Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 6707/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d ;
2Die Parteien streiten um Säumniszuschläge für in der Vergangenheit rückständige Gewerbesteuern der Klägerin.
3Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1996 ein Gewerbe für Bauconsultingleistungen. Nach entsprechendem Gewerbesteuermessbescheid durch das Finanzamt F. zog die Beklagte die Klägerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 12. November 2007 zur Zahlung von Gewerbesteuern für das Jahr 2005 in Höhe von 540,50 EUR heran. Für die Jahre 2006 und 2007 setzte sie Vorauszahlungen von jeweils 4.700,00 EUR sowie Nachzahlungszinsen für das Jahr 2005 in Höhe von 17,00 EUR fest. Die Beträge wurden für den 15. Dezember 2007 fällig gestellt.
4Mit Gewerbesteuerbescheid vom 31. Dezember 2007 setzte die Beklagte Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2008 von vierteljährlich von 1.175,00 EUR fest. Die jeweiligen Quartalsraten waren am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2008 fällig.
5Im Jahre 2008 kam es dann zu wiederholten Mahnungen und erfolglosen Pfändungsversuchen gegenüber der Klägerin.
6Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 reduzierte die Beklagte die für das Jahr 2005 festgesetzten Gewerbesteuern und Nachzahlungszinsen auf 0,00 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 01. September 2008 wurden auch die Gewerbesteuern für das Jahr 2006 sowie die Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2007 und 2008 auf 0,00 EUR reduziert.
7Mit Leistungsbescheid vom 28. November 2008 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Nebenforderungen in Höhe des Gesamtbetrages von 967,00 EUR auf, der sich wie folgt zusammensetzte:
8Gewerbesteuer VA 2005 vom 16.12.2007 bis 15.03.2008 15,00 EUR
9Gewerbesteuer VZ 2006 vom 16.12.2007 bis 15.07.2008 329,00 EUR
10Gewerbesteuer VZ 2007 vom 16.12.2007 bis 15.07.2008 329,00 EUR
11Gewerbesteuer VZ I/2008 vom 16.02.2008 bis 15.07.2008 57,50 EUR
12Gewerbesteuer VZ II/2008 Vom 16.05.2008 bis 15.07.2008 23,00 EUR
13Mahngebühren 86,00 EUR
14Pfändungsgebühren 127,50 EUR
15Gesamtbetrag: 967,00 EUR
16Gegen diesen Leistungsbescheid hat die Klägerin am 29. Dezember 2008 Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, dass der Säumniszuschlag als steuerliche Nebenleistung von dem Bestand der Hauptleistung abhängig sei. Diese akzessorische Gebundenheit an die Hauptforderung betreffe nicht nur die festgesetzten Gewerbesteuern, sondern auch die festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen. Die gesamte Steuerschuld habe die Beklagte für die Jahre 2005 bis 2008 unstreitig auf 0,00 EUR reduziert. Deshalb seien auch die akzessorisch zur Hauptforderung stehenden Nebenforderungen auf 0,00 EUR zu reduzieren. Im Übrigen erscheine es mehr als unbillig, dass sie, die Klägerin, mit steuerlichen Nebenkosten belastet werde, weil die Steuerbehörden wie das Finanzamt für die Körperschaftssteuer bzw. die Beklagte für die Gewerbesteuer rund ein halbes Jahr für die Bearbeitung der Steuererklärungen benötigt hätten. Auf diesen zeitlichen Verlauf habe sie nicht im geringsten Einfluss gehabt.
17Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
18den Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. November 2008 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
20die Klage abzuweisen.
21Sie verweist darauf, dass nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO die nachträgliche Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt lasse.
22Mit Beschluss vom 08. Juli 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.
26Die Klage ist unbegründet.
27Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28Rechtsgrundlage für die Erhebung der Säumniszuschläge ist § 240 Abs. 1 AO. Danach ist für eine Steuer, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % zu entrichten. Nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO lässt die nachträgliche Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Dies gilt auch für rückwirkende Änderungen und zwar selbst dann, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist. Der Grundsatz der Akzessorietät, nach dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrunde liegenden Steuerschuld abhängig sind, wird durch diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers durchbrochen.
29Vgl.: BVerwG Urteil vom 08. Juli 1998 - 8 C 31.96 -, NVwZ-RR 1999,193; BFH, Beschluss vom 14. Mai 2008, - II B 49/07 -, BFH/NV 2008, 1438; Bay.VGH, Beschluss vom 21. September 2009 - 4 BV 07.498 -, BayVBl 2010, 667.
30Die Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
31Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, Deutsche Steuerzeitung/Eildienst 1986,101.
32Gegen die Höhe der von der Beklagten angesetzten Säumniszuschläge gibt es nichts einzuwenden. Auch die Klägerin hat gegen deren Berechnung nichts vorgetragen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Mahn- und Pfändungsge-bühren.
33Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge, der hier im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO Berücksichtigung finden könnte. Die Rechtsfolgen des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO, wonach einmal entstandene Säumniszuschläge verwirkt bleiben, auch wenn die Steuer nachträglich niedriger festgesetzt oder aufgehoben wird, ist vom Gesetz gewollt. Eine derartige Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht durch eine Billigkeitsentscheidung der Verwaltung korrigiert werden.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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- § 240 Abs. 1 Satz 4 AO 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 84 1x
- VwGO § 113 1x
- § 240 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 31.96 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 1999,193 1x (nicht zugeordnet)
- II B 49/07 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2008, 1438 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BV 07.49 1x (nicht zugeordnet)
- BayVBl 2010, 667 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1336/85 1x (nicht zugeordnet)
- § 163 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x