Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 5031/16

Tenor

Der Bescheid vom 23. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtbescheids zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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