Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 2028/10

Tenor

Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 19.November 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 27. April 2010 werden hinsichtlich der Bettenerhöhung bei der Kardiologie der Beigeladenen aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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