Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 982/18

Tenor

1.              Dem Antragsgegner wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die bei ihm zu besetzende Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 LBesG NRW mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2.              Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 13.000,- Euro festgesetzt.


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