Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 K 3466/13

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu darüber zu erteilen,

  • 1. welche der vom Kläger in der Anlage zu seinem Auskunftsersuchen gemäß E-Mail vom 15. Mai 2013 aufgelisteten Bauunternehmen bei von der Beklagten vergebenen Bauaufträgen beteiligt waren,

  • 2. welche Arbeiten durch diese Firmen verrichtet worden sind,

  • 3. welches finanzielle Auftragsvolumen diese Arbeiten hatten und

  • 4. welche anderen Firmen an diesen spezifischen Baukomplexen beteiligt waren.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.


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Der Kläger ist als freier Journalist für das Ressort Recherche der X.   - Mediengruppe in F.     tätig. In dieser Eigenschaft begehrt er mit seiner Klage von der Beklagten Auskünfte zu von ihm aufgelisteten Bauunternehmen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen der Beklagten. Diese Auskünfte sollen im Rahmen einer Recherche der Aufdeckung so genannter „Rechnungs-Leerverkäufe“ dienen, bei denen - so der Kläger - ohne Erbringung von Leistungen von Strohmannfirmen Rechnungen erstellt werden, die von den - angeblichen - Auftraggebern bezahlt und die Zahlungsbeträge nach Abzug einer Gebühr an die - angeblichen - Auftraggeber zurückgezahlt werden.
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