Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 2048/23

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der C.                B.        vom 12. April 2023 (Az. V.     -D. -0000) verpflichtet, den Änderungsantrag der Klägerin vom 8. Juni 2022 auf Bewilligung von Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar 2022 und April 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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