Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 526/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 12. Dezember 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2006 verpflichtet, der Klägerin für die im November 2005 geleistete Mehrarbeit von 2 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen