Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3a L 434/14.A

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin (Erinnerungsführerin) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Mai 2014 geändert.

Der Antrag des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts der Antragsteller (Erinnerungsgegner) vom 17. April 2014 in der Fassung vom 29. April 2014 auf Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 €, der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 53,45 € wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner.


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