Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 L 38/16
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „die Antragsteller für die Dauer der Durchführung des Asylfolgeverfahrens in S°°°°° zu registrieren“,
4bedarf gemäß § 88 VwGO der Auslegung. Unter Würdigung der Ausführungen in der Antragsbegründung begehren die Antragsteller neben der im Antrag genannten Registrierung in Form der Anmeldung bei der Antragsgegnerin auch deren tatsächlichen Aufnahme in Form der Unterbringung in S°°°°°.
5Dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet.
6Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass die Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO).
7Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin weder die Registrierung bzw. Anmeldung in S. noch deren tatsächliche Aufnahme in S. beanspruchen. Denn die Antragsgegnerin ist hierzu nicht verpflichtet. Vielmehr sind die Antragsteller durch die hierfür zuständige Zentrale Ausländerbehörde – C. oder E. – in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 44 AsylG unterzubringen.
9Eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Anmeldung und Unterbringung in der Stadt S. ergibt sich entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht aus § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG, wonach bei einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts des Ausländers während des früheren Asylverfahrens die letzte räumliche Beschränkung fort gilt. Eine aktuelle räumliche Beschränkung des Aufenthalts der Antragsteller auf die Stadt S. und damit die Pflicht der Antragsgegnerin zur Registrierung bzw. Anmeldung und auf Aufnahme der Antragsteller lässt sich aus dieser Regelung hier nicht begründen.
10Einer fortgeltenden räumlichen Beschränkung auf die Stadt S. steht bereits entgegen, dass sich den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt, dass den Antragstellern während ihres früheren Aufenthalts eine räumliche Beschränkung auferlegt worden ist. Auch das Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2015 lässt keine Zuweisung der Antragsteller nach S. erkennen. Vielmehr ist dort ausgeführt, dass sich eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin daraus ergebe, dass die Antragsgegnerin früher Eintragungen bezüglich der Antragsteller im Ausländerzentralregister vorgenommen habe und eine Zuweisung von Asylbewerbern lediglich in Asylerstverfahren ab April 1993 erfolgt sei, für die Antragsteller aber bereits im Jahre 1991 ein Asylfolgeantrag vorgelegen habe. Dementsprechend geht auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – entgegen der Auffassung der Antragsteller - davon aus, dass die Antragsteller nicht förmlich der Antragsgegnerin zugewiesen worden sind. Allein der Umstand der Eintragungen in das Ausländerzentralregister durch die Antragsgegnerin in den Jahren 1990 bis 1994 ist indes kein hinreichender Beleg dafür, dass während der früheren Asylverfahren der Antragsteller eine räumliche Beschränkung auf die Stadt S. (fort-)bestanden hat.
11Im Übrigen steht einer Pflicht der Antragsgegnerin aus § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG entgegen, dass die Regelung des § 71 Abs. 7 AsylG lediglich eine pauschale undifferenzierte Regelung für alle Folgeantragsteller trifft, wohingegen nunmehr die Neuregelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG eine Sonderregelung für diejenigen Ausländer getroffen hat, die – wie die Antragsteller - das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen haben. Für diese Ausländer gelten die §§ 47 bis 67 AsylG entsprechend. Nach § 47 Abs. 1 AsylG sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben – wie dies im Regelfall und auch hier der Fall ist -, verpflichtet, längstens bis zu sechs Monaten in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nach § 47 Abs. 1a AsylG sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrages nach § 29a als offensichtlich unbegründet bis zum Vollzug der Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für die Antragsteller ist hiernach die Unterbringung in eine Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 44 AsylG sowohl nach § 47 Abs. 1 AsylG geboten, da die Antragsteller sich noch nicht seit 6 Monaten wieder in Deutschland befinden, als auch nach § 47 Abs. 1a AsylG erforderlich, da die Antragsteller aus dem sicheren Herkunftsstaat Mazedonien stammen. Diese Sonderregelungen, die nach § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG für zwischenzeitlich ausgereiste Folgeantragsteller gelten sollen, wären indes weitestgehend außer Kraft gesetzt, wenn die früher geltende räumliche Beschränkung auf diejenige Gemeinde fortgelten würde, bei der es sich in den meisten Fällen nicht um die Gemeinde handeln dürfte, in der eine Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes besteht. Auch der Gesetzesbegründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Bundestags-Drucksache 18/6185, S. 36 zu Nr. 27 a) ist zu entnehmen, dass auch für Folgeantragsteller eine Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung bestehen soll, wenn sie das Bundesgebiet vor der Folgeantragstellung verlassen hatten; dadurch sollen die Kommunen entlastet werden. Der Anwendung dieser gegenüber der pauschalen Regelung des § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG vorrangigen Sonderregelung für zwischenzeitlich ausgereiste Folgeantragsteller steht nicht entgegen, dass in der Begründung – wie vom Beigeladenen zutreffend angegeben - weiter ausgeführt ist, dass eine Rechtspflicht der Länder, diese Personengruppe in einer solchen Einrichtung unterzubringen, damit nicht verbunden sei und die Länder im Rahmen ihrer verfügbaren Kapazitäten handeln. Denn zum Einen steht eine solche Beschränkung der Aufnahme von Ausländern in den Erstaufnahmeeinrichtungen mit dem Wortlaut der Neuregelung des § 71 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1, 1a AsylG nicht im Einklang. Zum Anderen lässt sich die fehlende Rechtspflicht der Länder, die Personengruppe in eine solche Einrichtung unterzubringen, im Einklang mit der Neuregelung umsetzen, indem die landesinterne Verteilung nach § 50 i.V.m. §§ 48, 49 AsylG erfolgt. Für ein solche Auslegung, bei dem zur Vermeidung einer Unterbringung einer zu großen Personengruppe in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes auf die landesinterne Verteilung zurückgegriffen wird, spricht auch, dass in § 47 Abs. 1 Satz 2 AsylG ausdrücklich angeführt ist, dass die §§ 48 bis 50 AsylG unberührt bleiben; auch in § 71 Abs. 2 S. 2 AsylG wird ausdrücklich auf alle Bestimmungen der §§ 47 bis 67 AsylG verwiesen.
12Schließlich spricht auch § 1 Abs. 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (FlüAG) nicht dagegen, dass zwischenzeitlich ausgereiste Folgeantragsteller in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben haben und der dortige Aufenthalt erst aufgrund einer förmlichen (erneuten) Zuweisung an die jeweilige Gemeinde beendet wird. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 S. 2 und 3 FlüAG, das Folgeantragsteller nach § 2 Nr. 1a nicht erneut zugewiesen werden und insoweit die Zuweisung aus dem Asylerstverfahren fort gilt, stehen im Einklang mit der obigen Auslegung der §§ 71 Abs. 2 S. 2 i.A. § 47 AsylG. Denn Folgeantragsteller nach § 2 Nr. 1a FlüAG – für die die alte Zuweisung fort gilt und es keine erneute Zuweisung gibt – sind nur diejenigen Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylG gestellt haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügen und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen. Die Folgeantragsteller, die zwischenzeitlich ausgereist sind, gehören aber nicht zu dem genannten Personenkreis im Sinne des § 2 Nr. 1a FlüAG. Denn sie sind nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1, 1a AsylG gerade verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben. Im Übrigen obliegt es dem Land Nordrhein-Westfalen, auf die bundesrechtliche Neuregelung des AsylG zu reagieren und das Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend anzupassen, um abweichend von der Intention des § 71 Abs. 2 S. 2, § 47 Abs. 1, 1a AsylG zu Lasten der Gemeinden unter Anwendung von §§ 48 bis 50 AsylG verstärkt Asylbewerber außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen unterbringen zu lassen. Das bisherige Unterbleiben von landesrechtlichen Neuregelungen auf die Neufassung des AsylG hat indessen nicht zur Folge, dass die Regelungen des § 71 Abs. 2 S. 2, § 47 Abs. 1, Abs. 1a AsylG keine Anwendung finden und stattdessen auf die pauschale Regelung des § 71 Abs. 7 S. 1 AsylG zurückzugreifen wäre.
13Sind nach alledem die Antragsteller in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen unterzubringen, ist nicht die Antragsgegnerin gehalten, die Antragsteller bei sich anzumelden und unterzubringen. Vielmehr sind nach § 6 Abs. 2 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen die zentralen Ausländerbehörden der Städte C. und E. für alle ausländer- und asylrechtlichen Maßnahmen für Ausländerinnen und Ausländer zuständig, solange diese in den ihr zugeordneten Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zu wohnen verpflichtet sind.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil eine Erstattung nicht der Billigkeit entspricht, da der Beigeladene mangels Antragstellung auch nicht das Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO getragen hat. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG.
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- VwGO § 123 3x
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- § 1 Abs. 2 S. 2 und 3 FlüAG 1x (nicht zugeordnet)
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