Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9a K 5581/15.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Die nicht durch amtliche Dokumente ausgewiesene Klägerin gibt an, am 11. November 1986 geboren zu sein und aus Nigeria zu stammen. Sie will nach eigenen Angaben am 26. September 2009 nach Spanien eingereist sein und sich zunächst dort aufgehalten haben.
3Seitens des Norwegian Directorate of Immigration wurde mitgeteilt: Die Klägerin reiste im Jahr 2010 nach Norwegen in das Gebiet der Dublin III–Staaten ein. Ihr dort gestellter Schutzantrag wurde abgelehnt. Danach tauchte sie unter. Am 25. Februar 2011 stellte Spanien ein Übernahmeersuchen an Norwegen. Norwegen stimmte dem zu. Spanien gelang es allerdings nicht, die Klägerin zu überstellen, da diese erneut untergetaucht war.
4Nach eigenen Angaben hat sich die Klägerin ab 2011 in Italien aufgehalten. Dort hat sie im Dezember 2013 den Vater ihres in Italien gezeugten Kindes kennengelernt, der ebenfalls aus Nigeria stammt.
5Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 25. Januar 2015 wurde sie der Stadt F. zugewiesen. Sie beantragte nach der Geburt ihrer Tochter am 25. August 2015 Asyl. Im Rahmen des Asylverfahrens erwähnte die Klägerin weder den Kindesvater noch dessen Aufenthaltsort. Auf die Frage „Haben Sie Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Geschwister) und Verwandte (Onkel, Tante, Großeltern) in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat?“, antwortete sie mit „Nein“.
6Der Vater ihres Kindes reiste ebenfalls 2009 aus Nigeria aus, allerdings über Niger, Mali und Libyen nach Italien, wo er sich in Bari aufhielt. Nachdem die Klägerin schwanger war, beschlossen beide Italien zu verlassen. Da die finanziellen Mittel für eine gemeinsam Ausreise nicht reichten, beschlossen beide, dass die Klägerin vorfahre und der Vater ihres Kindes nachkomme. Dies war diesem dann drei Monate später möglich. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte auch er einen Asylantrag und wurde, obgleich der bei der Erstaufnahme in E. angab, dass sich die Mutter seines Kindes in F. aufhalte, nach L. verteilt. Nach Auskunft der Ausländerbehörde der Stadt L. hatte er noch keinen Termin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), bei dem er sein Asylgesuch hätte anbringen können. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes erkannte er die Vaterschaft mit Zustimmung der Klägerin am 2. Oktober 2015 an. Am selben Tag gaben die Klägerin und der Vater ihres Kindes eine Sorgeerklärung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB ab, nach der sie die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen.
7Am 10. September 2015 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III–VO) betreffend die Klägerin an Spanien. Nachdem Spanien die Übernahme der Klägerin abgelehnt hatte, stellte das Bundesamt am 21. September 2015 ein Übernahmeersuchen an Norwegen. Auch Norwegen lehnte die Übernahme der Klägerin ab. Auf eine Remonstration des Bundesamtes gegenüber der ablehnenden Haltung Spaniens hin, erklärte Spanien sich unter dem 9. Oktober 2015 zur Übernahme der Klägerin bereit.
8Unter dem 21. Oktober 2015 lud das Bundesamt die Klägerin zum persönlichen Gespräch im Dublin–Verfahren (Zweitbefragung). Zum angesetzten Termin am 18. November 2015, 8.30 Uhr, erschien die Klägerin ohne Angabe von Hinderungsgründen nicht.
9Mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin als unzulässig ab und drohte ihr die Abschiebung nach Spanien an. Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Ausreiseverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Der Asylantrag sei unzulässig, da Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Anordnung der Abschiebung nach Spanien beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Gründe für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen, insbesondere eine Beeinträchtigung der Reisefähigkeit aus medizinischen Gründen, seien nicht substantiiert vorgetragen. Da die Klägerin der Ladung zum diesbezüglich terminierten Gespräch ohne Angabe von Hinderungsgründen nicht gefolgt sei, sei von ihrer Reisefähigkeit auf dem Land- oder Luftweg nach Spanien auszugehen.Die Abschiebung habe zur Folge, dass die Klägerin nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und dort aufhalten dürfe. Das Einreiseverbot gemäß § 70 Nr. 12 AufenthG habe auf 12 Monate festgesetzt werden dürfen.
10Die Klägerin hat am 24. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 3. Dezember 2015 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass ihre Überstellung nach Spanien für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Der Vater ihres Kindes befinde sich noch im Asylverfahren beim Bundesamt. Sie wollten als Familie zusammenbleiben. Sie und insbesondere ihre Tochter hätten ein Anrecht darauf, dass ihre Tochter sowohl zusammen mit ihrem Vater als auch bei ihr aufwachse.
11Die Klägerin beantragt,
12den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2015 aufzuheben.
13Die Beklagte hat bisher keinen Antrag gestellt.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Bundesamtes im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten über dies Möglichkeit vorab informiert wurden.
16Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Der Klägerin steht als Mutter ihres Kindes ein subjektives Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zu, da über die Zulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylbegehrens des Vaters des Kindes noch nicht entschieden ist und dieser – wie seine Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben hat – allenfalls nach Italien rücküberstellt werden könnte, mit der Folge, dass die Familie auseinandergerissen würde. Zutreffend weist das Bundesamt darauf hin, dass die Situation eines in Deutschland geborenen Kindes untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden ist und deshalb in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Eltern zuständig ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für das Kind eingeleitet werden muss. Nach Art. 11 Dublin III–Verordnung gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, wenn mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in dem selben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und wenn die Anwendung der in der Dublin III–Verordnung genannten Kriterien die Trennung der Familienangehörigen zur Folge hat, Folgendes: Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Annahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Familienangehörige sind bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem der Erwachsenen sich aufhält für die Minderjährigen verantwortlich ist (Art. 2 Buchst. g Spiegelstrich 3 Dublin III–Verordnung).
18Das Schicksal der Tochter der Klägerin ist untrennbar mit dem Schicksal ihrer Eltern verbunden. Solange über das Asylgesuch des Vaters noch nicht entschieden ist, kann aus der zuvor zitierten Rechtslage nicht der zuständige Mitgliedstaat ermittelt werden. Es spricht alles dafür, dass die Klägerin und der Vater ihres Kindes in Deutschland gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam hätten durchgeführt werden können. Nach der Befragung der Klägerin sowie des Vaters ihres Kindes im Termin zur mündlichen Verhandlung sind sie weder Eheleute noch eingetragene Lebenspartner. Im Hinblick auf den Schutz des Kindes der Klägerin aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7, 24 Abs. 3 EuGrdRCh ist dies aber auch nicht relevant. In Fällen, in denen das Kind erst nach jahrelangem Aufenthalt der Eltern im Schengenraum geboren wird, kann sein Grund- und Menschenrecht auf Zusammenleben mit seinen außerhalb ihres Herkunftsstaates eine Ehe oder eine sonstige dauerhafte Beziehung eingegangenen Eltern nicht schwächer ausgeprägt sein, als in den Fällen des § 2 Buchst. g Spiegelstriche 1 und 3 Dublin III–Verordnung. ln einem Fall wie dem vorliegenden ist daher auf das faktische Bestehen familiärer Bande abzustellen. Dass diese bestehen, konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung zweifelsfrei geklärt werden. Der Vater der Tochter der Klägerin hat gleich bei seiner Einreise einen Antrag auf Zuweisung zum Aufenthaltsort der Klägerin gestellt, der aber unbeachtet blieb. Im Hinblick auf die Schwangerschaft der Klägerin hätte auch schon vor der Geburt des Kindes eine Umverteilung an den Aufenthaltsort der Klägerin nahegelegen.
19Das Bundesamt hat es versäumt, die Klägerin nach dem Vater ihres Kindes und dem Sorgerecht für ihr Kind zu befragen. Jedenfalls ist dergleichen im Rahmen der Erstbefragung der Klägerin nicht protokolliert. Stattdessen hat sich das Bundesamt im Rahmen der Protokollierung des Gesprächs an die Formblätter gehalten und nicht erkannt, dass es vorliegend um eine Fallgestaltung ging, die die Formblätter nicht erfassen. Dass die Klägerin zur Zweitbefragung nicht erschienen ist, kann ihr nicht entgegengehalten werden. Das vorstehende Aufklärungserfordernis bestand nämlich nicht erst im Rahmen der Zweitbefragung, sondern schon bei der Erstbefragung. Bereits bei ihr ging es um die Ermittlung des für die Familie zuständigen und damit des um Aufnahme zu ersuchenden Mitgliedstaats. Dieser Verfahrensfehler wirkt sich auch noch aus, da vor einer Entscheidung des Bundesamtes über das Asylverfahren des Vaters ihrer Tochter nicht gesagt werden kann, ob ihre Abschiebung nach Spanien möglich bleibt oder ob die Familie im Bundesgebiet verbleiben kann.
20Die Klägerin kann sich auf diesen Verfahrensverstoß berufen. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen, wie etwa Art. 9 bis 11 Dublin III-Verordnung zugunsten von Familienangehörigen.
21vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 57 f.
22Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen 1x
- § 70 Nr. 12 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)