Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 4672/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Zurückstellung ihres Antrags auf Erteilung des planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Erweiterung der Verkaufsfläche eines Möbel- und Polstermarktes auf 3.927,74 m² durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Bauantrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Erlass des Zurückstellungsbescheids zu bescheiden.
3Auf den Grundstücken Gemarkung F. , Flur x, Flurstücke xxx, xxx, xxx und xxx (B. Straße xxx) befindet sich unter anderem ein Möbel- und Polstermarkt mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 3.000,5 m², der unter der Firma „N. “ betrieben wird. Eigentümerin der oben genannten Grundstücke war zunächst die Klägerin. Mit Eintragung in das Grundbuch am 24. April 2019 wurden die Grundstücke auf die M. H. S. , T. übertragen. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. „8/12 – L. -Gürtel: B. Straße/E.-------straße (Leben am L. -Park)“ (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 8/12), der für den gesamten Planbereich für sämtliche Einzelhandelsbetriebe insgesamt eine Verkaufsflächenobergrenze von 2.500 m² festsetzt.
4Am 13. Februar 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche des Möbel- und Polstermarktes um 927,24 m² auf 3.927,74 m². Mit Schreiben vom 1. April 2019 änderte die Klägerin ihren Bauantrag in einen Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids und nahm im Übrigen den Bauantrag zurück.
5Da die Beklagte von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 8/12 ausging, beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung der Beklagten am 4. Juli 2019 zum Zwecke einer rechtswirksamen Begrenzung von Verkaufsflächen die Aufstellung des Bebauungsplanes „8/12 – L. -Gürtel: B. Straße/E.-------straße (Leben am L. -Park), 1. Änderung“ (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 8/12 – 1. Änderung), der am 12. Juli 2019 öffentlich bekanntgemacht wurde.
6Mit Bescheid vom 18. September 2019 stellte die Beklagte nach Anhörung den Antrag der Klägerin auf Erlass des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids bis zum 2. Juli 2020 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zurückstellung sei zur Sicherung der nunmehr eingeleiteten Bauleitplanung erforderlich. Der Bescheid wurde der Klägerin am 20. September 2019 zugestellt.
7Die Klägerin hat am 21. Oktober 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Zurückstellung lägen nicht vor, da die Beklagte zu spät – nämlich erst nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses – entschieden hätte. Wäre die Entscheidung in der vorgegebenen Frist von drei Monaten ergangen, hätte sich die Beklagte insoweit nicht auf den Aufstellungsbeschluss berufen können. Im Übrigen sei die beabsichtigte Planung unzulässig.
8Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 18. September 2019 aufzuheben. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2020 den beantragten Bauvorbescheid erteilt hat, hat die Klägerin ihre Anträge mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 umgestellt. Die Umstellung begründet sie im Wesentlichen damit, dass sie durch die verspätete Bescheidung bei der Veräußerung der Grundstücke am 30. Juni 2019 einen niedrigeren Kaufpreis habe erzielen können und so einen Schaden in Höhe von 314.370,- Euro habe erleiden müssen, den sie beabsichtige, gegenüber der Beklagten in einem späteren Amtshaftungsprozess geltend zu machen.
9Die Klägerin beantragt nunmehr (schriftsätzlich),
10festzustellen, dass der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 18. September 2019 rechtswidrig gewesen ist,
11sowie festzustellen,
12dass jedenfalls seit dem 12. Mai 2019 die Unterlassung der Erteilung des Bauvorbescheids rechtswidrig gewesen ist, also die Beklagte spätestens am 12. Mai 2019 verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen,
13hilfsweise,
14dass jedenfalls seit dem 30. Juni 2019 die Unterlassung der Erteilung des Bauvorbescheids rechtswidrig gewesen ist, also die Beklagte spätestens am 30. Juni 2019 verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.
15Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Zurückstellungsbescheid vom 18. September 2019 sei rechtmäßig gewesen. Weiterhin habe die Klägerin frühestens ab dem 3. Juli 2019 einen Anspruch auf Bescheidung gehabt, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist abgelaufen sei. Im Übrigen habe der Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des später erlassenen Zurückstellungsbescheids.
18Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
21Die Klage hat keinen Erfolg. Denn sowohl ihr erster Hauptantrag (dazu I.) als auch ihr zweiter Hauptantrag einschließlich ihres Hilfsantrags (dazu II.) sind unzulässig.
22I.
23Der erste Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil er mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist.
24Zwar ist die nunmehr mit dem ersten Hauptantrag gestellte Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag die Feststellung aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn dieser sich erledigt hat. Dies ist hier der Fall, da nicht nur die Beklagte mittlerweile über den Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids entschieden hat, sondern auch der streitgegenständliche Zurückstellungsbescheid bis zum 2. Juli 2020 befristet war und sich zu diesem Zeitpunkt durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. § 43 Abs. 2 Var. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Umwandlung eines – wie hier zunächst – gestellten Anfechtungs- in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag auch ohne Weiteres möglich, da es sich um eine nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2, 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) privilegierte Antragsumstellung handelt.
25Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris.
26Allerdings hat die Klägerin die Voraussetzungen für das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse nicht substantiiert vorgetragen. Ein solches liegt dann vor, wenn der jeweilige Kläger durch die begehrte Feststellung einen entsprechenden Nutzen hat, sich seine Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch nur ideeller Hinsicht mithin verbessern kann. Die Idee der Fortsetzungsfeststellungsklage ist nämlich, dass einem Kläger die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung durch die eingetretene Erledigung nicht genommen werden sollen. Dies kann aber aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nur dann zum Tragen kommen, wenn eine entsprechende Weiterführung des Prozesses dem Kläger auch (irgend-)einen Nutzen zu bringen vermag.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 – I WB 54.74 –, BeckRS 2014, 57530; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 33. Lieferung 2017, § 113 Rn. 121 ff.; Wolff, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 265 f.
28Die Klägerin beruft sich hier auf ein bestehendes Präjudizinteresse, weil sie später die Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Beklagte vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit beabsichtigt. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes besteht, wenn beabsichtigt ist, später ein Amtshaftungsverfahren vor dem zuständigen Landgericht zu betreiben. Da sich das Verwaltungsgericht regelmäßig bereits im Wege der Anfechtungsklage mit der Frage der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts befasst hat, wäre es nämlich insoweit ineffektiv, wenn der betroffene Kläger das Verfahren nicht weiter betreiben dürfte, mithin die „Früchte des Verfahrens“ verloren gingen, und das Landgericht später die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes gänzlich von Neuem prüfen müsste. Insoweit bringt die verwaltungsgerichtliche Feststellung dem jeweiligen Kläger den (rechtlichen) Vorteil, dass ein folgender Amtshaftungsprozess vorbereitet wird und er effektiven Rechtsschutz erreichen kann. Denn das für den Amtshaftungsprozess zuständige Zivilgericht ist insoweit später an die verwaltungsgerichtliche Feststellung gebunden.
29Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1959 – V C 165.57 und V C 166.57 –, juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 277.
30Allerdings setzt dieses Interesse voraus, dass ein entsprechender Amtshaftungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich aussichtslos ist. Zudem darf sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt nicht vor Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht erledigt haben, weil andernfalls bereits keine „Früchte des Verfahrens“ die Durchführung dieses Prozesses rechtfertigen könnten.
31Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 33. Lieferung 2017, § 113 Rn. 129 ff.; Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 25. Auflage 2019, § 113 Rn. 136 m.w.N.
32Dabei ist es Aufgabe des betroffenen Klägers, die Voraussetzungen seines Feststellungsinteresses substantiiert darzulegen. Im Falle der Geltendmachung eines Präjudizinteresses bedeutet dies vor allem, dass Angaben zum beabsichtigten Amtshaftungsprozess gegeben werden, insbesondere zur Höhe des Schadens, der später geltend gemacht werden soll. Andernfalls ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass es überhaupt zu einem entsprechenden Folgeprozess kommen wird.
33Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Januar 2003 – 13 A 4859/00 –, juris.
34Dies zugrunde gelegt vermögen die Ausführungen der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines hinreichenden Präjudizinteresses nicht zu begründen. Die Klägerin konnte nicht hinreichend plausibel darlegen, dass sie gerade wegen der hier allein maßgeblichen Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheids einen nicht offensichtlich aussichtlosen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte anstrebt. Insoweit hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie beabsichtige, der Beklagten gegenüber ihren Schaden in Höhe von 314.370,- Euro geltend zu machen, den sie dadurch erlitten habe, dass die Beklagte nicht bereits zum 30. Juni 2019 über ihren Antrag entschieden habe und daher der zu diesem Zeitpunkt stattgefundene Verkauf der betroffenen Grundstücke ihr weniger Einnahmen beschert habe. In Bezug auf diesen dargelegten Schaden ist ein Amtshaftungsanspruch wegen der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheids aber offensichtlich aussichtlos. Von einer solchen Aussichtslosigkeit ist nämlich dann auszugehen, wenn der im Raum stehende Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Die (bloße) Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Verfahren genügt insoweit nicht. Insoweit müssen sich die fehlenden Erfolgsaussichten aufdrängen, ohne dass eine ins Einzelne gehende Prüfung erforderlich ist.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1987 – 4 C 31.86 –, juris, und vom 18. Oktober 1985 – 4 C 21.80 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 – 13 A 4859/00 –, juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 279 m.w.N.
36Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein offensichtlicher Misserfolg des Amtshaftungsanspruches zu bejahen, wenn – wie hier – das Ergebnis auch bei unterstelltem rechtmäßigen Verhalten gleich wäre.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1989 – 4 C 33.88 –, juris.
38So liegt die Sache hier. Ohne dass das Gericht die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches im Einzelnen prüfen und den Amtshaftungsprozess mithin vorwegnehmen müsste, ist offenkundig, dass der geltend gemachte Schaden nicht auf einer möglichen Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheids beruhen kann. Insoweit fehlt es nämlich an der erforderlichen Kausalität zwischen gedachter Pflichtverletzung (Erteilung eines rechtswidrigen Zurückstellungsbescheids) und erlittenem Schaden, weil der Schaden in Form des geringeren Kaufpreises – unabhängig davon, dass der Eigentumswechsel ohnehin anders als die Klägerin vorträgt bereits im April 2019 stattgefunden hat – bereits vor Erlass des Zurückstellungsbescheids entstanden ist, mithin – wenn überhaupt – ausschließlich auf einer verspäteten Entscheidung der Beklagten, nicht aber auf der erst nach Schadenseintritt erfolgten Zurückstellung beruht. Denn auch wenn der Zurückstellungsbescheid vom 18. September 2019 rechtswidrig wäre, wäre der Schaden durch den um 314.370,- Euro geringeren Kaufpreis, der nur bis zum 30. Juni 2019 gezahlt worden wäre, entstanden.
39Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheids unter anderem mit dem Argument der verspäteten Entscheidung begründet. Denn die Frage, ob ein Bescheid rechtzeitig erlassen worden ist, hat keine Auswirkungen auf seine Rechtmäßigkeit, sondern kann allenfalls Amtshaftungsansprüche begründen. Mit anderen Worten kann sich die Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheids gerade nicht aus der Unrichtigkeit seines Erlasszeitpunktes ergeben. Daher stellt sich im Rahmen der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheids die Frage der Rechtzeitigkeit seines Erlasses nicht. Sie ist vielmehr eine eigenständige Frage im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses.
40II.
41Auch der zweite Haupt- sowie der Hilfsantrag sind unzulässig. Es handelt sich insoweit jeweils um eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO, für die zwar die Voraussetzungen der Klageänderung vorliegen. Allerdings fehlt es der Klägerin auch hier jeweils an einem Feststellungsinteresse.
42Die Klägerin begehrt mit ihrem zweiten Haupt- sowie ihrem Hilfsantrag die Feststellung, dass die Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Erlass des Zurückstellungsbescheids verpflichtet gewesen ist, über den Antrag der Klägerin auf Erlass des Bauvorbescheids zu entscheiden, und verfolgt damit keine Fortsetzungsfeststellungsklage, sondern eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO. Denn eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist ihrem Namen folgend nur eine „Fortsetzung“ eines vorherigen Begehrens und muss daher denselben Streitgegenstand aufweisen. Bei einer wie hier vorliegenden bisherigen Anfechtungsklage erstreckt sich die Prüfung einer Fortsetzungsfeststellungsklage daher allein in der Frage der Rechtmäßigkeit des betroffenen Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt seiner Erledigung. Denn nur in diesem Fall können die „Früchte“ des bisherigen (Anfechtungs-)Verfahrens überhaupt weitergetragen werden. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht auch bereits entschieden, dass keine Fortsetzungsfeststellungsklage (mehr) vorliegt, wenn das Feststellungsbegehren nicht die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, sondern einen davorliegenden Zeitraum betrifft. Insoweit handelt es sich dann um eine allgemeine Feststellungsklage, für die aber die Voraussetzungen der Klageänderung (§ 91 VwGO) vorliegen müssen.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2015 – 9 K 196/12 –, juris.
44Vorliegend hat die Klägerin, die zunächst allein die Anfechtung des Zurückstellungsbescheids verfolgt hat, ihr Begehren nicht nur hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes der rechtlichen Beurteilung gewechselt, weil sie nunmehr auf die Rechtslage vor Erlass des Zurückstellungsbescheids und nicht auf den Zeitpunkt seiner Erledigung abstellt, sondern auch von einem Anfechtungs- zu einem Verpflichtungsbegehren, indem sie nunmehr einen Anspruch auf Bescheidung festgestellt haben will. Insoweit handelt es sich gerade nicht um das Weiterverfolgen eines früher verfolgten Rechtsschutzziels, sondern vielmehr um das Erweitern der Klage um einen völlig neuen Rechtsschutzaspekt, der das Feststellen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat und insoweit eine Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO darstellt.
45Zwar wird angesichts des Schriftsatzes der Beklagten vom 17. Juni 2020 davon auszugehen sein, dass die Beklagte im Sinne von § 91 VwGO mit einer Klageerweiterung einverstanden war. Allerdings sind die Feststellungsklagen jeweils unzulässig, weil es ihnen jeweils an einem Feststellungsinteresse fehlt. Nach § 43 Abs. 1 VwGO bedarf auch die allgemeine Feststellungsklage des Vorhandenseins eines entsprechenden Interesses. Hierbei beruft sich die Klägerin erneut auf ihr präjudizielles Interesse, weil die begehrte Feststellung helfen soll, später ihren infolge der verspäteten Entscheidung der Beklagten entstandenen Schaden im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses gegen die Beklagte vor dem zuständigen Landgericht geltend zu machen.
46Dabei kann offenbleiben, ob sich der Begriff des Feststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 VwGO mit dem gleichlautenden Begriff bei der Fortsetzungsfeststellungsklage in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO deckt,
47vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 25. Auflage 2019, § 43 Rn. 23 m.w.N; anders BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 –, juris.
48Denn es ist jedenfalls auch bei der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO anerkannt, dass die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses insbesondere aus Effizienzgründen eine entsprechende Feststellungsklage grundsätzlich zu rechtfertigen vermag. Dies gilt allerdings nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann, wenn das Verwaltungsgericht bereits mit der Rechtsfrage befasst war. Denn nur in diesem Fall ist es gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht eine Feststellung trifft, welche alleine den Zweck der späteren Durchsetzung eines Amtshaftungsanspruches verfolgt, die an sich der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt. Begehrt der jeweilige Kläger später eine Feststellung durch das Verwaltungsgericht, mit der dieses sich zuvor nicht befasst hat, gibt es keinen Grund, zunächst das Verwaltungsgericht und nicht sogleich die für Amtshaftungsansprüche zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen. Vor diesem Hintergrund spielt auch bei § 43 VwGO im Zusammenhang mit einem präjudiziellen Feststellungsinteresse die Frage, ob das bisherige Verfahren bereits „Früchte“ getragen hat, eine entscheidende Rolle. Insoweit rechtfertigt ein präjudizielles Interesse die Feststellungsklage nur dann, wenn sie zu einem Zeitpunkt erhoben wird, in dem das festzustellende Rechtsverhältnis noch nicht erledigt ist. Andernfalls vermag die Klage nämlich keine „Früchte“ aufzuweisen.
49Vgl. ausdrücklich zu § 43 VwGO BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1995 – 8 C 37.93 –, juris, und vom 11. März 1993 – 3 C 90.90 –, juris; zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ebenso BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 –, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 25. Auflage 2019, § 43 Rn. 23; Happ, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 15. Auflage 2019, § 43 Rn. 34.
50Hier begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt zur Bescheidung verpflichtet gewesen ist, und damit eine bereits vor Klageerhebung abgeschlossene Fragestellung. Die begehrte Feststellung ist zudem auch nicht bereits Gegenstand des bisherigen Verfahrens gewesen, weil aus den benannten Gründen die Frage der Rechtzeitigkeit der Bescheidung auch keine relevante Prüfungsebene im Rahmen der Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids darstellt. Das Gericht hat sich daher mit dieser Frage auch noch nicht beschäftigt, zumal sich dieses Rechtsverhältnis mit Erlass des Zurückstellungsbescheids bereits bei Erhebung der Anfechtungsklage am 21. Oktober 2019 erledigt hatte. Es gibt daher keinen Grund für das erkennende Gericht, eine Feststellung zu treffen, für die genuin die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist.
51III.
52Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO (analog) in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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