Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 L 1068/15

Tenor

1.              Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Schulleiters am I.    -T.       -C.            in H.             mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2.              Der Streitwert wird auf bis zu 19.000 Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 3321/17
9. November 2017
2 L 3321/17 9. November 2017

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