Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 K 1155/09

Tenor

Die Steueranmeldung vom 5. Juni 2009 für Mai 2009 wird aufgehoben, soweit sie einen festgesetzten Steuerbetrag von 3.571,24 Euro übersteigt.

Die Steueranmeldung vom 17. September 2009 für August 2009 wird aufgehoben, soweit sie einen festgesetzten Steuerbetrag von 3.778,46 Euro übersteigt.

Die Steueranmeldung vom 14. Dezember 2009 für November 2009 wird aufgehoben, soweit sie einen festgesetzten Steuerbetrag von 3.232,71 Euro übersteigt.

Die Steueranmeldung vom 13. Januar 2010 für Dezember 2009 wird aufgehoben, soweit sie einen festgesetzten Steuerbetrag von 3.696,01 Euro übersteigt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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