Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14a K 2272/12.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2012 zu Ziffern 2. bis 4. verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Türkei vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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