Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 2449/12

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 18. April 2012 rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten zwischen diesen beiden Beteiligten nicht stattfindet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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