Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 1680/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 4798/09
7. Juli 2011
5 K 4798/09 7. Juli 2011

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