Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 11255/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger stand als Beamter im Schuldienst des Beklagten. Mit Bescheid vom 30. November 2011 bewilligte ihm die C. N. auf seinen Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell unter gleichzeitigem Wegfall der Altersermäßigung. Dabei wurden für die Arbeitsphase der Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 mit 18,3 Wochenstunden und der Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 30. Juli 2015 mit 15,5 Wochenstunden sowie für die Freistellungsphase der Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2017 festgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Beiakte Heft 4 verwiesen.
3Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 wies die C. N. den Kläger darauf hin, dass sich für ihn infolge der Anhebung der versorgungsrechtlichen Altersgrenze durch das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Dienstrechtsanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bei unveränderter Umsetzung der genehmigten Teilzeitbeschäftigung bei der späteren Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ein Versorgungsabschlag ergeben werde, zu dessen Abwendung er einen Antrag auf Verlängerung der Arbeitsphase stellen könne. Der Kläger beantragte daraufhin eine Versorgungsauskunft, die ihm das unter dem 13. Dezember 2013 erteilte. Wegen der Einzelheiten der Versorgungsauskunft wird auf die Blätter 22 bis 51 der Beiakte Heft 2 verwiesen.
4Nachdem ihm die C. N. mit E-Mail vom 6. Mai 2014 die in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten einer verlängerten Arbeitsphase mitgeteilt hatte, erklärte der Kläger unter dem 22. Juni 2014, er wünsche keine Veränderung der Festlegungen aus dem Bewilligungsbescheid vom 30. November 2011.
5Mit Ablauf des 31. Juli 2017 wurde der Kläger zur Ruhe gesetzt. Mit Bescheid vom 3. April 2017 setzte das seine Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags fest, den es in Ansehung des Zeitraums zwischen dem Beginn des Ruhestands und einer für den Kläger maßgeblichen Altersgrenze von 65 Jahren und sechs Monaten mit 1,19 v.H. ermittelte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 5 bis 25 der Beiakte Heft 1 verwiesen.
6Den gegen den Bescheid vom 3. April 2017 vom Kläger am 2. Mai 2017 erhobenen Widerspruch wies das mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2017 zurück.
7Der Kläger hat am 24. Oktober 2017 Klage erhoben, mit der er sich gegen den Versorgungsabschlag wendet. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Bei Bewilligung der Altersteilzeit habe er nicht mit einem Versorgungsabschlag rechnen müssen. Durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz könne ihm diese Rechtsposition nicht nachträglich wieder entzogen werden. Vom sei ihm zudem keine Änderung seines Stundenvolumens während der Arbeitsphase vorgeschlagen worden. Eine konkrete Berechnung abweichender Gestaltungsmöglichkeiten zur Abwendung des Versorgungsabschlags sei ihm erst durch die E-Mail der C. vom 6. Mai 2014 bekannt geworden. Die zu diesem Zeitpunkt noch verbliebenen Alternativen seien mit einer Erhöhung der Arbeitsbelastung verbunden gewesen, die für ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution nicht in Betracht gekommen sei. Bei rechtzeitiger Information hätte für ihn die Möglichkeit bestanden, den Versorgungsabschlag abzuwenden.
8Der Kläger beantragt,
9das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides über Versorgungsbezüge des vom 3. April 2017 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2017 zu verpflichten, an ihn Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er macht im Wesentlichen geltend: Für die Berechnung der Versorgungsbezüge sei die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls maßgeblich. Mit der Gewährung der Altersteilzeit sei keine Entscheidung über die Höhe späterer Versorgungsbezüge verbunden gewesen. Die Erhöhung der Regelaltersgrenze durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz habe den Kläger nicht in stärkerem Maße betroffen als anderen Beamte, die sich für einen vorgezogenen Ruhestand entschieden hätten.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 5) Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Kammer entscheidet aufgrund der übereinstimmenden Verzichtserklärungen der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Die Klage richtet sich auf die Verpflichtung des Beklagten, die Versorgungsbezüge des Klägers unter teilweiser Aufhebung des angegriffenen Festsetzungsbescheides des ohne den darin vorgenommenen Versorgungsabschlag neu festzusetzen. Darin erschöpft sich das Klagebegehren. Ein etwaiger Anspruch des Klägers, vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als erfülle er die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Festsetzung seiner Versorgung, ist bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Dem Wortlaut des Klageantrags ist kein Anhalt für die Geltendmachung eines Schadensersatzbegehrens zu entnehmen. Auch in der Begründung der Klage kommt der Wille, ein solches Begehren in den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzubeziehen, nicht eindeutig zum Ausdruck. Der Kläger hat im Gegenteil mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2018 ausdrücklich erklärt, er behalte sich den Weg des Schadensersatzes gegen das Land vor. Ein anderes Verständnis des Klageziels widerspräche zudem den Interessen des Klägers, weil es zu einem unzulässigen Antrag führen würde. Der Beamte ist gehalten, einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch vor Klageerhebung gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen und so zu konkretisieren, dass dieser darüber entscheiden kann, sowie gegen eine die Leistung von Schadensersatz ablehnende Entscheidung des Dienstherrn zunächst Widerspruch zu erheben.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 –, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 4 S 757/15 –, juris, Rn. 21, 22; VG Kassel, Urteile vom 8. April 2020 – 1 K 1016/19.KS –, juris, Rn. 37, 38, und vom 1. April 2019 – 1 K 2462/15.KS –, juris, Rn. 48;VG Gießen, Urteil vom 17. Februar 2005 – 5 E 1010/04 –, juris, Rn. 14, 15.
19An diesen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Gerichts über einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch fehlt es vorliegend.
20Die so ausgelegte, statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Versorgungsbescheid des vom 3. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des vom 22. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne einen Versorgungsabschlag von 1,19 v.H.
21Der dem Kläger zustehende Versorgungsbezug richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls geltenden Bestimmungen das Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 387) – LBeamtVG NRW -. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, § 114 Abs. 3 oder § 117 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, höchstens jedoch um 14,4 Prozent. Diese Vorschrift ist nach der Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters in § 91 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 30. Juni 2016 in den Ruhestand versetzt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung nach § 65 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung angetreten haben und am 1. August 2013 voll vom Dienst freigestellt sind.
22Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
23Die seit dem 1. Januar 1992 im Versorgungsrecht des Bundes geregelte und in das LBeamtVG NRW übernommene Verminderung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand dient dem Zweck, die längere Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) stehen der damit verbundenen Einführung eines zusätzlichen Zeitfaktors, der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter bei Eintritt des Versorgungsfalls knüpft, nicht entgegen.
24Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, juris, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 – 2 BvR 361/03 –, juris, Rn. 12, 17; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 – 2 C 20.03 – und 2 C 12.03 –, juris.
25Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Anhebung der versorgungsrechtlichen Altersgrenze im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Übergangsvorschrift in § 91 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot. In der Beschränkung der darin angeordneten Fortgeltung der vor Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes geltenden Altersgrenze auf solche Beamte, die vor Ablauf des 31. Dezember 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung angetreten haben und die zudem am 1. August 2013 voll vom Dienst freigestellt waren, liegt im Hinblick auf Beamte, die sich - wie der Kläger - zum Zeitpunkt der Anhebung der versorgungsrechtlichen Altersgrenze in der sogenannten Arbeitsphase der Altersteilzeit befanden, keine - verfassungsrechtlich nur in engen Grenzen zulässige - Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung. Eine solche „unechte“ Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
26z.B. Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, juris, Rn. 66,
27gegeben, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach der Verkündung eintreten, tatbestandlich aber bereits von einem ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgehen. Dies trifft auf die angesprochene Fallgruppe zu, da die Beamten während der Altersteilzeit im Blockmodell die bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes geltende Altersgrenze noch nicht erreicht und mithin eine versorgungsrechtlich gesicherte Rechtsposition noch nicht erworben hatten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bewilligung der Altersteilzeit. Damit ist keine auch nur mittelbarer Entscheidung über eine künftige Versorgung in bestimmter Höhe getroffen worden.
28Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. März 2017 – 3 ZB 16.868 –, juris, Rn. 19, 20.
29Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der Rechtsänderung rechtfertigen Gründe die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.
30Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, juris, Rn. 73 ff., und vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 –, juris, Rn. 58.
31Diesen Anforderungen genügt die in Rede stehende, aus Anlass der Anhebung des Ruhestandseintrittsalters in das LBeamtVG NRW eingefügte Übergangsvorschrift. Deren Zweck ist es, eventuelle Härten für solche Beamten abzumildern, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstrechtsanpassungsgesetzes in der Altersteilzeit befanden und ihre Lebensplanung möglicherweise auf die vorherige Rechtslage ausgerichtet hatten.
32Bei der gebotenen Gewichtung des Interesses auf Seiten der Beamten ist dabei zu berücksichtigen, dass der Bürger grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat, gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Allerdings haben die Grundsätze des Vertrauensschutzes im Recht der Beamtenversorgung besondere Bedeutung: In der Langfristigkeit gegebenenfalls notwendiger Dispositionen wird im Versorgungsrecht ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Hierbei ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterungssicherungssystemen die Möglichkeit haben muss, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelung zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen.
33Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006– 2 BvR 361/03 –, juris, Rn. 22.
34Der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Anspruch auf eine amtsangemessene Versorgung beschränkt sich daher grundsätzlich auf eine Versorgung nach den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltenden, verfassungsmäßigen Regelungen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 2 C 12/03 –, juris, Rn. 15 ff.
36Daraus folgt, dass das Vertrauen der zum Zeitpunkt der Anhebung der Altersgrenze in der Arbeitsphase der Altersteilzeit tätig gewesenen Beamten in den Fortbestand der Rechtslage nicht generell schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse an deren Änderung. Es kann dahinstehen, ob vor diesem Hintergrund im Zuge der Anhebung der versorgungsrechtlichen Altersgrenze Übergangsrecht im Hinblick auf den Versorgungsabschlag verfassungsrechtlich überhaupt zwingend geboten war.
37Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 15. März 2026 – AN 1 K 15.02574 –, juris, Rn. 74.
38Die hier zu beurteilende Übergangsbestimmung trägt jedenfalls in ihrer konkreten Ausgestaltung dem Vertrauen der in der Weise des Klägers betroffenen Beamten hinreichend Rechnung, indem sie für diese die Möglichkeit schafft, ihre Altersteilzeit an die neue gesetzliche Regelung anzupassen und eine drohende Kürzung der Versorgungsbezüge durch eine Verlängerung der Arbeitsphase abzuwenden.
39Vgl. VG Kassel, Urteil vom 1. April 2019 – 1 K 2462/15.KS –, juris, Rn. 35, zur vergleicheren Rechtslage nach dem Hess. Beamtengesetz.
40Dies gilt zumindest für den typischen Fall und mithin für die große Mehrzahl der während der Arbeitsphase der Altersteilzeit von der Anhebung der Altersgrenze betroffenen gewesenen Beamten. Kein Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Norm nach den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine tatbestandliche Rückanknüpfung ist die lückenlose Erfassung jedes denkbaren Einzelfalls. Die vom Kläger geltend gemachten besonderen Umstände, die ihn an der Inanspruchnahme einer Verlängerung bzw. Intensivierung seiner Arbeitsphase gehindert hätten, sind daher nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Regelungen in Zweifel zu ziehen.
41Die Anwendung der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW führt im Streitfall zu keinem geringeren als dem vom Beklagten ermittelten Versorgungsabschlag von 1,19 v.H.. Die Kammer folgt insoweit der zutreffenden Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheides und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Gegen die Berechnung der Höhe des Versorgungsabschlags erhebt der Kläger keine konkreten Einwände. Er erfüllt offenkundig auch nicht den Ausnahmetatbestand des § 16 Abs. 2 Satz 7 LBeamtVG NRW.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
43Rechtsmittelbelehrung:
44Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
451. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
462. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
473. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
484. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
495. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
50Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen.
51Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 91 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- VwGO § 101 1x
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
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- VwGO § 55a 1x