Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 71/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks X. Straße 76 in T. (Gemarkung X1. , Flur °, Flurstück °°°). Die Beigeladenen sind Eigentümer des zwischenzeitlich ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „Auf dem L. 25“ in T. (Gemarkung X1. , Flur °, Flurstück °°°). Das von der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße „Auf dem L. “ abzweigende Wegeflurstück Gemarkung X1. , Flur °, Flurstück °°° steht laut Eintragung im Grundbuch im Eigentum der „Anlieger“. Nähere Hinweise zur Bestimmung der „Anlieger“ enthält das Grundbuch nicht. Ein Bebauungsplan besteht für den hier interessierenden Bereich nicht.
3Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Planausschnitt Bezug genommen:
4Ursprünglich bildete das Grundstück der Beigeladenen zusammen mit dem benachbarten Flurstück °°° das einheitliche Flurstück °°°.
5Am 24. September 2013 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, damals noch auf einer Teilfläche des Flurstücks °°°. Die Grundstücksteilung erfolgte erst während des laufenden Baugenehmigungsverfahrens.
6Bereits im Rahmen der Grundstücksteilung forderte die Beklagte die Eintragung einer Erschließungsbaulast auf dem Wegeflurstück °°° zu Gunsten des neu zu bildenden Flurstücks °°°. In diesem Zusammenhang schrieb die Beklagte die Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke Gemarkung X1. , Flur °, Flurstücke °°°, °°° und °°° an. Da nicht alle vorgenannten Personen erreichbar waren und einige der erreichbaren Personen, so auch der Kläger, nicht mit der Eintragung einer Baulast einverstanden waren, gab die Beklagte unter Berufung auf Art 233 § 10 EGBGB am 13. August 2013 folgende Baulasterklärung ab:
7„Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes T. , Auf dem L. , X. Straße (Gemarkung X1. , Flur °, Flurstück °°°) verpflichtet sich, sein Grundstück zur Sicherung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gem. § 4 Abs. 1 BauO NRW -in der z.Zt. geltenden Fassung- zugunsten der baulichen Anlagen auf den Grundstücken T. , Auf dem L. 25 (Gemarkung X1. , Flur °, Flurstück °°° Teilfläche A u. B), X2. Straße 72 (Gemarkung X1. , Flur °, Flurstück °°°) und X2. Straße 76 (Gemarkung X1. , Flur °, Flurstück °°°) zur Verfügung zu stellen und diese allen Benutzern zugänglich zu machen.“
8Die vorstehende Baulast wurde am 13. August 2013 unter der Nr. °°° in das Baulastverzeichnis der Beklagten eingetragen. Die von dem Kläger gegen die Eintragung der Baulast erhobene Klage ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 4819/13 anhängig.
9Unter dem 10. Dezember 2013 erteilte die Beklagte den Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf der zwischenzeitlich als Flurstück °°° ausparzellierten Teilfläche B des Flurstücks °°°. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Baugenehmigung wird auf die grüngestempelten Bauvorlagen Bezug genommen.
10Am 7. Januar 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, er sei Miteigentümer des Wegeflurstücks °°°, über welches das Grundstück der Beigeladenen mittels Baulast erschlossen werde. Die Baulast sei zu Unrecht eingetragen worden. Die Beklagte hätte sich nicht auf Art 233 § 10 EGBGB berufen dürfen, da ihr klar gewesen sei, welche konkreten Personen „Die Anlieger“ der Wegeparzelle seien. Dieses werde durch einen Grundstückskaufvertrag über einen Teilbereich der Wegeparzelle °°° zwischen „Den Anliegern“ und der Beklagten im Jahre 1982 belegt. Die Beigeladenen seien zivilrechtlich nicht berechtigt, diese Wegeparzelle zu nutzen. Sofern die Baugenehmigung bestandskräftig werde, führe dies dazu, dass die Beigeladenen ein Notwegerecht für sich in Anspruch nehmen könnten. Dadurch würde der Kläger in seinem Eigentumsgrundrecht beeinträchtigt.
11Der Kläger beantragt,
12die den Beigeladenen durch die Beklagte unter dem Datum des 10. Dezember 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Auf dem L. 25 in T. (Gemarkung X1. , Flur °, Flurstück °°°) aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie macht zur Begründung geltend, die Eintragung der Baulast sei rechtmäßig erfolgt. Art 233 § 10 EGBGB sei im vorliegenden Fall anwendbar gewesen. Die Norm gelte im gesamten Bundesgebiet. Nachbarrechte des Klägers würden durch die streitige Baugenehmigung nicht verletzt.
16Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
17die Klage abzuweisen.
18Sie führen zur Begründung aus, Sie seien zwischenzeitlich als Grundstückseigentümer „Auf dem L. “ 25 im Grundbuch eingetragen worden. Dieses Grundstück grenze unmittelbar an die Wegeparzelle °°° an, sodass auch sie als Anlieger dieser Wegeparzelle nunmehr Miteigentümer der Wegeparzelle geworden seien. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung sei daher nicht ersichtlich. Selbst wenn es im Parallelverfahren zur Löschung der Baulast kommen sollte, hätten die Beigeladenen aus ihrem Miteigentum an der Wegefläche gegenüber den anderen Miteigentümern einen Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden neuen Baulasterklärung.
19Die Kammer hat am 13. April 2015 durch die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage verwiesen.
20Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der Gerichtsakte 6 K 4819/13 sowie die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. Dezember 2013 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich.
25Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Ob das Grundstück der Beigeladenen öffentlich-rechtlich erschlossen ist, kann im vorliegenden Nachbarprozess dahinstehen. Selbst wenn sich im Parallelverfahren 6 K 4819/13 gleichen Rubrums herausstellen sollte, dass die Baulast Nr. °°° zu Unrecht in das Baulastverzeichnis eingetragen wurde, weil die Beklagte, wie vom Kläger vorgetragen, mangels Verfügungs- bzw. Verwaltungsbefugnis über die Wegeparzelle °°° eine Baulasterklärung nicht wirksam abgeben konnte, führte dieses zwar mutmaßlich zur Berichtigung des Baulastverzeichnisses, um den Rechtsschein einer bestehenden Baulast zu beseitigen, würde aber nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung führen.
26Der bauplanungsrechtliche Begriff der gesicherten Erschließung verlangt zwar neben dem tatsächlichen Ausbauzustand der Zuwegung für das konkrete Vorhaben auch deren Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die gesicherte Erschließung sind aber nicht drittschützend.
27Vgl. Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, 1994, Rdnr. 1057 m. w. N.
28Gleiches gilt für den bauordnungsrechtlichen Begriff der Erschließung. Gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1. BauO NRW muss die Zufahrt zu einem nicht an einer öffentlichen Straße gelegenen Baugrundstück öffentlich-rechtlich über eine Baulast gesichert sein. Aber auch § 4 BauO NRW vermittelt dem Kläger keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch.
29Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 1983 - 11 A 1790/81 - und vom 09. April 1969 - 7 A 1037/67 -, jeweils juris.
30Baurechtlicher Nachbarschutz mit Blick auf die möglicherweise fehlende öffentlich-rechtliche Erschließung käme allein wegen einer Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums in Betracht. Das setzt voraus, dass die vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung infolge Fehlens der Erschließung objektiv rechtswidrig ist und zugleich für den klagenden Nachbarn die Duldung eines Notwegerechtes nach § 917 Abs. 1 BGB nach sich zieht und zwar geradezu so, als wenn dies zum Regelungsinhalt der Baugenehmigung gehörte. Ein solcher Sachverhalt führte zu einer Rechtsverschlechterung, die öffentlich-rechtlich abgewehrt werden kann, da die von einer bestandskräftigen Baugenehmigung ausgehende Feststellungswirkung zum Nachteil des dann Notwegeverpflichteten auf die in einem Zivilprozess zu beurteilende Rechtslage (Bestand eines Notwegerechts) insofern von Einfluss wäre, als seine Abwehrrechte geschmälert würden. Eine bauliche Nutzung entsprechend einer dann bestandskräftigen Baugenehmigung wäre als "ordnungsmäßige Benutzung" im Sinne von § 917 BGB anzusehen.
31vgl. BVerwG Urteil vom 26. März 1976 - 4 C 7/74 -, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45/98 -, jeweils juris, OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 10 B 787/03 -, juris, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 1993 - 8 S 1739/93 -, NVwZ-RR 1994, 473 f.
32Dass die streitige Baugenehmigung den Kläger zur Duldung eines Notwegerechtes verpflichten könnte, ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich. Die Beigeladenen sind mit dem Eigentumserwerb an dem Flurstück X1. , Flur °, Flurstück °°° zu Anliegern der Wegeparzelle und als Anlieger auch zu Miteigentümern der Wegeparzelle Gemarkung X1. , Flur °, Flurstück °°° geworden. Das Gemeinschaftsverhältnis der Miteigentümer regeln die §§ 741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird, was angesichts der Inanspruchnahme des Weges zur Nutzung eines mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks fernliegt.
33Da die Verletzung weiterer öffentlich-rechtlicher drittschützender Normen von dem Kläger weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich ist, war die Klage mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt und in der Sache obsiegt haben.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- § 10 EGBGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 4 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 917 Notweg 2x
- § 4 Abs. 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- BGB § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis 1x
- 6 K 4819/13 3x (nicht zugeordnet)
- 11 A 1790/81 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1037/67 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 7/74 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 45/98 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 787/03 1x (nicht zugeordnet)
- 8 S 1739/93 1x (nicht zugeordnet)