Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18a K 3440/24.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wurde am 00.00.2002 in Y. geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger.
3Er reiste nach eigenem Vorbringen am 4. Mai 2024 in das Bundesgebiet ein.
4Ausweislich des Ergebnisses der am 6. Mai 2024 durchgeführten EURODAC-Abfrage mit der Treffernummer „GR2...“ wurde dem Kläger am 18. Oktober 2023 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt.
5Der Kläger stellte am 29. Mai 2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
6Das Bundesamt hörte ihn an demselben Tag persönlich namentlich zur Zulässigkeit des Asylantrags an. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er die Schule bis zur 4. Klasse besucht und den Beruf des Schneiders erlernt und ausgeübt habe. In Griechenland habe er in einer „Gemeinschaftswohnung“ gelebt, wo er auf seine Aufenthaltserlaubnis gewartet habe. Es sei dort sehr schlimm gewesen. Sie hätten dort kein Wasser gehabt, das Essen sei dreckig gewesen. Sogar auf der Toilette hätten sie manchmal 3 Tage lang kein Wasser gehabt. Er sei mit 13 Personen in einem Zimmer gewesen. Jede Person habe 125,- Euro Miete zahlen müssen. Ihm habe ein Freud aus der Türkei finanziell geholfen. Sonst wäre er auf der Straße gelandet. In Griechenland habe er niemanden. Er habe sich um Arbeit bemüht, habe aber nichts gefunden. Dort gebe es keine Arbeit. Er könne sich dort keine Wohnung und auch keine Nahrung leisten. Er würde dort obdachlos werden und verhungern. In Griechenland habe er manchmal Gelegenheitsjobs gemacht. Im Park habe er Müll gesammelt und auf den Feldern gearbeitet. Ohne Unterstützung habe er sich ein Leben in Griechenland aber nicht leisten können.
7Mit Bescheid vom 10. Juli 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Nr. 2). Ferner drohte es ihm für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung nach Griechenland an, wobei es feststellte, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen dürfe (Nr. 3). Die Wirkungen einer Abschiebung befristete es auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung (Nr. 4).
8Der Bescheid ging am 18. Juli 2024 bei der Unterbringungseinrichtung F. ein und wurde dem Kläger dort am 25. Juli 2024 ausgehändigt.
9Der Kläger hat am 25. Juli 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er ergänzt, dass er in Athen zunächst in Parks habe übernachten müssen, da es ihm nicht möglich gewesen sei, die Miete für eine Wohnung zu zahlen. Er habe sich von seinen Freunden Geld geliehen, damit er in einer Jugend-WG habe leben können. Er habe lediglich ein- bis dreimal im Monat arbeiten dürfen.
10Mit Beschluss vom 7. August 2024 - 18a L 1143/24.A - ordnete die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung an.
11Der Kläger beantragt mit Schriftsätzen vom 25. Juli 2024 und vom 20. August 2024,
12den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juli 2024 aufzuheben,
13hilfsweise,
14die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Juli 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen.
15Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klage abzuweisen.
17Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und bezieht sich hierzu auf die dortigen Ausführungen des Bundesamtes.
18Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 25. Juli 2024 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beklagte erklärte mit Schriftsätzen vom 31. Juli und 21. August 2024 ihr entsprechendes Einverständnis.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens - 18a L 1143/24.A - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet gemäß § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin anstelle der Kammer sowie gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
22Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg.
231.
24Er ist zulässig und insbesondere statthaft. Denn im Falle eines Bescheides, mit dem das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig abgelehnt hat, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO die statthafte Klageart
25vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15.
262.
27Der Hauptantrag ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juli 2024 ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28a)
29Dies gilt zunächst hinsichtlich der in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung.
30Die Einzelrichterin hat im Beschluss vom 7. August 2024 im zugehörigen Eilverfahren - 18a L 1143/24.A - Folgendes ausgeführt:
31„[…]
32Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Letzteres ist vorliegend der Fall. Dem Antragsteller wurde ausweislich einer Eintragung in der EURODAC-Datei zum Treffer mit der Nr. „GR1...“ am 18. Oktober 2023 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt.
33Es bestehen jedoch Bedenken, ob das Bundesamt die in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides getroffene Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen kann.
34Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren,
35vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, Rn. 83 bis 94, sämtlich zitiert nach juris.
36Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre,
37vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, Rn. 29 ff., m. w. N. jeweils zitiert nach juris, wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können.
38Ausgehend hiervon bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der vom Antragsteller am 29. Mai 2024 beim Bundesamt gestellte Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden kann.
39Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
40Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, Rn. 34 bis 107 und Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, Rn. 24 bis 101; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - OVG 3 B 54.19 -; OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Februar 2024 - W 1 S 24.30257 -, Rn. 17 f.; VG Braunschweig, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 2 B 140/23 -; VG Augsburg, Beschluss vom 3. Mai 2023 - Au 8 S 23.30428 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. März 2023 - 22 K 8448/22.A -,
41sprechen im Falle des Antragstellers gewichtige Gründe dafür, dass ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht, weil davon auszugehen ist, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können.
42Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erhalten international Schutzberechtigte in Griechenland regelmäßig schon keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft. Sie können sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen. Sie haben auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen, mit deren Hilfe sie dort ihr Existenzminimum sichern können, und auch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen versetzt sie in Griechenland nicht in die Lage, dort ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
43Zwar haben mehrere Verwaltungsgerichte in ihren jüngeren Entscheidungen in vergleichbaren Konstellationen aktualisierte Tatsachen zu den in Griechenland herrschenden Aufnahmebedingungen zugrunde gelegt und darauf fußend eine von der vorgenannten Rechtsprechung abweichende Bewertung getroffen,
44vgl. VG Hamburg, Urteile vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 und 12 A 4048/22 -; VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 28. Februar 2024 - 8 K 727/23.A -, Rn. 18 ff., und - 8 K 1113/20.A -, Rn. 24; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Februar 2024 - AN 17 S 23.50064 -, Rn. 23; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 6 L 249/23.A -.
45Aus den in den vorgenannten Entscheidungen getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Lage, die die beschließende Kammer grundsätzlich auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde legt, ergibt sich aber keine generelle Zumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland,
46vgl. für eine generelle Zumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland VG Hamburg, Urteile vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 und 12 A 4048/22 - (im Falle „hinreichend junger, gesunder, arbeitsfähiger, körperlich belastbarer und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten Männer“); VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 28. Februar 2024 - 8 K 727/23.A -, Rn. 18 ff., und - 8 K 1113/20.A -, Rn. 24 („hinreichendes Durchsetzungsvermögen“ voraussetzend); VG Ansbach, Beschluss vom 23. Februar 2024 - AN 17 S 23.50064 -, Rn. 23; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 6 L 249/23.A -; sämtlich zitiert nach juris.
47Vielmehr ist angesichts der auch unter Zugrundelegung aktueller Erkenntnismittel weiterhin bestehenden erheblichen bürokratischen Hürden sowie mangelnder staatlicher Unterstützung nach wie vor generell anzunehmen, dass Schutzberechtigte in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sind, eine gesicherte Unterkunft zu finden und ihren Lebensunterhalt durch eine legale Beschäftigung oder staatliche Unterstützung zu sichern. Soweit namentlich das Verwaltungsgericht Hamburg in seinen oben genannten Urteilen die Auffassung vertritt, dass Schutzberechtigte bis zu einem etwaigen Übertritt in ein legales Beschäftigungsverhältnis auf eine möglicherweise mehrere Jahre andauernde Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ verwiesen werden können,
48vgl. Urteile jeweils vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 -, Rn. 72 ff., und - 12 A 4048/22 - Rn. 73 ff., jeweils juris,
49so folgt dem die beschließende Kammer ausdrücklich nicht. Dies ist unzumutbar. Bereits das der Europäischen Union innewohnende Prinzip gemeinsam geteilter Werte, hier konkret der Rechtsstaatlichkeit, verbietet es einem Mitgliedstaat, Asylsuchende wie Schutzberechtigte darauf zu verweisen, in einem anderen Mitgliedstaat die dortige Rechtsordnung zu missachten,
50vgl. zur Zumutbarkeit der Rückkehr nach Italien mit ausführlicher Begründung, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. April 2024 - 1a K 4942/22.A -, juris, Rn. 124 ff.
51Ebenfalls nicht tragfähig ist der Verweis Schutzberechtigter auf in Griechenland bestehende informelle Migrantennetzwerke und etwaige persönliche Kontakte,
52vgl. VG Hamburg, Urteile jeweils vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 -, Rn. 63, und - 12 A 4048/22 - Rn. 63, jeweils juris,
53Denn es ist nicht erkennbar, dass Schutzberechtigten wie dem Antragsteller allein hierdurch mit der gebotenen Sicherheit nachhaltiger sowie gesicherter Zugang zu Wohnraum sowie zu einem legalen Beschäftigungsverhältnis verschafft werden könnte.
54Es ist nach Aktenlage auch nicht erkennbar, dass dem Antragsteller aufgrund von besonderen persönlichen Eigenschaften, Qualifikationen oder Lebensumständen für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland ausnahmsweise keine Verletzung von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK drohen würde. Er hat vorgebracht, dass er in Griechenland keine geregelte Arbeit habe finden können. Nur aufgrund der Unterstützung eines Freundes aus der Türkei sei es ihm möglich gewesen, in einer Gemeinschaftswohnung unterzukommen, in der er mit insgesamt 13 Personen in einem Zimmer habe schlafen müssen und in der es kein Trinkwasser gegeben habe und auch die Toilette vereinzelt über mehrere Tage nicht mit Wasser versorgt worden sei. […]“
55An diesen Ausführungen hält die Einzelrichterin nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage - auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Urteil vom 6. August 2024 (2 A 1131/24.A), juris - fest und macht sie sich für das vorliegende Verfahren zu eigen. Es steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass eine Rückkehr Schutzberechtigter nach Griechenland grundsätzlich - sowie im Falle des Klägers - unzumutbar ist. Dass nunmehr eine abweichende Bewertung zu treffen wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
56b)
57Die unter Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag des Klägers materiell zu prüfen und sodann gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 AsylG über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers mit Blick auf die zuvor getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheids.
58Angesichts des nach den obigen Ausführungen erfolgreichen Hauptantrags bedarf der hilfsweise gestellte Antrag keiner weiteren Prüfung.
593.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG.
61Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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