Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 16 K 5116/12

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Oktober 2012 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 24. August 2012 eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes zum gewerbsmäßigen Halten von Kangal-Fischen (Garra rufa) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet


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