Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 K 1453/13

Tenor

Die Abgaben-Jahresbescheide der Beklagten vom                                   7. Februar 2013 werden hinsichtlich der festgesetzten Niederschlagswassergebühren teilweise aufgehoben, und zwar

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen

-          insoweit, als die Gebühr 661,23 € übersteigt,

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 3.369,35 € übersteigt,

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 552,21 € übersteigt,

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 391,84 € übersteigt,

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 643,06 € übersteigt,

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 12.655,80 € übersteigt,

-          der Bescheid mit dem Kassenzeichen °°°°°°°° insoweit, als die Gebühr 12.907,81 € übersteigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen