Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3a K 3186/13.A

Tenor

  • 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

  • 2. Der Bescheid des °°°°°°°°°°°°°° vom 14. Juni 2013 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Er wird zudem in Nr. 4 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Mazedoniens vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

  • 4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höheleistet


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