Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 3023/10

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 verpflichtet, die Klägerin für die unter der Teilnehmernummer 000 000 000 zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte von November 2009 bis Januar 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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