Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 K 6106/13
Tenor
Der Bescheid des Finanzamtes F. -Süd vom 20. November 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom 09. April 2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau V. X. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Mit Schreiben vom 06. November 2013 beantragte er beim Finanzamt F. -Süd unter Berufung aus § 4 Abs. 1 IFG NRW die Übersendung eines Klartextkontoauszuges ab dem 01. Januar 2012 betreffend die Insolvenzschuldnerin.
3Mit einzeiligem Begleitschreiben vom 13. November 2013 übersandte das Finanzamt F. -Süd den begehrten Kontoauszug. Dieser bestand aus einer Seite mit dem handschriftlichen Vermerk „Keine Daten vorhanden“.
4Mit Kostenbescheid vom 20. November 2013 machte das Finanzamt F. -Süd gegen den Kläger „aufgrund des erhöhten Verwaltungs- und Zeitaufwandes bei der Zusammenstellung und Übersendung der (…) beantragten Informationen“ auf der Grundlage des § 11 IFG NRW i.V.m. der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,- Euro sowie „Kosten für Gebühren“ in Höhe von 83 Cent geltend. Weitere Ausführungen zu Grund und Höhe der Forderung enthielt der Bescheid nicht.
5Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage gegen den Kostenbescheid erhoben. Er hält den Bescheid für rechtswidrig, da eine einfache schriftliche Auskunft i.S.d. Tarifstelle 1.1 des Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vorliege, die gebührenfrei sei. Wesentlicher Verwaltungsaufwand sei nicht entstanden.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid des Finanzamtes F. -Süd vom 20. November 2013 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hält den Bescheid für rechtmäßig. Der Kläger habe sein Auskunftsbegehren derart unpräzise gestellt, dass erhebliche Nachforschungen erforderlich gewesen seien. Nach dem dem Auskunftsantrag des Klägers beigefügten Beschluss des Amtsgerichts sei der Kläger lediglich als Gutachter im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellt gewesen, was einer Auskunftserteilung wegen des Steuergeheimnisses entgegengestanden hätte. Es sei daher zunächst geprüft worden, ob das Insolvenzverfahren inzwischen eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Da der Kläger ferner kein Geburtsdatum der Insolvenzschuldnerin und eine Adresse angegeben habe, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes F. -Süd gelegen habe, sei zunächst eine Meldeabfrage erfolgt, bevor eine Steuernummer habe zugeordnet werden können. Außerdem sei geprüft worden, ob die Insolvenzschuldnerin beim Finanzamt F. -Nordost geführt wurde und ob für sie und ihren Ehemann inzwischen eine neue Steuernummer vergeben gewesen sei. Zu der vom Kläger angegebenen Steuernummer seien für den abgefragten Zeitraum keine aktuellen Daten vorhanden gewesen. Dieser Aufwand sei so erheblich gewesen, dass von einer einfachen schriftlichen Auskunft nach Tarifstelle 1.1 des Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW nicht mehr gesprochen werden könne. Vielmehr komme die Tarifstelle 1.2 zur Anwendung. Danach sei die festgesetzte Gebühr mit einem Zehntel der Höchstgebühr angemessen. Eine Begründung für die Ermittlung der Gebührenhöhe sei dem Finanzamt nicht zumutbar, weil der dafür zu betreibende Aufwand mit Blick auf die festgesetzte Höhe der Gebühr unverhältnismäßig sei. Eine „explizite Gebührenerläuterung“ sei entbehrlich, es sei von einer zulässigen Pauschalierung auszugehen.
11Das Gericht hat am 11. September 2014 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die darüber gefertigte Niederschrift (Bl. 64 ff. GA) Bezug genommen.
12Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Finanzamtes F. -Süd Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die zulässige Klage ist begründet.
16Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes F. -Süd vom 20. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17Der Bescheid ist hinsichtlich der festgesetzten Gebühr bereits formell rechtswidrig. Ihm mangelt es an der gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen Begründung. Nach dieser Vorschrift ist (u.a.) ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3). Diesen Maßgaben wird der Bescheid vom 20. November 2013, der nicht einmal die zugrundegelegte Tarifstelle benennt und sich zur Begründung auf die schlichte Formulierung „erhöhter Verwaltungs- und Zeitaufwand“ beschränkt, ersichtlich nicht gerecht. Der Bescheid lässt nicht erkennen, von welchen konkreten Arbeitsschritten und dabei regelmäßig anfallenden Kosten der Beklagte bei der betragsmäßigen Ermittlung des Verwaltungsaufwandes ausgegangen ist. Diese gerade für die nach § 9 Abs. 1 GebG NRW bei der Ausfüllung des vorgegebenen Gebührenrahmens hier zu treffende Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte hätten Eingang in die Begründung des Bescheides finden müssen. Die schriftsätzlich geäußerte Ansicht des Beklagten, der Erläuterungsaufwand sei unzumutbar hoch, so dass von einer „zulässigen Pauschalierung“ ausgegangen werden könne, die eine „explizite Gebührenerläuterung“ entbehrlich mache, geht am Gesetz vorbei. § 39 Abs. 2 VwVfG NRW enthält vorliegend nicht einschlägige Ausnahmen von der Begründungspflicht. Die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte finden sich dort nicht. Auch wenn gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW der Verwaltungsaufwand nur zu „berücksichtigen“ ist, womit eine exakte Ermittlung in jedem Einzelfall möglicherweise nicht gefordert wird und eine Pauschalierung bzw. Schätzung grundsätzlich zulässig erscheint,
18vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000- 5 A 2724/00 -, juris, zu § 77 Abs. 3 VwVG NRW,
19so befreit dies die Behörde nicht von ihrer Begründungspflicht aus § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Erforderlich sind insoweit zumindest Ausführungen dazu, nach welchen Kriterien welche Einzelkosten pauschalisiert bzw. geschätzt worden sind und nach welchen Bemessungsgrundsätzen die „Pauschalgebühr“ bestimmt worden ist.
20Eine Heilung des vorstehend festgestellten formalen Mangels des Bescheides kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat die erforderliche Begründung nicht nachträglich gegeben (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW). Sein prozessuales Vorbringen erlaubt keine abweichende Bewertung und zwar ungeachtet der Frage, ob es überhaupt geeignet wäre, die Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Bescheides zu erfüllen. Erforderlich wäre insoweit gerade bei - wie hier vorliegenden - Ermessensentscheidungen bei der Ausfüllung des vorgegebenen Gebührenrahmens, dass die Behörde unmissverständlich deutlich macht, dass es sich nicht nur um prozessualen Verteidigungsvortrag handelt, sondern um eine Änderung bzw. Ergänzung des Verwaltungsaktes selbst.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 07. April 2014 - 10 A 1814712 -, juris.
22Daran fehlt es hier, zumal der Beklagte ausweislich seiner vorzitierten Ansicht meint, einer Gebührenerläuterung im Bescheid bedürfe es nicht.
23Eine Unbeachtlichkeit des Begründungsmangels nach § 46 VwVfG scheidet mit Blick auf die hier in Rede stehende Ermessensentscheidung aus.
24Der Bescheid vom 20. November 2013 ist auch materiell rechtswidrig.
25Rechtsgrundlage für Kostenforderungen im Zusammenhang mit einer Informationserteilung nach dem IFG NRW ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des IFG NRW in Verbindung mit § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW) vom 19.02.2002 (GV NRW S. 88) und dem zughörigen Gebührentarif (GT) mit einzelnen Tarifstellen (TS). Der Vorschrift in § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zufolge werden für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Die Landesregierung wird gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dieser Ermächtigung entsprechend hat die Landesregierung gemäß § 1 VerwGebO IFG NRW einen Gebührentarif entwickelt. Dieser sieht vor, dass mündliche und einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei sind (TS 1.1); für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand steht der Behörde demgegenüber eine Gebühr zu, deren Höhe innerhalb eines Rahmens von 10 bis 500 Euro zu bestimmen ist (TS 1.2).
26Davon ausgehend fehlt es der vom Beklagten geltend gemachten Gebührenforderung an einer Rechtsgrundlage. Denn die hier fragliche Informationserteilung an den Kläger fällt unter TS 1.1 und ist deshalb gebührenfrei. Unter diese Tarifstelle fallen Auskünfte, die keinen oder nur geringen Verwaltungsaufwand verursachen. Einzelne Arbeitsschritte zur Informationserteilung dürfen hierbei nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für diesen Zweck objektiv erforderlich sind.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007- 9 A 4544/04 -, NWVBl. 2008, 31.
28Dabei darf nicht allein der Zeitaufwand in den Blick genommen werden, sondern zusätzlich der Schwierigkeitsgrad der Arbeitsschritte, die für die Informationserteilung erforderlich sind.
29Vgl. Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze NRW, Kommentar, Stand: Juni 2012, Anmerk. 5. zu § 7 GebG NRW.
30So dürfte im Regelfall das bloße Abrufen von Daten (aus Karteien, Registern, elektronischen Datensammlungen) ohne weitergehende inhaltliche Prüfung der Daten auf etwaige Geheimhaltungsgründe eine gebührenfreie einfache Auskunft nahelegen.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. Dezember 2011- 9 A 2184/08 -, juris.
32Hinzuweisen ist zudem darauf, dass ein etwaiges (wirtschaftliches) Interesse des Gebührenschuldners bei der Frage, ob eine einfache Auskunft vorliegt, ohne Relevanz ist.
33Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist die dem Kläger erteilte Information als einfache schriftliche Auskunft i.S.d. TS 1.1 anzusehen. Nach den Angaben des im gerichtlichen Erörterungstermin befragten Mitarbeiters des Finanzamtes F. -Süd ist der vorliegend in Betracht zu ziehende Verwaltungsaufwand nahezu ausschließlich im Rahmen von Abrufen aus Datenbanken entstanden, die im Regelfall einschließlich eines zu erstellenden Begleitschreibens durch wenige Handgriffe innerhalb eines Zeitraumes von 15 Minuten erledigt sind. Dies deutet bereits nachdrücklich auf die Anwendbarkeit der TS 1.1 hin.
34Vgl. etwa Weißauer/Lenders, a.a.O., Anmerk. 5., wonach bei einem Zeitaufwand von unter 15 Minuten eine einfache Auskunft vorliegt; vgl. ferner Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz IFG, Kommentar, § 10 Rn. 17, zur vergleichbaren Vorschrift im IFG des Bundes, wonach eine Bearbeitungszeit von einer halben Stunde auf eine einfache Auskunft hinweist.
35In diesem Zusammenhang darf der (sinngemäße) Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 nicht unberücksichtigt bleiben, der Erläuterungsaufwand (für den Gebührenbescheid) stehe in keinem Verhältnis zur Höhe der Gebühr (für die erteilte Auskunft). Dann spricht Vieles für das Vorliegen einer Fallgestaltung, in der der Verwaltungsaufwand für die Auskunft vergleichsweise so gering war, dass er den Aufwand für die Gebührenerhebung nicht lohnt.
36Vgl. zu diesem Kriterium für das Vorliegen einer einfachen Auskunft: VG Arnsberg, Urteil vom 25. Juni 2004– 11 K 1254/03 -, NWVBl 2005, 114.
37Weiter muss in die Bewertung einfließen, dass der Schwierigkeitsgrad des hier fraglichen Verwaltungshandelns in Gestalt von schlichtem Abrufen von Informationen aus Datenbanken, das mittels Mausklicks und wenigen händischen Eingaben und ohne inhaltliche Prüfung erfolgt, sich eher am unteren Ende der Spektrums bewegt hat.
38Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis aus den Angaben des Mitarbeiters des Finanzamtes im Erörterungstermin, der Zeitaufwand für die vorliegend in Rede stehende Auskunftserteilung habe etwa 40 Minuten betragen. Denn ein Großteil der in diese Berechnung mit einbezogenen und von dem genannten Finanzamtsbediensteten beschriebenen Arbeitsschritte ist für die Erstellung des begehrten Kontoauszuges nicht erforderlich gewesen und muss von daher bei der Gebührenbemessung außer Betracht bleiben. So mag die über die Insolvenzdatenbank eingeholte Auskunft über die tatsächliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch erforderlich gewesen sein, auch um abzuklären, ob der Kläger tatsächlich zum Insolvenzverwalter bestellt worden war. Denn dies war dem mit dem Auskunftsantrag wohl irrtümlich vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts F. vom 31. Oktober 2012 nicht zu entnehmen. Der für diesen Arbeitsschritt einschließlich des Ausdrucks in Ansatz gebrachte zeitliche Aufwand („6-10 Minuten, je nach Belastung des zentralen Servers“) erscheint indes überhöht und zwar nicht allein im Hinblick auf den Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, eine entsprechende Abfrage durch sein Büro sei innerhalb von 2 Minuten möglich. Die aus technischen Gründen,
39so die Angabe des Vertreters des Beklagten im gerichtlichen Erörterungstermin,
40verlängerte Dauer einer Datenabfrage, während der der betreffende Verwaltungsmitarbeiter zur Untätigkeit gezwungen ist und gerade keinen Arbeitsaufwand betreibt, darf nicht zu Lasten des Gebührenpflichtigen vollumfänglich in die Gebührenberechnung eingestellt werden. Die weiteren vom betreffenden Finanzamtsmitarbeiter beschriebenen bzw. die im Schriftsatz des Beklagten vom 02. April 2014 genannten Arbeitsschritte (Ermittlung von Daten über die Insolvenzschuldnerin beim Finanzamt F. -Ost, Abfrage beim Melderegister) müssen unberücksichtigt bleiben, weil sie für die Erteilung der vom Kläger nachgefragten Information (beim Finanzamt F. -Süd vorhandene Daten über die Insolvenzschuldnerin) ersichtlich nicht erforderlich waren. Entsprechend hat der befragte Mitarbeiter des Finanzamtes im Erörterungstermin angegeben (…“bin ich in das Erhebungsprogramm gewechselt. Daraus ergab sich der Name…, aber keine weiteren Daten) und wird auch im zitierten Schriftsatz vom 02. April 2014 (unten auf Seite 1) ausgeführt, dass offenbar bereits allein aufgrund der vom Kläger in seinem Auskunftsantrag zutreffend angegebenen Steuernummer der Insolvenzschuldnerin ohne weiteres festgestellt worden konnte, dass Daten über die Insolvenzschuldnerin beim Finanzamt F. -Süd nicht vorhanden waren. Die Abfrage beim Rechenzentrum der Finanzverwaltung muss schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie erst nach Erteilung der Auskunft an den Kläger erfolgt ist und daher kein Vorbereitungsaufwand für die dem Kläger gegebene Auskunft gewesen sein kann.
41Nach alledem ist allein die Abfrage bei der Insolvenzdatenbank als zusätzlicher, zu dem im Regelfall anfallenden und einen zeitlichen Rahmen von 15 Minuten nicht übersteigenden Verwaltungsaufwand hinzukommender Arbeitsschritt in Rechnung zu stellen. Dieser ist in zeitlicher Hinsicht – ohne dass es insoweit auf eine exakte, minutengenaue Bestimmung ankommt – nach den vorstehenden Ausführungen regelmäßig mit etwa 5 Minuten in Ansatz zu bringen. Insgesamt lässt der sich daraus ergebende Zeitaufwand von etwa 20 Minuten bei einer Gesamtbetrachtung nicht die Bewertung zu, es handele sich um eine unter TS 1.2 fallende und damit gebührenpflichtige Auskunft. Die ohne schwierige inhaltliche Prüfung durchgeführte und im vorstehend genannten Zeitrahmen bleibende Erstellung eines Kontoauszuges mittels Abfrage aus vorgehaltenen elektronischen Datenbeständen des Finanzamtes ist als gebührenfreie einfache schriftliche Auskunft zu bewerten.
42Selbst wenn man der vorstehend dargelegten Bewertung des Vorliegens einer gebührenfreien Auskunft nicht folgte und die TS 1.2 mit einem Gebührenrahmen von 10-500 Euro für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft für einschlägig hielte, änderte dies nichts an der materiellen Rechtswidrigkeit der getroffenen Gebührenentscheidung. Das Finanzamt F. -Süd hat das ihm bei der Bemessung der Gebührenhöhe zustehende Ermessen fehlerhaft betätigt, weil es maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat. Die wenigen vom Finanzamt F. -Süd im Bescheid vom 20. November 2013 verlautbarten Ermessenserwägungen (erhöhter Verwaltungs- und Zeitaufwand) greifen ersichtlich zu kurz.
43Der vorgegebene Gebührenrahmen ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 GebG NRW ermessensfehlerfrei auszufüllen. Dabei sind die Kriterien, die bei der Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe maßgebend gewesen sind, im Bescheid nachvollziehbar offen zu legen. Kriterien sind dabei zum einen der erforderliche Verwaltungsaufwand (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW), wobei neben dem Zeitfaktor der oben dargestellte (einfache) Schwierigkeitsgrad der Auskunft zu berücksichtigen ist. Weiter ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (mithin den Insolvenzverwalter und nicht die Massegläubiger) zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW). Ferner ist in die Gebührenbemessung einzustellen, dass die Höhe der Gebühr den Bürger nicht von der Stellung eines Informationszugangsantrages abhalten darf.
44Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Rn. 1065.
45Das lässt Raum für eine im Einzelfall nicht kostendeckende Gebührenfestsetzung zur Vermeidung einer Gebührenhöhe mit prohibitiver Wirkung.
46Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass § 9 Abs. 1 GebG NRW als maßgebende Norm bei der zu treffenden Ermessensentscheidung überhaupt in den Blick genommen worden ist. Die zitierte hier allein heranzuziehende Begründung im Bescheid belegt, dass das Finanzamt offenbar allein den Verwaltungsaufwand zur Gebührenbemessung berücksichtigt hat. Dabei hat es sich offenbar keinerlei Gedanken darüber gemacht, wie im Einzelfall der Verwaltungsaufwand zu ermitteln und von welchen konkreten Kosten bei der (betragsmäßigen) Ermittlung des jeweiligen Verwaltungsaufwandes auszugehen ist, sondern hat ohne weitere Ermittlungen pauschal ein Zehntel der Höchstgebühr in Ansatz gebracht. Auch der Frage, welchen Nutzen bzw. welche Bedeutung oder welchen wirtschaftlichen Wert die Information für den Kläger hat und mit welchem Gewicht dieser in die Gebührenbemessung einzustellen ist, ist der Beklagte nicht nachgegangen. Da die dem Kläger erteilte Information („Keine Daten vorhanden“) für ihn von - wenn überhaupt - vergleichsweise geringem Nutzen gewesen sein dürfte, lagen Überlegungen zu einer Reduzierung der Gebühr nahe. An alldem fehlt es hier.
47Der nicht näher erläuterte Prozessvortrag des Beklagten - der nicht Eingang in die Begründung des angefochtenen Bescheides gefunden hat und daher ohnehin für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides außer Betracht bleiben muss - die Gebührenhöhe sei pauschalisiert ermittelt worden, führt nicht weiter. Konkrete Kriterien, in welchen Fallgruppen die Gebühr pauschalisiert festgesetzt werden kann, welche im Regelfall anfallenden Kosten dabei zu berücksichtigen sind und nach welchen Bemessungsgrundsätzen die Gebührenhöhe unter Anwendung des § 9 Abs. 1 GebG NRW dabei konkret zu bestimmen ist, hat das Finanzamt F. -Süd offenbar ebenso wenig entwickelt wie es Ausnahmekonstellationen in den Blick genommen hat, die eine Pauschalisierung nicht zulassen. Die vom Finanzamt F. -Süd für zulässig gehaltene Pauschalgebühr von 50,00 Euro auch in Fallgestaltungen, in denen die gegebene Auskunft wie hier ohne oder allenfalls von geringem Nutzen für den Gebührenschuldner ist, beachtet die Bemessungsmaßstäbe des § 9 Abs. 1 GebG NRW und den Gesichtspunkt einer zu verhindernden prohibitiven Wirkung nicht hinreichend, schöpft zudem den Gebührenrahmen der TS 1.2 nach unten nicht aus und ist daher insgesamt ermessensfehlerhaft. Ferner ist nicht erkennbar, welcher Raum dabei überhaupt noch für eine Anwendung der TS 1.1 verbleibt.
48Die im angefochtenen Bescheid in Rechnung gestellten Auslagen in Höhe von 0,25 Euro (vgl. Bl. 26 der Beiakte) sind im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Satz 2 VerwGebO IFG NRW im Ergebnis zwar nicht zu beanstanden. Dennoch unterliegt der Bescheid auch insoweit der Aufhebung, da er die Auslagen weder als solche bezeichnet noch nach ihrer konkreten Höhe beziffert, so dass dem Kläger eine Überprüfung nicht ermöglicht ist mit der Folge der Rechtswidrigkeit dieser Regelung mangels Bestimmtheit (§ 37 VwVfG NRW).
49Schließlich sind die in dem Bescheid in Ansatz gebrachten allerdings nicht als solche bezeichneten („Kosten für Gebühren“) Auslagen in Gestalt der Portokosten in Höhe von 0,58 Euro (vgl. Bl. 26 der Beiakte) ungeachtet des auch insoweit vorliegenden Bestimmtheitsmangels nicht von Nr. 3.2 GT gedeckt, da danach nur Auslagen für eine „besondere“ Beförderung in Rechnung gestellt werden können. Dazu zählt der Versand mittels einfachen Briefs nicht.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Entscheidung über sie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO,§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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