren seelische/psychische Einstimmung auf den Geschlechtsakt. Diese wird aber im Gegensatz zur oralen Einnahme eines Medikamentes durch die erwähnten Alternativmethoden nachhaltig negativ beeinflusst, da hier unmittelbar vor der Ausübung des Geschlechtsverkehrs Manipulationen am Geschlechtsteil des Mannes vorzunehmen sind, die unzweifelhaft geeignet sind, die seelische Einstimmung auf den bevorstehenden Geschlechtsakt in erheblichem Maße negativ zu beeinträchtigen. Notwendig ist die Einnahme von Levitra im Falle des Klägers, da durch sie die bestehende erektile Dysfunktion (zeitweise) behoben wird.
20Der nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers ist nicht durch die Inbezugnahme des § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW ausgeschlossen. Dies folgt nach Auffassung der Kammer bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften selbst. Denn wenn es dort heißt, dass von der Versorgung Arzneimittel ausgeschlossen sind, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht und anschließend Mittel aufgeführt werden, die insbesondere" ausgeschlossen sind, so bedeutet dies nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V den für die Rechtsanwendung/Auslegung maßgeblichen Grundsatz enthält, während S. 8 dieser Vorschrift diesen lediglich konkretisiert/ausfüllt und damit den durch S. 7 des § 34 Abs. 1 SGB V vorgegebenen Rahmen nicht verlässt. Dann aber kommt die Verordnung eines Mittels zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nur dann nicht in Betracht, wenn es um eine bloße Erhöhung der Lebensqualität geht. Dies ist aber ausschließlich dann der Fall, wenn die erektile Dysfunktion wegen einer rein altersbedingten Erscheinung kein Krankheitswert mehr zukommt. In allen anderen Fällen geht es aber nicht um die Erhöhung der Lebensqualität, sondern vielmehr um die Beseitigung eines krankhaften Zustandes. Dass der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung (Drucksache 15/1525, S. 86, 87) offenbar davon ausgegangen ist, Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion gänzlich von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen zu haben, ist unbeachtlich, da dieses Normverständnis mit dem die äußerste Grenze der Auslegung bildenden Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar ist.
21Selbst wenn man aber § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V nicht in dem vorstehend genannten Sinne auslegt, sondern vielmehr mit dem Landessozialgericht NRW
22Urteil vom 3. März 2005 - L 5 KR 169/04 -, zitiert nach NRWE.DE,sowie ausweislich der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Pressemitteilung auch mit dem Bundessozialgericht
23davon ausgeht, dass der Wortlaut die Verordnung von Mitteln zur Behebung der erektilen Dysfunktion ausschließt, so wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW wäre dann nämlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig und damit unbeachtlich (wobei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich wäre, weil nämlich durch die Inbezugnahme des § 34 SGB V dessen Regelungsgehalt für den Bereich der BVO NRW gleichwohl - lediglich - den Rang einer Rechtsverordnung erhalten hat). Denn dann verstieße diese seit dem 1. Januar 2004 geltende Regelung gegen die Anforderungen der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird. Zwar steht dem Normgeber hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise der speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen. Allerdings darf der Normgeber den Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht in Frage stellen. Dies ist aber dann der Fall, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Die gelebte und praktizierte Sexualität gehört aber zweifellos zum Kernbestand des Menschseins. Der Verlust der Fähigkeit zur Ausübung sexueller Handlungen gehört keinesfalls dem unter Fürsorgegesichtspunkten irrelevanten Bereich bloßer Vergnüglichkeiten im weiteren Sinne an.
24Vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - sowie Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 24. März 2004 - S 6 KR 87/03 -.
25Der vorstehend getroffenen Entscheidung steht schließlich auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2004 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, S. 720 ff. entgegen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Herausnahme von Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung als mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar angesehen, weil auch die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen nach der gegenwärtig geltenden Bundespflegesatzverordnung eine medizinische Vollversorgung gewährleistet. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Denn durch die hier in Rede stehende Regelung der BVO NRW wird ersatzlos die Behandlung einer für das Menschsein wesentlichen körperlichen Fehlfunktion verweigert.
26Der Beklagte kann im Übrigen auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass im Falle der Anerkennung von Mitteln zur Behebung der erektilen Dysfunktion als beihilfefähig auf den Landeshaushalt unzumutbare Belastungen zukämen, weil sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparats nach der jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten würde. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn würde durch Regelungen zur Begrenzung auf einen beihilferechtlich angemessenen Aufwand wie etwa die Festlegung einer Höchstzahl in einem bestimmten Zeitraum anzuerkennender Verordnungen nicht in ihrem Wesenskern verletzt. Schließlich verfängt auch der Hinweis auf eine schwierige Diagnosestellung nicht. Denn mit dieser Frage ist ein Problemkreis angesprochen, der auch für eine Vielzahl anderer Verordnungen zutrifft. Gegebenenfalls ist insoweit durch ein fach- bzw. amtsärztliches Gutachten die Sachlage zu klären.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
29
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.