Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 K 1589/20
Tenor
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf 1.003,45 € festgesetzt.
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Gründe:
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, nämlich (frühestens) der am 5. Juni 2020 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Klägers, keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 500,00 € erfolgte mit Bescheid vom 24. April 2020, den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 29. April 2020. Als Frist der Zahlung legte die Beklagte den 8. Mai 2020 fest. Die Beklagte drohte für den Fall, dass der Kläger bis zum 8. Mai 2020 weiterhin seinen Führerschein nicht abliefert, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Festsetzung und weitere Androhung sind nach Maßgabe der §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 Abs. 1, Abs. 2, 63, 64 Abs. 1 VwVG NRW nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldfestsetzung erfolgte nach Androhung des Zwangsgelds in dieser Höhe auf Grund des dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. April 2020 zugestellten Bescheids vom 9. April 2020. Der Bescheid vom 9. April 2020 wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers wirksam mittels Zustellung gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 LZG NRW bekanntgegeben. Gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG NRW bleiben Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung unberührt. Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in dem Landeszustellungsgesetz bestimmten Form (§ 2 Abs. 1 LZG NRW). Die Beklagte hat gemäß §§ 2 Abs. 3 Satz 1, 3 LZG NRW die Zustellung mittels Zustellungsurkunde gewählt. Mängel des Zustellungsvorgangs als solchem sind nicht ersichtlich. Für die Zustellung an Bevollmächtigte gilt § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LZG NRW. Danach können Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat.
3Vorliegend haben sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers als Bevollmächtigte bestellt, indem sie mit Schriftsatz vom 31. März 2020 eine Stellungnahme vorlegten und ein mit „Vollmacht“ überschriebenes Dokument beifügten.
4Dies löste indes nicht die Verpflichtung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW aus, an die Bevollmächtigten zuzustellen. Denn dies hätte die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vorausgesetzt.
5Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW erfordert, dass das betreffende Schriftstück im Original vorgelegt wird. Anders als etwa bei der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels sind Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde darstellen, wie Telefaxe oder Fotokopien, nicht ausreichend.
6OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 B 897/12 –, Rn. 18, juris zu § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW und unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum insoweit gleiche Anforderungen des Vollmachtnachweises stellenden § 80 Satz 1 ZPO: BVerwG, Beschluss vom 03. Juni 2011 – 6 PB 1/11 –, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 – I ZR 106/92 –, juris; BFH, Urteil vom 28. November 1995 – VII R 63/95 –, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105, juris Rn. 6 f.
7Vorliegend wurde eine Fotokopie der Vollmacht vorgelegt, die mit einem Beglaubigungsstempel des Prozessbevollmächtigten und dessen Unterschrift versehen war. Diese Beglaubigung ersetzt nicht die Schriftform. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB muss, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
8Bei der öffentlichen Beglaubigung hat gemäß § 129 Abs. 1 S. 1 BGB der Notar die Echtheit der auf der Originalurkunde vollzogenen Unterschrift zu beglaubigen, während bei der notariellen Beglaubigung einer Fotokopie lediglich die äußere Übereinstimmung der Kopie mit der Urschrift bestätigt wird. Im Verhältnis zur Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original stellt die öffentliche Beglaubigung somit ein Mehr, die Vorlage einer notariell beglaubigten Fotokopie hingegen ein Weniger dar.
9LG Duisburg, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 7 T 185/11 –, juris Rn. 5.
10Gleiches gilt für die durch den Prozessbevollmächtigten vorgelegte Abschrift der Vollmachterteilung vom 26. März 2020, die eine Ablichtung des mit der Unterschrift des Klägers versehenen Originaldokuments enthält und mit der Überschrift „Beglaubigte Abschrift“ versehen ist und unter der Unterschrift den Vermerk „Beglaubigt – Rechtsanwalt“ enthält.
11Vor diesem Hintergrund gilt § 7 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW. Nach dieser Bestimmung steht es im pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten, ob sie die Zustellung an den Bevollmächtigten richtet.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 B 897/12 –, juris Rn. 21.
13Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bescheid vom 9. April 2020 an die Prozessbevollmächtigten gerichtet hat. Mit der Bestellung durfte die Beklagte davon ausgehen, dass – wie üblich – die Prozessbevollmächtigten von dem Kläger im Innenverhältnis beauftragt waren. Die Ablichtung der Vollmachtsurkunde bezieht sich – entgegen der von den Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Rechtsauffassung – ausdrücklich auch auf die Entgegennahme von Zustellungen.
14Der Bescheid vom 9. April 2020 enthielt auch eine Zwangsgeldandrohung in Höhe des festgesetzten Betrages von 500,00 € für den Fall, dass der Kläger seinen Führerschein nicht binnen einer Woche nach Zustellung abliefert, enthielt. Nach Verstreichen dieser Frist am 23. April 2020 setzte die Beklagte mit hier gegenständlichem Bescheid das angedrohte Zwangsgeld fest.
15Auch der Bescheid vom 24. April 2020 ist dem Kläger wirksam gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW bekanntgegeben worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass er an die Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde. Die Beklagte musste in Ansehung der Umstände davon ausgehen, dass das Vollmachtsverhältnis fortbestand. Dass der Beklagten am 28. April 2020 und damit vor Zustellung am 29. April 2020 eine Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2020 zugegangen war, sie stellten klar, zur Entgegennahme der Ordnungsverfügung seien sie natürlich nicht zuständig; ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Stellungnahme im Anhörungsverfahren, ist im Hinblick auf die Wirksamkeit der Zustellung unbeachtlich. Vieles spricht dafür, dass ihr im Hinblick auf das Vollmachtverhältnis aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) kein Erklärungswert jedenfalls über die Reichweite der Vollmacht zukommt. Es dürfte sich vielmehr um die Darlegung einer unzutreffenden Rechtsauffassung über die Reichweite der vorgelegten Abschrift der Vollmacht vom 26. März 2020 handeln. Die Vollmacht vom 26. März 2020 bezieht sich ausdrücklich auf Folge- und Nebenverfahren, ausdrücklich auch auf das Zwangsvollstreckungsverfahren. Sie umfasst damit auch die Entgegennahme der Zustellung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheids vom 24. April 2020.
16Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Danach entspricht der Streitwert dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes – hier: 500,00 €. Bei der Androhung von Zwangsmitteln ist die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags – hier: die Hälfte von 1.000,00 €, mithin weitere 500,00 € - anzusetzen. Hinzuzurechnen ist die Verwaltungsgebühr (3,45 €).
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Referenzen
- ZPO § 80 Prozessvollmacht 1x
- § 7 Abs. 1 LZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 2 Abs. 3 Satz 1, 3 LZG 2x (nicht zugeordnet)
- 6 PB 1/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 LZG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes 3x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 126 Schriftform 1x
- VII R 63/95 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 106/92 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 185/11 1x
- § 7 Abs. 1 Satz 1 LZG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- 4 B 897/12 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 Abs. 1, Abs. 2, 63, 64 Abs. 1 VwVG 5x (nicht zugeordnet)