Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 L 150/14

Tenor

  • 1. Der Antragsgegner wird  im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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