Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 5623/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der vollmachlose Vertreter Herr I. M. selbst mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer baurechtlichen Ordnungsverfügung durch die Beklagte, mit der den Beigeladenen die Beseitigung einer ursprünglich zu Gastronomiezwecken errichteten Terrasse aufgegeben werden soll.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung G. , G1. 4, G2. 381 (S.--------straße 205). Die Beigeladenen sind gemeinsam Eigentümer des unmittelbar (süd-)östlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücks Gemarkung G. , G1. 4, G2. 297 (S.--------straße 207). Das Erdgeschoss des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes wird für den Betrieb einer Gaststätte genutzt („M. “). Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes O. . 42/75 „G3. am I.---weg “, der letztlich für beide Grundstücke ein reines Wohngebiet festsetzt.
4Im Jahre 2012 erteilte die Beklagte auf Antrag der Voreigentümer des Grundstücks der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung einer Grundstücksteilfläche und Errichtung einer Außengastronomie mit 21 Sitzplätzen“. Daraufhin errichteten die Voreigentümer des Grundstücks der Beigeladenen auf einer Teilfläche ihres Grundstücks, die zuvor für das Abstellen von Abfallentsorgungstonnen genutzt worden war, eine Außenterrasse, die zum Zwecke der Außengastronomie genutzt wurde.
5Gegen diese Baugenehmigung erhob die Klägerin am 2. Juni 2014 Klage. Mit Urteil vom 00.00.0000 (B. .: K /) hob das erkennende Gericht die Baugenehmigung für die Außenterrasse auf mit der Begründung, eine Außengastronomie sei nach dem – wirksamen – Bebauungsplan unzulässig, da eine solche Nutzung in einem reinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich sei.
6Im Dezember 2015 sowie im Frühjahr 2016 wandte sich der Vater der Klägerin, Herr M. , in ihrem Namen mehrfach an die Beklagte und forderte sie unter Verweis auf das Urteil der erkennenden Kammer auf, gegenüber den Voreigentümern des Grundstücks der Beigeladenen den Rückbau der Außenterrasse anzuordnen. Die Beklagte erwiderte jeweils schriftlich, dass für die Anordnung des gewünschten Rückbaus kein Anlasse bestehe, weil die Voreigentümer des Grundstücks der Beigeladenen ohnehin den Abriss der Außenterrasse angekündigt hätten und im Übrigen Herr M. trotz mehrfacher Aufforderung keine schriftliche Vollmacht der Klägerin vorgelegt habe und insoweit keine Auskünfte erhalten dürfe.
7Herr M. hat im Namen der Klägerin am 31. Dezember 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Terrasse werde weiterhin – etwa von rauchenden Gästen der Gaststätte – illegal genutzt. Durch die so entstehenden Lärmauswirkungen habe es die Klägerin schwer, ihre Wohnungen auf ihrem Grundstück zu vermieten. Da die Beklagte trotz Aufforderung nicht reagiert habe und ein Rückbau der Terrasse nicht erfolgt sei, sei Klage geboten.
8Herr M. beantragt im Namen der Klägerin (schriftsätzlich),
9die Beklagte zu verurteilen, den Beigeladenen aufzuerlegen, die errichtete Außengastronomie auf dem Grundstück S1. . 205 (Gemarkung G. , G1. 4, G2. 297), bis zum 30. März 2021 zurückzubauen,
10sowie die Beklagte für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,- Euro zu verurteilen.
11Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin habe bei ihr zuvor nicht den erforderlichen Antrag gestellt, weil Herr M. keinen Nachweis über eine Vollmacht vorgelegt habe. Im Übrigen fehle es in Ermangelung einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Klägerin an der Begründetheit der Klage. Unabhängig davon, dass die Außengastronomie weiterhin nicht genutzt werde, wäre eine Abrissverfügung unverhältnismäßig, da die drittschutzrelevante Störung – wenn überhaupt – von der Nutzung der Terrasse, nicht aber von ihrem Baukörper ausgehe.
14Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
15Gegen die Klage bringen sie im Wesentlichen vor, die Existenz der Terrasse begründe keinen Verstoß gegen die Klägerin schützende Vorschriften. Dies bereits deshalb, weil die Terrasse genehmigungsfrei sei. Im Übrigen werde die Terrasse nicht mehr genutzt, zumal sie weder bestuhlt noch mit Tischen versehen sei. Gäste hielten sich lediglich zum Rauchen auf der Terrasse auf.
16Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 13. Januar 2021 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Der vor dem Hintergrund des gerichtlichen Beschlusses vom 13. Januar 2021 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichter entscheidet ohne vorherige mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil die von Herrn M. im Namen der Klägerin vorgenommenen Prozesshandlungen mangels hinreichender Bevollmächtigung (dazu I.) der Klägerin nicht zurechenbar sind und insoweit die Zulässigkeit der Klage zu verneinen ist (dazu II.).
21I.
22Es fehlt zunächst an einer ordnungsgemäß nachgewiesenen Bevollmächtigung des Herrn M. , der insoweit als vollmachtloser Vertreter zu behandeln ist. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 O. . 2 VwGO können sich Beteiligte vor dem Verwaltungsgericht durch ein volljähriges Familienmitglied – wozu Herr M. als Vater der Klägerin unzweifelhaft gehört – vertreten lassen. Die von einem Vertreter vorgenommenen Prozesshandlungen sind allerdings nur dann wirksam und der vertretenen Person zurechenbar, wenn eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung erfolgt ist. Zwar bedarf die Erteilung der Vollmacht an sich keiner bestimmten Form, sie kann mithin auch etwa mündlich erfolgen. Allerdings ist die Bevollmächtigung nach § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO schriftlich dem Gericht nachzuweisen.
23Vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 60 ff. m.w.N.; aus der Rechtsprechung etwa VG Köln, Gerichtsbescheid vom 23. April 2020 – 3 K 777/19 –, juris.
24Einen Mangel der Vollmacht bzw. des entsprechenden Nachweises hat das Gericht nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO auch von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen. Etwas Anderes gilt nach selbiger Vorschrift nur für den – hier nicht vorliegenden – Fall der Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt bzw. einer zugelassenen Rechtsanwältin.
25Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch in diesem Stadium zu prüfen, ob die Klägerin ihren Vater tatsächlich ordnungsgemäß bevollmächtigt hat und eine entsprechende Vollmacht schriftlich nachgewiesen worden ist. Dem ist hier aber nicht so. Zwar hat Herr M. auf Verlangen des Gerichts eine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Diese vermag aber keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachzuweisen. Denn bei dem Schriftstück handelt es sich letztlich um die Vollmacht aus den vorangegangenen Verfahren aus dem Jahr 2014 (), die lediglich – angesichts der Handschrift offenkundig von Herrn M. selbst – um das Aktenzeichen des hiesigen Verfahrens handschriftlich ergänzt worden ist. Insoweit muss das Gericht davon ausgehen, dass die Klägerin ihren Vater für das aktuelle Verfahren nicht bevollmächtigt hat. Denn sie kann ihn am 25. Mai 2014 nicht bereits für ein konkret mit Aktenzeichen benanntes Gerichtsverfahren aus dem Jahr 2019 bevollmächtigt haben.
26Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rechtsprechung Blankettvollmachten, die erst nachträglich vom Vertreter ausgefüllt und konkretisiert werden, für eine hinreichende Bevollmächtigung genügen lässt.
27Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. August 1983 – 1 CB 19.81 –, juris; Hartung/Schramm, in: Posser/Wolff (Hrsg.), VwGO, Stand: Januar 2021, § 67 Rn. 70.
28Denn vorliegend handelt es sich gerade nicht um eine Blankettvollmacht. Unter einer solchen versteht man nämlich eine vom Vertretenen lediglich unterschriebene, im Übrigen aber nicht ausgefüllte bzw. konkretisierte Vollmacht, bei der die Konkretisierung gerade erst im Nachhinein durch den Vertreter erfolgt. Im vorliegenden Fall ist dem Gericht aber eine bereits vollständig ausgefüllte und gerade um das aktuelle Verfahren ergänzte Vollmacht vorgelegt worden. Anders als bei der Blankettvollmacht, bei der der Vertretene in Ermangelung vorhandener Angaben in der Vollmacht sicher weiß, dass die Konkretisierungen später durch den Vertreter erfolgen, und demzufolge sich offensichtlich mit einer nachträglichen Ergänzung einverstanden erklärt, kann aufgrund der bereits vorhandenen vollständigen Angaben nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin weiß oder sich damit einverstanden erklären wollte, dass ihr damaliger Prozessbevollmächtigte diese Vollmacht später um weitere Verfahren ergänzt. Vielmehr war die Vollmacht bislang auf die Verfahren aus dem Jahr 2014 bezogen und insoweit vollständig ausgefüllt. Nachträgliche Erweiterungen können insoweit nicht als von der 2014 geleisteten Unterschrift der Klägerin gedeckt angesehen werden.
29Schließlich ist auch eine nachträgliche Heilung des Mangels der Vollmacht nicht eingetreten.
30II.
31Aus der mangelhaften Bevollmächtigung folgt die Unzulässigkeit der Klage. Denn die fehlende Bevollmächtigung hat nach zutreffender gefestigter Rechtsprechung zur Folge, dass sämtliche vom vollmachtlosen Vertreter vorgenommenen Prozesshandlungen der angeblich vertretenen Person nicht zugerechnet werden. Gleichwohl ist die scheinbar vertretene Person als Prozessbeteiligter zu behandeln (mit der Folge etwa, dass sie hier als „Klägerin“ geführt wird), weil der vollmachtlose Vertreter in ihrem Namen gehandelt hat. Der vollmachtlose Vertreter wird aber insoweit durch die mangelhafte Bevollmächtigung nicht selbst Beteiligter. Daher ist der vollmachtlose Vertreter zurückzuweisen und die Klage als unzulässig abzuweisen, da die – insoweit scheinbar – klagende Person selbst keine (wirksame) Prozesshandlung vorgenommen hat, es mithin an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung mangelt.
32Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1974 – III CB 54.71 –, juris, und vom 25. September 2006 – 8 KSt 1.06 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. April 2017 – 4 A 879/14 –, juris.
33Daran ändert nichts, dass der Nachweis der Vollmacht nach § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO nachgereicht werden kann, wofür das Gericht auch eine Frist setzen kann. Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Februar 2021 wurde Herr M. nämlich aufgefordert, die Prozessvollmacht binnen zwei Wochen einzureichen. Dabei kann auch offenbleiben, ob die gerichtliche Verfügung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 56 VwGO erfolgen muss.
34Vgl. etwa Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 12. Februar 1999 – III B 29/98 –, juris.
35Denn nach – überzeugender – höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Frage, ob eine Frist für das Einreichen des schriftlichen Nachweises der Bevollmächtigung gesetzt wird, um ein im Ermessen des Gerichts stehenden Aspekt. Insoweit kann die Klage auch dann als unzulässig abgewiesen werden, wenn keine konkrete Frist zum Einreichen der Vollmacht gesetzt worden ist. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet dann allerdings, dass dem Betroffenen die Notwendigkeit der Vorlage des Nachweises einer Bevollmächtigung bewusst gemacht wird – wofür das reine Anfordern der Vollmacht aber genügt – und dem Betroffenen hinreichend Zeit und Gelegenheit gegeben wird, den Mangel der Bevollmächtigung zu heilen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Klage als unzulässig abzuweisen; ein Nachreichen der ordnungsgemäßen Vollmacht ist dann auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr möglich.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 – 9 C 105.84 –, juris; Schenk, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VwGO, 31. Lieferung 2016, § 67 Rn. 98 f.; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 70; vgl. zur ausgeschlossenen Heilungsmöglichkeit in der Rechtsmittelinstanz auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB), Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83 –, juris.
37So liegt die Sache hier. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 wurde vom Gericht die Vollmacht angefordert. Vor dem Hintergrund, dass Herr M. bereits mit Schreiben vom 23. Februar 2021 reagiert hat und seitdem zusätzlich mehr als drei Wochen vergangen sind, bestand letztlich hinreichend Zeit, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachzuweisen. Angesichts der gerichtlichen Verfügung muss ihm auch klar gewesen sein, dass eine nicht ordnungsgemäße Vollmacht entsprechende Konsequenzen mit sich bringt.
38III.
39Die Kosten des Verfahrens trägt nach gefestigter Rechtsprechung im Falle fehlender oder mangelhafter Bevollmächtigung derjenige, der Klage im fremden Namen erhoben hat, hier mithin Herr M. als vollmachtloser Vertreter selbst. Denn dieser hat letztlich den Prozess veranlasst. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn der Vertretene selbst die vollmachtlose Vertretung veranlasst hat, liegt hier nicht vor, weil die Ergänzung der aus dem Jahre 2014 stammenden Vollmacht offenkundig durch Herrn M. selbst und nicht von der Klägerin vorgenommen worden ist, Herr M. den Mangel der Bevollmächtigung mithin kannte.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2002 – 7 B 104.02 –, juris; Rennert, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 15. Aufl. 2019, § 158 Rn. 2 m.w.N.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Auflage 2018, § 154 Rn. 31 ff.
41Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dabei allerdings diesen selbst aufzuerlegen. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO hat das Gericht über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach Billigkeit zu entscheiden. Es entspricht hierbei der Billigkeit, die außergerichtlichen Kostend der Beigeladenen diesen selbst aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt und sich insoweit nicht dem allgemeinen Kostenrisiko unterworfen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 O. . 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 56 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 67 2x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 154 1x
- 3 K 777/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 879/14 1x (nicht zugeordnet)
- III B 29/98 1x (nicht zugeordnet)