Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 3112/09

Tenor

Die der Beigeladenen durch die Beklagte unter dem Datum des 2. Juli 2009 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Balkonanlage - Az.: 01923-09-01 - wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1111/14
13. November 2014
2 B 1111/14 13. November 2014

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