Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 K 5214/13

Tenor

Der Bescheid des Finanzamtes F.     -Süd vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben, soweit darin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro  und Auslagen in Höhe von 0,58 Euro festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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