Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1111/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem weiterverfolgten Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klage 4 K 2195/14 gegen die der Beigeladenen zu 1. von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 2. Mai 2013 anzuordnen, soweit die Errichtung einer Pkw-Garage genehmigt worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag des Antragstellers nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zwar - wie von der Beschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht - zulässig (dazu I.). Er ist jedoch unbegründet (dazu II.).
6I. Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller die Klagefrist versäumt hätte oder der Eilantrag aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig wäre.
7Obwohl die Übermittlung der Baugenehmigung vom 2. Mai 2013 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers durch die Antragsgegnerin per E-Mail am 11. Juni 2014 eine wirksame Bekanntgabe nach §§ 41 Abs. 1, 3 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bewirkt, läuft für den Antragsteller offensichtlich nicht die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese hat der Antragsteller mit der Klageerhebung am 8. August 2014 gewahrt.
8Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts i.S.v. § 41 Abs. 1 VwVfG NRW ist die Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber den von ihm Betroffenen. Dazu reicht es aus, wenn die Behörde dem Adressaten vom Inhalt des Verwaltungsakts, d. h. von dessen verfügendem Teil, Kenntnis verschafft. Das Fehlen der Begründung, der Rechtsmittelbelehrung oder etwaiger Anlagen ist für die Wirksamkeit der Bekanntgabe unschädlich, wenn der Empfänger gleichwohl von der Vollständigkeit der übermittelten Regelung ausgehen muss. Erforderlich ist nur, dass die Kenntnisverschaffung mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde geschieht.
9Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 1995 - 11 B 132/95 -, juris Rn. 9, und vom 6. Mai 1991 - 1 B 41.91 -, juris Rn. 3, Urteil vom 29. April 1968 - VIII C 19.64 -, BVerwGE 29, 321 = NJW 1968 = juris Rn. 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 41 Rn. 6 ff.
10Das lediglich zufällige Bekanntwerden eines Verwaltungsakts genügt nicht für eine Bekanntgabe, ebenso nicht lediglich private Mitteilungen oder eine informatorische Übermittlung vorab.
11Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 41 Rn. 7a; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 55; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 41 Rn. 4.
12Gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist auch die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Von einer Zugangseröffnung ist nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht schon dann auszugehen, wenn ein privater Empfänger über einen E-Mail-Account verfügt und die E-Mail-Adresse der Behörde bekannt ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der private Empfänger der Behörde die E-Mail-Adresse gezielt in dem betreffenden Verfahren mitgeteilt hat und dass bereits in der Vergangenheit in diesem Verfahren zwischen der Behörde und dem Bürger auf diesem Weg korrespondiert wurde. Für Behörden, geschäftliche Nutzer und Rechtsanwälte gilt demgegenüber ein strengerer Maßstab. Bei diesen Verfahrensakteuren kann eine Zugangseröffnung regelmäßig schon dann angenommen werden, wenn sie eine elektronische Adresse auf ihren Briefköpfen oder auf ihrer Homepage im Internet als Kontaktadresse angeben.
13Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 NC 73.08 -, juris Rn. 3; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 3 a Rn. 12 und § 41 Rn. 11b; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 3 a Rn. 12 f.; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 3 a Rn. 3.
14Gemessen an diesen Maßstäben ist eine wirksame Bekanntmachung der Baugenehmigung vom 2. Mai 2013 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit der E-Mail der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2014 zu bejahen. Die Antragsgegnerin verschaffte dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des Anschreibens in der E-Mail auf diesem Weg willentlich Kenntnis von der Baugenehmigung. Dabei vermittelte sie dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Kenntnis von dem wesentlichen Inhalt der Genehmigung. In der Anlage zu der E-Mail befand sich nicht nur der Genehmigungsbescheid selbst, sondern auch der genehmigte amtliche Lageplan. Mit dessen Hilfe konnte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers namentlich erkennen, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1. die Errichtung der von dem Antragsteller mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 28. Mai 2014 allein beanstandeten, offenbar unmittelbar grenzständigen Garage genehmigt hatte. Für das Verständnis dieses für ihn wesentlichen Regelungsinhalts der Baugenehmigung bedurfte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers keiner weiteren Bauvorlagen nebst eingetragener Prüfvermerke.
15Die Antragsgegnerin handelte bei objektiver Betrachtung bei der Versendung der E-Mail vom 11. Juni 2014 mit echtem Bekanntgabewillen und nicht nur informatorisch. Der solchermaßen erfolgten Übermittlung der Baugenehmigung ging das vorerwähnte Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 28. Mai 2014 voraus. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hatte von der Antragsgegnerin darin bis spätestens zum 30. Mai 2014 eine verbindliche Erklärung über einen etwaigen Baustopp in Bezug auf den Weiterbau der genehmigten Garage verlangt. Aufgrund dieses Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten musste dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers klar sein, dass im nunmehr (von ihm) eingeleiteten bauaufsichtlichen Verfahren abgegebene Erklärungen der Antragsgegnerin rechtsverbindlich sein würden. Denn mit Blick auf die weitere Absichtsbekundung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Schreiben vom 28. Mai 2014, erforderlichenfalls um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, musste es der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf der Korrespondenz erkennbar darum gehen, möglichst zeitnah rechtssichere Verhältnisse herbeizuführen. Dazu zählt die förmliche Bekanntgabe der angegriffenen Baugenehmigung an den Antragsteller, durch die eine Klagefrist in Lauf gesetzt wird bzw. werden soll, welche der Antragsteller einhalten muss, um den Eintritt der Bestandskraft dieser Baugenehmigung ihm gegenüber zu verhindern.
16Etwaige von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit der Antragsgegnerin geführte (aus seiner Sicht) „informelle Telefonate“ ändern daran nichts. Das parallele Ausloten von Kompromissmöglichkeiten ist von dem Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung unabhängig. Auch nach einer - womöglich lediglich vorsorglichen und fristwahrenden - Klageerhebung kann noch eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden.
17Die Zulässigkeit der Bekanntgabe der Baugenehmigung vom 2. Mai 2013 über das Medium der E-Mail begegnet keinen Bedenken. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hatte einen entsprechenden Zugang i.S.v. § 3 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eröffnet. Auf seinem Kanzleibriefkopf ist eine E-Mail-Adresse angegeben. Darüber hinaus hatte er das Schreiben an die Antragsgegnerin vom 28. Mai 2014 an diese vorab per E-Mail versandt.
18Gleichwohl ist die Klage in der Hauptsache nicht verfristet. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig, weil die Baugenehmigung vom 2. Mai 2013 dem Antragsteller nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO bekanntgegeben wurde. Folge dessen ist die Geltung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die der Antragsteller durch die Klageerhebung am 8. August 2014 beachtet hat.
19Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO hat die Rechtsbehelfsbelehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist zu belehren. Nach dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, darüber zu belehren, wer zur Einlegung des Rechtsbehelfs berechtigt, also widerspruchs- oder klagebefugt ist. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung keine Belehrung über ihren Adressaten, ist sie grundsätzlich nicht i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO unterblieben oder unrichtig erteilt. Dies gilt uneingeschränkt auch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. Anders verhält es sich aber, wenn sich die Rechtsbehelfsbelehrung nur auf einen konkreten Adressaten bezieht, etwa auf den im Adressfeld genannten unmittelbaren Adressaten des Bescheids selbst. Eine solche Formulierung erweckt den Eindruck, zur Einlegung des Rechtsbehelfs sei nur er befugt. Gegenüber anderen potentiell Drittbetroffenen ist die Rechtsbehelfsbelehrung dagegen unterblieben, es sei denn, diese mussten sie in Anbetracht der Gesamtumstände eindeutig auch auf sich beziehen.
20Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2010 - 7 B 36.09 -, BauR 2010, 1738 = juris Rn. 15 f., und vom 7. Juli 2008 - 6 B 14.08 -, NVwZ 2009, 191 = juris Rn. 9.
21Ausgehend davon ist die Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber dem Antragsteller unterblieben. Die seinem Prozessbevollmächtigten am 11. Juni 2014 bekanntgegebene Baugenehmigung vom 2. Mai 2013 ist an die Beigeladene zu 1. adressiert. Ihr ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die nicht abstrakt formuliert ist, sondern sich mit der Formulierung der Anrede „Sie“ konkret nur an die Beigeladene zu 1. richtet. Angesichts dessen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Rechtsbehelfsbelehrung gegen ihren Wortlaut nach den Gesamtumständen auch auf den Antragsteller und von ihm einzulegende Rechtsbehelfe beziehen musste. Die Antragsgegnerin hat der E-Mail vom 11. Juni 2014 auch kein zusätzliches Anschreiben mit einer auf den Antragsteller zugeschnittenen Rechtsbehelfsbelehrung hinzugefügt.
22Der Antragsteller hat sein Klagerecht bei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglicher und gebotener summarischer Prüfung auch nicht prozessual verwirkt.
23Die Verwirkung der Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm - zum einen - deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm - zum anderen - möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem die nunmehr beklagte Behörde nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen musste. Die betroffene Behörde rechnet dann nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen die von ihr getroffene Maßnahme, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte. Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Behörde einstellen darf. Endlich muss sich die beklagte Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie eine begründete Klage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
24Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 A 11.99 -, NVwZ 2001, 206 = juris Rn. 15.
25Daran gemessen ist für eine prozessuale Verwirkung nach Aktenlage nichts ersichtlich. Danach erfuhr der Antragsteller von der Baugenehmigung, welche die Errichtung einer Garage an der Grundstücksgrenze direkt an seinem Haus F. Straße 22 einschließt, offenbar erst im Jahr 2014. Dies geht aus dem Vermerk der Antragsgegnerin über eine „Bauberatung“ des Antragstellers am 22. April 2014 hervor. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Klageerhebung am 8. August 2014 war ‑ auch angesichts der zwischenzeitlich in dieser Angelegenheit mit der Antragsgegnerin geführten Korrespondenz - kein Zustand eingetreten, in dem die Antragsgegnerin nicht mehr mit einer Klageerhebung hätte rechnen müssen.
26II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
271. Die Sachprüfung ist dem Senat nicht wegen der Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO verwehrt. Ergibt die nach diesen Bestimmungen prinzipiell auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts - wie hier - die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht trägt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist. Der von Verfassungs wegen gebotene effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet es dann, die weitere Prüfung durch das Beschwerdegericht an denselben Maßstäben auszurichten, wie sie auch ohne die Regelung des § 146Abs. 4 Satz 6 VwGO anzuwenden wären. Hat der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Entscheidung mit Erfolg in Frage gestellt und wäre bereits aus diesem Grund der Beschwerde stattzugeben, wäre der Rechtsschutz des Beschwerdegegners unvertretbar verkürzt. Die Folge wäre, dass der Beschwerdegegner mit in der ersten Instanz ordnungsgemäß vorgebrachten und möglicherweise durchgreifenden Argumenten ungehört bliebe. Ihm ist es nicht zuzumuten, im Beschwerdeverfahren erneut diejenigen Argumente anzuführen, welche die erstinstanzliche Entscheidung über die Argumentation das Gerichts hinaus stützen, zumal insoweit die von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht möglich ist.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BauR 2007, 861 = juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 -, BauR 2013, 1088 = juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 15. Januar 2009 - 9 S 70.08 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 28. März 2006 - 7 ME 159/04 -, NVwZ-RR 2006, 682 = juris Rn. 29.
292. Die solchermaßen in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Das Interesse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. an dem sofortigen Vollzug der im Hinblick auf die Errichtung einer zum Grundstück des Antragstellers F. Straße 22 augenscheinlich grenzständigen Pkw-Garage angefochtenen Baugenehmigung vom 2. Mai 2013 überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers.
30Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
31Ausgehend davon fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Betrachtung verletzt die hinsichtlich der Grenzgarage streitige Baugenehmigung ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten. Insbesondere verstößt die Baugenehmigung im angefochtenen Umfang voraussichtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen - den auch im hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW zu prüfenden - § 6 BauO NRW (dazu a) sowie gegen das - nach § 68 Abs. 1 Satz 4Nr. 1 BauO NRW ebenfalls zu beachtende - in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. in§ 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (dazu b).
32a) Die mit Baugenehmigung vom 2. Mai 2013 genehmigte Errichtung einer grenzständigen Pkw-Garage steht aller Voraussicht nach nicht im Widerspruch zu § 6 BauO NRW. Die Zulassung der Grenzgarage ist von § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert.
33Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche, die als Garage genutzt werden, an der Grenze ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden und dies auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden.
34§ 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW schafft eine wesentliche Erleichterung für die Errichtung von Garagen, überdachten Stellplätzen und den sonstigen dort genannten baulichen Anlagen. Die mit ihm vorgenommene Privilegierung schränkt den durch die Abstandflächenvorschriften sichergestellten Schutz ein. Soweit die Vorschrift Garagen und überdachte Stellplätze betrifft, verfolgt der Gesetzgeber damit den Zweck, durch Unterbringung von Kraftfahrzeugen auf Privatgrundstücken den öffentlichen Verkehrsraum zu entlasten. Die Baufreiheit des Bauherrn wird erweitert, indem der Gesetzgeber zugunsten des Bauherrn dem Nachbarn bei Einhaltung der in der Vorschrift genannten Maße die Hinnahme eines überdachten Stellplatzes oder einer Garage entgegen der Grundregel des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW in der ansonsten auf dem Baugrundstück des Bauherrn freizuhaltenden Abstandfläche unter Inanspruchnahme des Grenzabstands zumutet. Diese Zumutbarkeit findet ihre Schranke in den in der Vorschrift genannten Beschränkungen hinsichtlich der über der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze einzuhaltenden mittleren Wandhöhe der Anlagen, deren zulässiger Gesamtlänge an einer Nachbargrenze des Baugrundstücks als relativer Schranke sowie der zulässigen Gesamtlänge dieser Gebäude an allen Nachbargrenzen als absoluter Obergrenze (vgl. § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW: je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m). Durch diese Begrenzung des Umfangs der Privilegierung soll eine übermäßige Bebauung der Grenzbereiche mit potentiell störenden Anlagen vermieden werden.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -, juris Rn. 45 ff.
36Die Anwendung des § 6 Abs. 11 BauO NRW für sich genommen ist im Übrigen von etwaigen bauplanungsrechtlichen Beschränkungen unabhängig. Ob Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 11 BauO NRW an der Nachbargrenze errichtet werden dürfen, beurteilt sich zum einen nach Bauordnungsrecht etwa hinsichtlich der sich aus § 6 Abs. 11 BauO NRW ergebenden Anforderungen zulässiger Abmessungen der privilegierten Anlagen, zum anderen bauplanungsrechtlich nach Maßgabe der anzuwendenden Normen des Bauplanungsrechts. Diese bleiben gesondert zu prüfen.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2000- 7 B 57/00 -, juris Rn. 11; Kamp/Schmickler, BauO NRW, 1. Aufl. 2012, § 6 Rn. 253; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 278; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band I, Stand Januar 2007, § 6 Rn. 310; siehe zu diesem Prüfungsaufbau außerdem OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010- 7 A 2162/09 -, juris Rn. 38 ff.; zu den prinzipiellen Restriktionen des Rücksichtnahmegebots durch § 6 Abs. 11 BauO NRW siehe BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 4 CB 49.85, 4 CB 50.85 -, BRS 44 Nr. 177 = juris Rn. 2; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/ Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 297.
38Nach diesen Grundsätzen fällt die genehmigte Grenzgarage unter die Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NRW. Nach den genehmigten Bauvorlagen beachtet sie ohne eigene Wandöffnungen an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller die Maßvorgaben der Regelung. Sie ist weniger als 3 m hoch und ihre Gesamtlänge beträgt zusammen mit dem ebenfalls genehmigten vorgelagerten Carport an der Nachbargrenze zum Antragsteller insgesamt 9 m.
39Die Frage, ob die Garage gleichwohl nachbarrechtswidrig ist, weil sie wegen der Beschaffenheit des Gebäudes auf dem Grundstück des Antragstellers - mit einem „Gesims“ - anscheinend faktisch nicht unmittelbar grenzständig an dieses angebaut werden kann und weil sie aufgrund dessen tatsächlich in einem geringen Abstand vor den drei Fenstern in dessen Kellergeschoss errichtet werden müsste, würde dieser bauliche Zustand fortbestehen, ist im Rahmen des § 6 Abs. 11 BauO NRW ohne Belang. Sie ist erst bei der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu behandeln.
40Sollte es sich bei dem Gebäude des Antragstellers F. Straße 22 teilweise um einen Überbau handeln, weil nur das Kellergeschoss selbst grenzständig steht, wäre dies öffentlich-nachbarrechtlich aus sich heraus im Ausgangspunkt gleichfalls ohne Bedeutung. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Ob ein Überbau, welcher der tatsächlichen Ausführung einer Baugenehmigung entgegensteht, zu beseitigen ist, ist nach Zivilrecht (vgl. § 912 Abs. 1 BGB) zu beurteilen.
41Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 7. April 2014 - 10 A 1814/12 -, BauR 2014, 1288 = juris Rn. 53, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 2 A 1705/10 -, juris Rn. 21, und vom 22. Oktober 2007 - 7 B 1598/07 -, juris Rn. 3.
42b) Die mit Blick auf die Grenzgarage angegriffene Baugenehmigung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegenüber dem Antragsteller bauplanungsrechtlich rücksichtslos.
43Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnah-meberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.
44Dies ist bei summarischer Prüfung aufgrund der Genehmigung der Grenzgarage nicht der Fall.
45Wie dargelegt, ist die genehmigte Garage aufgrund von § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandflächenrechtlich privilegiert. Überwiegende nachbarliche Belange des Antragstellers, welche diese Begünstigung zurückdrängen würden, sind nach Lage der Dinge nicht zu erkennen. Weder kann sich der Antragsteller wohl in Ansehung der drei Kellerfenster gegen die Garage mit Erfolg auf durchsetzungsfähigen Bestandsschutz berufen (dazu aa) noch würde aufgrund einer grenzständigen Errichtung der Garage mit Blick auf die Kellerfenster und ihre Belichtungs- und Belüftungsfunktion oder anderweitig ein bau(ordnungs)rechtlich nicht hinnehmbarer Zustand eintreten (dazu bb).
46aa) Die drei Kellerfenster in dem in Rede stehenden Gebäude des Antragstellers sind augenscheinlich nicht mit gegenüber dem Garagenbauvorhaben der Beigeladenen zu 1. durchsetzungsfähigem Bestandsschutz ausgestattet.
47Ein Bestandsschutz der Kellerfenster greift ein, wenn diese entweder (formell bau‑)genehmigt worden sind oder sie (materiell) zu irgendeinem Zeitpunkt (bau‑)genehmigungsfähig waren.
48Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667 = juris Rn. 78, vom 29. März 2012 - 2 A 83/11 -, juris Rn. 57, vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795/05 -, BRS 73 Nr. 172 = juris Rn. 71, Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137 = juris Rn. 11, und vom 31. Januar 1991 - 7 B 241/91 -, BRS 52 Nr. 179 = juris Rn. 7.
49Für das Bestehen des Bestandsschutzes ist der Antragsteller materiell beweispflichtig. Er trägt die Beweislast im Falle der Unaufklärbarkeit ungeachtet des Alters seines Hauses. Die Regeln des Anscheinsbeweises kommen ihm nicht zugute.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 - 4 B 33.88 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667 = juris Rn. 80, und vom 29. März 2012 - 2 A 83/11 -, juris Rn. 59, Beschluss vom 30. März 2011 - 7 A 848/10 -, juris Rn. 17.
51Nach diesen Maßgaben sind die Kellerfenster im Haus des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nachweislich bestandsgeschützt.
52Aus der vorliegenden Bauakte ergibt sich nicht, dass sie baugenehmigt - mithin formell legal - sind. Nach Lage der Akten wurden für das Haus des Antragstellers F. Straße 22 Bauerlaubnisse vom 8. Juni 1905 und vom 16. Mai 1906, Bau-Erlaubnisscheine vom 1. Juni 1928 und vom 2. Mai 1929 sowie eine Baugenehmigung vom 11. Mai 1967 erteilt. Keiner dieser Genehmigungen samt den zugehörigen genehmigten Bauvorlagen lässt sich entnehmen, dass die Kellerfenster baurechtlich zugelassen sind. Dass die Kellerfenster seit Errichtung des Hauses tatsächlich vorhanden sein mögen, ist für diesen rechtlichen Befund unerheblich.
53Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kellerfenster materiell genehmigungsfähig sind oder zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit genehmigungsfähig waren. Legt man das im Verwaltungsvorgang der Beklagten (siehe dort Blatt 83) abgelegte Lichtbild vom 24. April 2014 zugrunde, fungiert die Wand, in welche die Kellerfenster in das Haus des Antragstellers eingelassen sind, im Verhältnis zum Vorhabengrundstück als (nach dem Vorbringen des Antragstellers im Kellergeschoss grenzständige) Gebäudeabschlusswand i.S.v. § 31 BauO NRW. In Gebäudeabschlusswänden sind gemäß § 31 Abs. 4 BauO NRW jedoch Öffnungen, wie sie die Kellerfenster bilden, aus Gründen des Brandschutzes unzulässig.
54Vgl. zum Sinn und Zweck des § 31 Abs. 4 BauO NRW zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 B 570/14 -, juris Rn. 15.
55Die Vorgängerregelungen des § 31 Abs. 4 BauO NRW waren im Wesentlichen gleichgeartet,
56vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 83/11 -, juris Rn. 66,
57so dass für eine zwischenzeitliche Genehmigungsfähigkeit der Kellerfenster nichts spricht.
58bb) Aufgrund der Errichtung der Garage würden mit Blick auf die Kellerfenster und ihre Belichtungs- und Belüftungsfunktion bei summarischer Prüfung wohl auch keine bau(ordnungs)rechtlich nicht hinnehmbaren Verhältnisse entstehen. Diese wären auch nicht anderweitig wegen eines sich zwangsläufig ergebenden Zwischenraums zwischen der Garage und dem Haus des Antragstellers zu erwarten.
59(1) § 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW würde wahrscheinlich nicht verletzt. Danach müssen Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend Tageslicht erhalten und belüftet werden können (notwendige Fenster). Kellerräume sind indes regelmäßig keine Aufenthaltsräume i.S.d. §§ 48 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 7 BauO NRW. Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, dass Aufenthaltsräume nur Räume sind, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Kellerräume, die unterhalb der Geländeoberfläche liegen, zählen grundsätzlich nicht dazu, wie ein Rückschluss aus der Sonderregelung des § 48 Abs. 5 BauO NRW unterstreicht.
60Vgl. insofern auch Schmickler, in: Schönenbroicher/ Kamp, BauO NRW, 1. Aufl. 2012, § 48 Rn. 17; Czepuck, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 2 Rn. 229 und § 48 Rn. 20; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band I, Stand August 2010, § 2 Rn. 118.
61(2) Die Genehmigung der Grenzgarage würde voraussichtlich auch nicht deshalb in einen nicht tolerierbaren bauordnungswidrigen Zustand münden, weil sie einen §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 BauO NRW zuwiderlaufenden Schmutzwinkel zwischen ihr und dem Gebäude des Antragstellers schüfe.
62Das § 6 BauO NRW zugrunde liegende grundsätzlich strikte Verständnis des Begriffs der Grenzständigkeit soll auch dazu dienen, unter dem Gesichtspunkt der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse die Entstehung sog. Schmutzwinkel zu verhindern. Ein solcherSchmutzwinkel birgt nicht nur die Gefahr, dass sich dort Unrat und Ungeziefer sammeln und Feuchtigkeit wegen fehlender Durchlüftungsmöglichkeiten staut. Er lässt es auch nicht zu, eventuelle Reinigungs-, Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten an den Außenwänden ordnungsgemäß durchzuführen. Hinzu kommt, dass eine Durchfeuchtung der Außenwände im Sockelbereich zu befürchten ist und, wenn sie eintritt, von außen nicht zu beheben wäre. Dies gilt auch im Anwendungsbereich von § 6 Abs. 11 BauO NRW.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2005 - 7 A 2342/03 -, BRS 70 Nr. 123 = juris Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. September 2011 - 6 K 3112/09 -, juris Rn. 31 ff.; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band I, Stand August 2010, § 6 Rn. 328.
64Eine derartige Gefahr verursacht die streitbefangene Baugenehmigung bei summarischer Betrachtung nicht. Sie lässt ausweislich der genehmigten Bauvorlagen offenbar (nur) eine strikt grenzständige Errichtung der Garage zu. Ggf. wären hierzu im Hauptsacheverfahren noch klarstellende Erklärungen abzugeben. Sollte es wegen der bereits angesprochenen konkreten baulichen Beschaffenheit des Gebäudes des Antragstellers zu faktischen Schwierigkeiten für einen grenzständigen Anbau der Garage wegen eines Überbaus kommen, wäre dieser Überbau unter Umständen auf der Grundlage zivilrechtlicher Ansprüche zu beseitigen. Die Schließung der Kellerfenster im Kellergeschoss des Gebäudes des Antragstellers könnte die Antragsgegnerin eventuell mit bauordnungsrechtlichen Mitteln durchsetzen, falls deren Baurechtswidrigkeit abschließend festgestellt würde und die sonstigen Voraussetzungen für ein solches Einschreiten vorlägen.
65(3) Anderweitige bau(ordnungs)rechtliche Gegengründe, die bei der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zugunsten des Antragstellers ausschlagen könnten, sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich. Insbesondere würde eine grenzständige Errichtung der genehmigten Garage mit entsprechenden Gebäudeabschlusswänden im Einklang mit § 31 BauO NRW nicht zu den von dem Antragsteller thematisierten brandschutztechnischen Komplikationen führen können. Auch dies ist eine in der Norm mitbedachte Konsequenz der Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NRW.
66Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
67Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
68Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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