Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9a K 5581/15.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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