Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 778/05

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur zukünftigen Beihilfegewährung für das Medikament Levitra sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Beihilfe für das Medikament Levitra gemäß Beihilfeantrag vom 14. Juni 2004 begehrt hat. Im Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2004 und 26. März 2004 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2005 verpflichtet, dem Kläger auf seine Anträge vom 11. Februar 2004 und 17. März 2004 eine Beihilfe für das Medikament Levitra in Höhe von insgesamt 130,- Euro zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾, der Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.