Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 L 38/16

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind; Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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