Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1401/14

Tenor

  • 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2.

    Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wir der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 4/10 und der Antragsgegner 6/10.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 11.515,43 € festgesetzt.


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