Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 K 4001/18
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. August 2019 verpflichtet, der Klägerin den von ihr beantragten Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung von Gewerbeflächen zu einem Wettbüro mit Sitzplätzen zur Annahme von Sportwetten zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Umnutzung von zuvor durch einen Optikerbetrieb genutzter Gebäudeflächen in ein Wettbüro auf dem Grundstück H. N. , Flur , Flurstück (postalische Anschrift: N1. -M. -T. in N. ).
3Das Vorhabengrundstück befindet sich an der Kreuzung N1. -M. -T. / C.-------straße im Stadtteil N. -C1. . Es ist mit einem fünfgeschossigen Gebäude bebaut. Im Erdgeschoss liegen die Gewerberäume. In den Obergeschossen befinden sich Wohnnutzungen.
4Östlich des Vorhabengrundstücks befinden sich entlang der N1. -M. -T. (Hausnummern bis ) Wohnnutzungen in Mehrfamilienhäusern sowie mehrere soziale, religiöse bzw. gesundheitliche Einrichtungen (Ev. Kirchengemeinde mit Gemeindezentrum, Kindertagesstätte, Heilpädagogisches Zentrum etc.). Im Westen und im Süden des Vorhabengrundstückes bzw. entlang der C.-------straße finden sich Ein- bzw. Zweifamilienhäuser (C.-------straße Nr. bis ) und mehrgeschossige Mehrfamilienhäuser (C.-------straße Nr. und aufsteigend). In den Gebäuden der C.-------straße vom Kreuzungsbereich mit der I. T. im Süden des Vorhabengrundstücks bis zum Kreuzungsbereich mit der C2. - bzw. T1.-------straße nordwestlich des Vorhabengrundstücks finden sich zudem bei der überwiegenden Anzahl der Grundstücke neben den Wohnnutzungen (in den Obergeschossen) in den Erdgeschossen der Gebäude eine Vielzahl gewerblicher Nutzungen (z.B. diverse Gastronomiebetriebe und kleinflächige Einzelhändler, eine Bankfiliale, Dienstleistungsbetriebe wie Friseure und Kosmetikstudios, ein Bestattungsunternehmen, eine Spielhalle (ca. 155 m² Spielfläche) und Büroflächen (Versicherungsmakler, Steuerberater, Rechtsanwälte etc.)). Vereinzelt (z.B. Hausnummer 000 und 0000) befinden sich diese Nutzungen in Form von Büroflächen auch im ersten Obergeschoss der Gebäude. Entlang der T1.-------straße im Westen des Vorhabengrundstücks bzw. vom Kreuzungsbereich der T1.-------straße mit der C.-------straße bis hin zum Kreuzungsbereich der T. mit der I. T. (T1.-------straße Nr. 000 bis 000) befinden sich in einer großen Anzahl der vorhandenen Gebäude neben den dortigen Wohnnutzungen diverse gewerbliche, kleinflächige Nutzungen (Bio-Supermarkt, Kfz-Ersatzteilehändler, Bäckerei, Rechtsanwaltskanzlei etc.), sowie ein großflächiger Supermarkt mit Getränke-Center (T1.-------straße Nr. 00000).
5Zur Verdeutlichung der Umgebung wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt verwiesen:
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T1.-------straße C.-------straße Vorhabengrundstück
I. T. N1. -M. -T. T2. T.
9Mit Antrag vom 23. Mai 2019 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides zur „Nutzungsänderung von Gewerbeflächen zu einem Wettbüro mit Sitzplätzen (Vergnügungsstätte) zur Annahme von Sportwetten“. Als Fragestellung zum Vorbescheid gab sie an: „Ist es planungsrechtlich zulässig die bestehenden Gewerbeflächen (ehemaliger Optikerbetrieb) in ein Wettbüro umzunutzen?“.
10Nach der beigefügten Betriebsbeschreibung bzw. den Bauvorlagen, sollen die ehemaligen Verkaufsflächen des Optikerbetriebes im Erdgeschoss des Gebäudes zur Annahme von Sportwetten mit Sitzplätzen zum Verweilen der Gäste umgestaltet und ein Gäste-WC installiert werden. Dabei sollen für das eigentliche „Wettbüro“ eine Fläche von 96,9 m² mit 11 Sitzgelegenheiten und 2 Flachbildschirmen, sowie weitere Flächen für den Servicebereich (15 m²), einen Abstellraum (30,5 m²) bzw. den Flur- und Toilettenbereich (zusammen 42,4 m²) genutzt werden.
11Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, den Antrag abzulehnen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juni 2019 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf das Anhörungsschreiben der Beklagten u.a. aus: Das Vorhaben befinde sich nicht in einem Wohngebiet, sondern in einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO. Hierfür spreche das Vorhandensein einer Vielzahl von gewerblichen neben Wohnnutzungen. Dieses Nebeneinander sei typisch für ein Mischgebiet. Da es sich bei dem an die N1. -M. -T. angrenzenden Teil der C.-------straße zudem um die Haupteinkaufsstraße des Stadtteils handle, welcher überwiegend gewerblich geprägt sei, müsse das Vorhaben als Vergnügungsstätte gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zugelassen werden.
12Am 18. Juli 2019 hörte die Beklagte die Klägerin erneut zu ihrer Absicht an, die Bauvoranfrage abzulehnen, da selbst bei Annahme eines Mischgebiets das Vorhabengrundstück nicht in einem Bereich liege, der überwiegend gewerblich geprägt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wies mit Schreiben vom 23. Juli 2019 insbesondere darauf hin, dass eine überwiegende, gewerbliche Prägung sich bereits daraus ergebe, dass einerseits alle Erdgeschossnutzungen auf der C.-------straße gewerblich seien, teilweise sogar die Obergeschosse ebenfalls gewerblich genützt würden und andererseits die in den Obergeschossen vorhandenen Wohnnutzungen eher in den Hintergrund rückten.
13Mit Bescheid vom 27. August 2019, der Klägerin am 28. August 2019 zugestellt, lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Das Vorhaben, welches mangels eines Baubauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sei bauplanungsrechtlich unzulässig. In Mischgebieten, wie der näheren Umgebung des Vorhabens, seien Vergnügungsstätten, sofern sie ihrem Charakter nach nicht kerngebietstypisch seien, zwar allgemein gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässig, allerdings nur in Teilen des Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt seien. In den übrigen Teilen seien sie gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig.
14Die nähere Umgebung des Vorhabens bestimme sich durch die beidseitig der C.-------straße bestehende mehrgeschossige, überwiegend geschlossene Bebauung. Diese sei hier durch eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und eine überwiegende Wohnnutzung in den Obergeschossen gekennzeichnet. Vereinzelt finde man im Obergeschoss gewerbliche Nutzungen in Form von Räumen für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO. Auch wenn die gewerblich genutzte Erdgeschosszone entlang der C.-------straße aufgrund der Schaufenster und Werbeanlagen den betroffenen Teil des Mischgebiets optisch dominiere, werde doch der größere Teil der überwiegend vier- bis fünfgeschossigen Gebäude zu Wohnzwecken genutzt. Dies sei sowohl optisch an den deutlich erkennbar zu Wohnzwecken genutzten Obergeschossen ablesbar, vor allem aber sei der überwiegende Teil der Geschossfläche der Wohnnutzung zuzurechnen.
15Das geplante Wettbüro liege demnach nicht in einem Teil des Mischgebiets, welches überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei.
16Es könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Bei der ausnahmsweisen Zulässigkeit nach § 6 Abs. 3 BauNVO handele es sich um eine Kann-Regelung. Besondere Aspekte des Vorhabens, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, seien nicht erkennbar, zumal im Süden im Bereich N1. -M. -T. ein Wohngebiet angrenze und östlich der C.-------straße gemeinnützige Einrichtungen, wie z. B. ein Kindergarten, also schutzwürdige Nutzungen, bestünden.
17Am 4. September 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
18Sie habe einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstünden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem faktischen Mischgebiet. Geprägt werde das Vorhabengrundstück durch die Bebauung auf beiden Seiten der C.-------straße . Hier befinde sich der Zugang zu dem Geschäftslokal. Die C.-------straße zeichne sich in dem hier maßgebenden Bereich durch eine nahezu durchgehende gewerbliche Nutzung in den Erdgeschosslagen und eine gemischte Gewerbe- bzw. Wohnnutzung in den Obergeschossen aus.
19In Mischgebieten seien nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätten – wie das beantragte Wettbüro - nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO in denjenigen Teilen des Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt seien, allgemein zulässig. Das Vorhabengrundstück liege in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets und sei daher nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Teilbereich des Mischgebiets überwiegend gewerblich geprägt sei, komme es auf eine wertende Gesamtbetrachtung an. Hierfür spiele insbesondere die Nutzung im Erdgeschoss eine wesentliche Rolle, da diese die Eigenart der näheren Umgebung deutlich nachhaltiger präge, als dies bei Nutzung im Obergeschoss der Fall sei. Insbesondere das in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem streitbefangenen Grundstück gelegene Geschäftsgebäude der Volksbank sowie die sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindende Spielhalle hätten gebietsprägenden Charakter und ließen die gewerbliche Nutzung eindeutig in den Vordergrund treten.
20Unabhängig hiervon lägen aber auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung nach § 6 Abs. 3 BauNVO vor. Die Erteilung einer Ausnahme setze nach § 31 Abs. 1 BauGB voraus, dass ein Vorhaben aufnahmefähig sei. Das sei der Fall, wenn der Zulassung keine Gründen im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO oder von vergleichbarem Gewicht entgegenstünden und der Ausnahmecharakter der Nutzung gewahrt bleibe.
21Städtebauliche Gründe, weshalb die erstmalige Errichtung eines Wettbüros in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Bereich nicht ausnahmsweise zulässig sein solle, seien nicht erkennbar. Die maßgebende Umgebungsbebauung werde geprägt durch eine Vielzahl von Geschäftslokalen ganz unterschiedlicher Art. Innerhalb der Bandbreite der vorhandenen Gewerbebetriebe stelle das geplante Wettbüro keinen Fremdkörper dar. Vielmehr gehörten solche Wettbüros zum alltäglichen Erscheinungsbild von Geschäftsstraßen, wie sie die C.-------straße in dem hier maßgebenden Bereich darstelle.
22Die Klägerin beantragt,
23die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. August 2019 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung von Gewerbeflächen zu einem Wettbüro mit Sitzplätzen zur Annahme von Sportwetten zu erteilen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die Begründung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. August 2019 und hält an der dortigen bauplanungsrechtlichen Einschätzung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet ohne überwiegend gewerblich geprägten Charakter fest.
27Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 24. August 2021 in Augenschein genommen. Bzgl. der Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll und die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige Klage ist begründet.
30Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Nutzungsänderung von Gewerbeflächen zu einem Wettbüro mit Sitzplätzen zur Annahme von Sportwetten auf dem Grundstück H. N. , Flur 0000, Flurstück 0000 (postalische Anschrift: N1. -M. -T. 1 in 0000 N. ).
31Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, Rn. 11 juris, OVG NRW, Urteile vom 17. April 2018 – 2 A 911/16 –, Rn. 49 juris und vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, Rn. 56 juris.
33mithin die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (BauO NRW).
34Nach § 77 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 BauO NRW ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben bezüglich dieser Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
35Vorliegend stehen dem Vorhaben der Klägerin öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen.
36Mangels eines Bebauungsplans beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im städtebaulichen Innenbereich gelegenen Vorhabens der Klägerin nach § 34 BauGB.
37Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.
38Bei dem Vorhaben handelt es sich (unstreitig) um eine Vergnügungsstätte in der Form eines Wettbüros. Eine solche ist regelmäßig u. a. dann anzunehmen, wenn sogenannte Live-Wetten angeboten werden.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2018 – 7 A 85/17 –, Rn. 4 f. juris, m. w. N.
40Nach der Betriebsbeschreibung, den Bauvorlagen und den Angaben in der Klageschrift vom 30. August 2019 soll das Publikum die Möglichkeit haben, sich während der Sportveranstaltung in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die gewettet wurden, zu verfolgen und im geselligen Zusammensein ggfs. weitere Wetten abzuschließen. In dem Lageplan sind zu diesem Zweck zwei großflächige Monitore eingezeichnet. Auch sollen Tische und Stühle aufgestellt werden. Das Konzept ist gerade auf Live-Wetten ausgerichtet. Dementsprechend ist auch der Antrag formuliert: Nutzungsänderung von Gewerbeflächen zu einem Wettbüro mit Sitzplätzen (Vergnügungsstätte) zur Annahme von Sportwetten.
41Das Wettbüro als Vergnügungsstätte fügt sich nach der Art der Nutzung in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung ein.
42Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei wird die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der Regel weiter zu bemessen sein als z.B. bei der überbaubaren Grundstücksfläche oder beim Maß der baulichen Nutzung, weil bei den zuletzt genannten Merkmalen die Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, Rn. 7 juris; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 – 2 A 471/15 –,Rn. 45 f. juris, m.w.N.
44Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist jedoch nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris.
46Nach den vorstehenden Maßstäben und dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er der Kammer vermittelt hat, wird die maßgebliche nähere Umgebung im Süden durch die I. T. und im Osten durch die T2. T. begrenzt, so dass sich die nähere Umgebung von dort aus nach Westen und Norden erstreckt.
47Die südlich der I. T. liegende Bebauung ist unberücksichtigt zu lassen, weil dieser T. trennende Wirkung zukommt. Sie ist dort vierspurig ausgebaut. In ihrer Mitte verläuft ein Grünstreifen von ca. 10 m Breite. Auf der südlichen Seite befinden sich zudem ein Theater, ein Finanzamt und ein Krankenhaus und damit von der nördlich der I. T. gelegenen Bebauung, die von Wohn- und Einzelhandelsnutzung geprägt ist, abweichende Nutzungsarten. Nach Osten endet die maßgebliche nähere Umgebung an der T2. T. . Auf Höhe des Vorhabengrundstücks befinden sich östlich der T2. T. Park- bzw. Grünflächen mit einem See und die daran anschließenden, die Umgebung dort prägenden andersartigen baulichen Nutzungen in Form von Verwaltungsgebäuden (Rathaus der Beklagten) und einem Einkaufszentrum („N2. T3. “). Damit weicht auch nach Osten die Nutzungsstruktur wesentlich von den westlich der T2. T. bis zum Vorhabengrundstück befindlichen Wohnnutzungen bzw. sozialen Einrichtungen ab.
48Zu der sich von der T2. T. nach Westen und von der I. T. nach Norden sich erstreckenden Umgebung gehört auch die Bebauung beidseits der in nördlicher Richtung verlaufenden C.-------straße , beginnend an der Einmündung der N1. -M. T. in die C.-------straße , wo auch das Vorhabengrundstück liegt, bis zum Kreuzungsbereich der C.-------straße mit der C2. - bzw. T1.-------straße . Hier findet sich eine nahezu gleichförmige Bebauung mit einem Nebeneinander von Wohn- und Gewerbenutzung. Wann die das Vorhabengrundstück beeinflussende und vom Vorhaben beeinflusste Umgebung nach Westen oder Norden ihren Abschluss findet, kann offen bleiben. Denn in jedem Fall ihrer weiteren Abgrenzung stellt sich der dann zu betrachtende Bereich als eine Gemengelage dar, in welchem das beantragte Wettbüro nach der Art der baulichen Nutzung zulässig ist, weil es in ihm ein Vorbild findet.
49Der Bereich lässt sich nicht im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB einem faktischen Baugebiet nach der BauNVO zuordnen.
50Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Das bedeutet, dass alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden.
51Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77, und vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, beide juris.
52Auch eine vorhandene, aber nicht genehmigte Bebauung bzw. Nutzung ist zu berücksichtigen, sofern sie in einer Weise geduldet wird, die keine Zweifel daran lässt, dass die zuständigen Behörden sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben. Es ist daher unbeachtlich, ob die vorhandene Bebauung oder die ausgeübte Nutzung materiell illegal ist, solange die zuständigen Behörden den Zustand dulden. Solange dieser Zustand andauert, nimmt die vorhandene Bebauung - mag sie auch illegal sein - an der Qualifizierung der vorhandenen Situation teil. So kann aus einem ehemals materiell rechtswidrigen Zustand letztlich ein nach § 34 BauGB zu beurteilender, nunmehr rechtmäßiger Zustand werden.
53Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 – und vom 23. November 1998 – 4 B 29.98 –, beide juris.
54Die Betrachtung muss dabei auf das Wesentliche zurückgeführt werden, d.h. es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint. Baulichkeiten, die als Fremdkörper erscheinen, sind aber nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen, was dann bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln ist.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, sowie Beschlüsse vom 19. April 2005 – 4 B 13.05 – und vom 11. Juli 2002 – 4 B 30.02 –, alle juris.
56Unter Anwendung dieser Grundsätze ist in der beschriebenen näheren Umgebung insgesamt ein Überwiegen der Wohnnutzung festzustellen, wobei sich diese sowohl als reine Wohnnutzung der Gebäude (wie z.B. an der N1. -M. T. Hausnummer 000 bis 000), als auch als gemischte Nutzung zusammen mit Gewerbe (z.B. C.-------straße Hausnummer 00 bis 000) findet. Gewerbliche Nutzungen in Form von kleinflächigen Ladenlokalen oder Gastronomie finden sich in diesem Bereich im überwiegenden Teil der Erdgeschosse der C1. -, C2. - und T1.-------straße , wobei in einer Gesamtschau in keinem Teilbereich der näheren Umgebung ein deutliches Überwiegen der gewerblichen Nutzung im Vergleich zur Wohnnutzung festzustellen ist.
57Im Westen findet sich an der T1.-------straße (I1. ) zudem ein großflächiger Supermarkt, welcher sich an die kleinflächigen Gewerbebetriebe der T1.-------straße anschließt und nicht als Fremdkörper in der Umgebung anzusehen ist. Es ist schon wegen der in den Stadtteil C1. integrierten Lage und dem angebotenen Verkaufssortiment des täglichen Bedarfs, welches mit den übrigen Einzelhändlern in diesem Bereich vergleichbar ist, nicht erkennbar, dass er wegen seiner Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermag.
58Die Umgebung prägende Vergnügungsstätten finden sich in dem beschriebenen Bereich in Form der Spielhalle auf dem Grundstück C.-------straße 0000. Diese stellt sich sowohl nach den Eindrücken im Ortstermin, als auch ausweislich der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge zur spielhallenrechtlichen Erlaubnis, als kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar, da die dort betriebene Spielfläche von ca. 155 m² den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierfür maßgeblichen Schwellenwert von 100 m²,
59vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 2 A 2992/11 –,Rn. 15 juris, m.w.N.,
60erheblich überschreitet. Ob die Spielhalle dagegen – was ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann – ggfs. unter Abweichung der ursprünglichen Baugenehmigung bzw. ausschließlich mit einer vorläufigen gewerberechtlichen Genehmigung im vorgefundenen Umfang betrieben wird, kann dahinstehen. Nach den obigen Maßstäben kommt es auf diese Frage nicht an. Die Beklagte hat in der Vergangenheit in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht mit der faktisch vorhandenen Spielhallennutzung auf dem Grundstück abgefunden hat und deren Zustand zumindest duldet. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Terminsvertreterin der Beklagten nicht erklärt, die Beklagte werde nunmehr gegen die durch das vorliegende Verfahren in den Fokus gelangte Spielhalle (bau-)ordnungsrechtlich vorgehen.
61Bei dem damit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung maßgeblichen Bereich handelt es sich nicht um ein (reines oder allgemeines) faktisches Wohngebiet i.S.d. § 3 bzw. 4 BauNVO, da die erhebliche Anzahl (auch störender) Gewerbebetriebe eine Einordnung der Umgebung als Gebiet, welches hauptsächlich dem Wohnen dient (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauNVO), ausschließt.
62Entgegen der Ansicht der Beteiligten scheidet die Einstufung als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO aus. Dieses ist seiner Zweckbestimmung nach durch die prinzipielle Gleichrangigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben gekennzeichnet (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO). Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen ist aus den genannten Gründen insgesamt von einem (noch deutlichen) Überwiegen der Wohnnutzung auszugehen. Zum anderen befinden sich in der maßgeblichen Umgebung mit dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb am westlichen Rand der maßgeblichen näheren Umgebung und der (kerngebietstypischen) Spielhalle an der C.-------straße gewerbliche Nutzungen, die nicht in ein Mischgebiet gehören bzw. die das Wohnen wesentlich stören.
63Gegen eine Einstufung des Bereichs als faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) bzw. Kerngebiet (§ 7 BauNVO) spricht das Überwiegen von Wohnnutzung, die in einem Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO) und die im Kerngebiet allein ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. § 7 Abs. 3 BauNVO), also – wie hier – gegenüber der kerngebietstypischen Nutzung nicht überwiegen darf. Außerdem fehlt es für die Einordnung dieser Umgebung als Kerngebiet an den dafür typischen, zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (vgl. § 7 Abs. 1 BauNVO).
64Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fügt sich ein Vorhaben seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, indem es dort ein "Vorbild" oder eine "Entsprechung" findet, es sei denn, das Vorhaben würde es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung fehlen lassen.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 – 2 A 470/15 –,Rn. 63 juris.
66Dies ist für das streitgegenständliche Wettbüro, das – wie oben dargelegt – bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen ist, der Fall.
67Bei der danach zu entscheidenden Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist auf typisierte Nutzungsarten abzustellen. Grundsätzlich kann an die Typisierung der Nutzungsarten in der BauNVO angeknüpft werden, denn diese stellt – grundsätzlich – eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar. Andererseits muss angesichts der Beurteilung, dass vorliegend § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO nicht zur Anwendung kommt, für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach seiner Nutzungsart in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, allein auf die konkrete, tatsächlich vorhandene Bebauung abgestellt werden,
68vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, juris.
69Dabei ist in der Rechtsprechung des OVG NRW grundsätzlich anerkannt, dass die Vorbildwirkung einer Vergnügungsstätte sich auch auf andere Arten von Vergnügungsstätten erstreckt,
70vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2018 – 7 A 2554/16 –, Rn. 52 juris,
71mithin eine in der Umgebung vorhandene (ggfs. kerngebietstypische) Spielhalle regelmäßig Vorbild für eine weitere Vergnügungsstätte auch in Form eines Wettbüros ist,
72vgl. OVG NRW , Urteil vom 17. August 2020 – 2 A 691/17 –, Rn. 112 juris.
73Danach fügt sich das von der Klägerin geplante Wettbüro als Vergnügungsstätte in die nähere Umgebung, in der es bereits eine prägende (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte gibt, ein. Dies gilt umso mehr, als sich das geplante Vorhaben (unter 100 m² Wettbürofläche, 2 Flachbildschirme und 11 Sitzgelegenheiten) nach den Kriterien zur Einordnung von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten,
74vgl. allgemein OVG Saarland, Beschluss vom 27. November 2019 – 2 A 287/19 –, Rn. 15 juris und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2018 – OVG 2 S 37.17 –, Rn. 12 juris,
75selbst als nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätte erweist und daher keine im Vergleich zur bereits vorhandenen kerngebietstypischen Vergnügungsstätte höheren, negativen Auswirkungen auf die Umgebung erwarten lässt.
76Es bleibt dementsprechend auch in Bezug auf das im Anschluss an das Einfügen in den vorhandenen Rahmen zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme nicht zu erwarten, dass das Vorhaben zu einer unzumutbaren Zunahme von bauplanungsrechtlich relevanten Spannungen in der näheren Umgebung führen wird. Denn diese ist nicht nur bereits erheblich gewerblich geprägt, sondern wird zugleich durch das jahrzehntelange Bestehen einer kerngebietstypischen Spielhalle mit definiert. Dass das Hinzutreten des Vorhabens mit seinen (noch) geringen Ausmaßen dabei auch in Kombination mit der Spielhalle erheblich zur Verschlechterung der momentan vorhandenen, nachbarliche Situation – insbesondere der vorhandenen Wohnnutzungen – führen würde, ist für die Kammer weder ersichtlich, noch von der Beklagten substantiiert vorgetragen worden.
77Abschließend bestehen keine Zweifel daran, dass sich das Vorhaben, bei welchem es sich um eine Nutzungsänderung bereits vorhandener Gewerberäume und nicht um eine Neuerrichtung handelt, im Übrigen in die durch die Bauvorfrage beschränkten, bauplanungsrechtlichen Kriterien (des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) einfügt, mithin insgesamt bauplanungsrechtlich zulässig ist.
78Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung.
79Rechtsmittelbelehrung:
80Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
811. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
822. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
833. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
844. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
855. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
86Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
87Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
88Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
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Referenzen
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- 2 A 691/17 1x (nicht zugeordnet)
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- § 34 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- BauNVO § 7 Kerngebiete 3x
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- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 1x
- VwGO § 67 1x
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- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 1x
- § 31 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
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