Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10a K 3448/10.A

Tenor

1. Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigen des Klägers gegen den      Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.    Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


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