Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10a K 3448/10.A
Tenor
1. Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigen des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e:
2Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Juli 2013. Er ist der Auffassung, dass bei der Festsetzung der Vergütung von einem Gegenstandswert von 1.500 € ausgegangen werden müsse.
3Die gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
4Der angefochtene Vergütungsfestsetzungsbeschluss geht von einem zutreffenden Gegenstandswert (500,- Euro) aus.
5Der Anspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist in §§ 45 ff. RVG geregelt. Die gesetzliche Vergütung in diesem Sinn umfasst dabei dasjenige Verfahren und denjenigen Umfang, für den das Gericht den Rechtsanwalt beigeordnet hat, vgl. § 48 Abs. 1 RVG. In Bezug auf Ansprüche muss die Beiordnung bestimmt gefasst sein. Wird die Prozesskostenhilfe und Beiordnung in diesem Sinne auf einen Teilanspruch beschränkt, erhält der beigeordnete Anwalt die Vergütung nur aus dem Teilwert. Wie aus § 49 RVG folgt, bestimmen sich auch die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert.
6Für die Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz trifft § 30 RVG für den Gegenstandswert eine Sonderregelung zu den §§ 52 ff. GKG. Nach § 30 Satz 1 RVG beträgt in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich - nunmehr - der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungsverboten betrifft, 3.000 €, in sonstigen Klageverfahren 1.500 €. Nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 ist auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Anerkennung als Konven-tionsflüchtling bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ggfs. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren zum Gegenstand haben, ein Gegenstandswert von 3.000 € anzusetzen.
7Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑ 1 C 29/03 -, Juris-Dokument.
8Zwar wurde auch § 30 RVG mit dem am 1. August 2013 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2586) geändert. Gleichwohl ist § 30 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Antrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt beigeordnet worden ist. Vorliegend ist der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit ausweislich der vom Kläger dem Erinnerungsführer erteilten Vollmacht vor dem Inkrafttreten der o.g. Gesetzesänderung erteilt worden; zudem wurde der Erinnerungsführer vor diesem Zeitpunkt, d.h. mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 24. Mai 2011 beigeordnet.
9Weiter sind in Asylverfahren jeweils selbständige oder zumindest abtrennbare Streitgegenstände bezüglich des Antrags nach Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG sowie der Abschiebung zu unterscheiden, wobei die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG wiederum einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstand bilden.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 -, Juris-Dokument.
11Dies hat zur Folge, dass für eine Kostenverteilung die verschiedenen Streitgegenstände – Asylanerkennung nach Art. 16a GG, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einerseits und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG andererseits – untereinander und zueinander gleich gewichtet werden, d.h. alle zueinander im Verhältnis 1:1:1, d.h. je ein Drittel bzw. je untereinander 1:1, d.h. je ein halb. Danach entfallen auf das Begehren zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG und auf das Begehren zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG jeweils ein Sechstel der Kosten.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60/08 -, Juris-Dokument.
13Auch für das Prozessrisiko betreffend den Streitgegenstand Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG macht es einen Unterschied, ob lediglich die Feststellung eines bestimmten Abschiebungsverbotes oder – wie vorliegend geschehen – die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG eingeklagt wird. Es muss mit einer teilweisen Klageabweisung gerechnet werden.
14Vgl. hierzu VG Kassel, Beschluss vom 2. November 2009 ‑ 7 O 1059/09.KS.A -, Juris-Dokument.
15Nach den vorgenannten Grundsätzen ist auch der Vergütungsanspruch bzw. der diesem Anspruch zugrundeliegende Gegenstandswert verhältnismäßig zu kürzen, wenn die Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung nur für einen Teil der mit der Klage verfolgten Ansprüche ausgesprochen wird. Die Kürzung hat sich an der o.g. Gewichtung der verschiedenen Streitgegenstände zu orientieren.
16Vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Dezember 2012 – A 7 K 1782/12 – und VG Würzburg, Beschluss vom 5. April 2013 – W 1 M 12.30281 –, jeweils Juris-Dokument und jeweils m.w.N..
17In dem zugrundeliegenden Klageverfahren hat der Erinnerungsführer schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen und dem Kläger unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und der Erinnerungsführer beigeordnet, soweit die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beantragt war; im Übrigen wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
18Davon ausgehend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Vergütungsfestsetzung zu Recht einen Gegenstandswert von 500 € (ein Sechstel von 3.000 €) und nicht – wie vom Erinnerungsführer gefordert – von 1.500 € für sonstige Klageverfahren gemäß § 30 Satz 1, 2. Halbsatz zugrundegelegt.
19Für einen Rückgriff auf die Regelung des § 30 Satz 1, 2. Halbsatz RVG ist entgegen der Rechtsauffassung des Erinnerungsführers kein Raum. Diese Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn lediglich Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG oder einzelne dieser Abschiebungshindernisse eingeklagt wurden oder sonstige, nicht mit den in § 30 Satz 1 RVG ausdrücklich genannten Streitgegenständen im Zusammenhang stehende Rechtsschutzbegehren rechtshängig gemacht werden. Diese Sichtweise führt auch nicht zu unangemessenen Ergebnissen. Vielmehr würde bei der vom Erinnerungsführer befürworteten Anwendung der Regelungen über den Gegenstandswert für sonstige Klageverfahren das Obsiegen lediglich bezüglich von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und im vorliegenden Fall bei der nur auf einen Teil dieses Streitgegenstandes bezogenen Bewilligung von Prozesskostenhilfe dieser Teilstreitgegenstand eine seinem Gewicht nicht entsprechende Bedeutung erhalten. Macht ein Kläger - wie hier - den gesamten in § 30 Satz 1, 1. Halbsatz RVG bezeichneten Klageverbund anhängig, erstrebt er hauptsächlich die mit der Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verbundenen umfassenden aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen; die von ihm lediglich nachrangig begehrten Abschiebungshindernisse treten in ihrer aufenthaltsrechtlichen Bedeutung in diesem Klageverbund mithin zurück. Anderes gilt aber dann, wenn von ihm mit der asylrechtlichen Klage lediglich Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden. Diese haben in ihrer isolierten Geltendmachung für das im Vordergrund stehende Begehren des Klägers, einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, ein größeres Gewicht, dem der Gesetzgeber im 2. Halbsatz von § 30 Satz 1 RVG Rechnung getragen hat.
20Vgl. Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 01. Februar 2013 – 3 O 1308/12.KS.A, Juris-Dokument.
21Nach alldem ist die Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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- RVG § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse 1x
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