Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 1434/11

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. August 2006 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO befördert worden wäre.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet


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