Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17a K 2746/18.A

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2018 verpflichtet, für die Kläger festzustellen, dass für sie hinsichtlich Griechenlands ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 2/3, die Beklagte  1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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