Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 6609/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der inzidenter in der Begründung des Angestelltenverhältnisses und Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 8./13. September 2004 liegenden Ablehnung und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 12. November 2004 verpflichtet, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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