Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 1739/05

Tenor

Das beklagte Versorgungswerk wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 verpflichtet, dem Kläger eine satzungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.

Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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