Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 4890/11.A

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2011 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Angola vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.


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