Beschluss vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 514/25 Ge
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
3. Der Gegenstandswert wird auf 3.204,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
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Zwar hat zunächst nur der Beklagte den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 für erledigt erklärt. Die einseitige Erledigungserklärung des Beklagten entfaltet grundsätzlich keine selbstständige prozessuale Wirkung und ist lediglich als Hinweis auf ein erledigendes Ereignis zu werten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2008 – 5 B 86/08 = BeckRS 2008, 40582 Rn. 7; Clausing, in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 161 Rn. 35). Es wäre mit der Bindung des Gerichts an das klägerisch festgelegte Klagebegehren (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) nicht vereinbar, wenn es in der Hand des Beklagten läge, einen Rechtsstreit durch einseitige Erklärung in einen Streit über die Erledigung umzufunktionieren (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 6.12.2002 – 1 A 363/02 = NVwZ-RR 2003, 700).
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Allerdings hat der Kläger mit am 27. Juni 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt. In derlei Fällen ist die vorweggenommene, grundsätzlich bedeutungslose Erledigungserklärung des Beklagten bei interessengerechter Auslegung entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als antizipierte Zustimmung zur klägerischen Erledigungserklärung einzuordnen (vgl. VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 K 1248/24 Ge = NVwZ-RR 2025, 316 mwN. zur Irrelevanz der Reihenfolge abgegebener Erledigungserklärungen).
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2. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO insoweit nur noch darüber zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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Diese Frage richtet sich vorliegend ausnahmsweise nicht nach der § 161 Abs. 2 VwGO verdrängenden Sondervorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO. Nach dieser speziellen Kostenregelung fallen zwar die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Ob diese Vorschrift jedoch generell keine Anwendung findet, wenn mit der Klage nur ein schlichtes Tätigwerden der Behörde erstrebt wird (so OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.1998 – 4 Bf 247/98, BeckRS 1998, 16731 Rn. 2; Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Ed. 1.4.2025, § 161 Rn. 21), kann vorliegend auf sich beruhen. Denn § 161 Abs. 3 VwGO ist jedenfalls bei einer mangels Rechtschutzinteresses unzulässigen, auf bloße Bescheidung gerichteten Untätigkeitsklage unanwendbar, da es nicht billigem Ermessen entspräche, dem Beklagten das Kostenrisiko einer unzulässig erhobenen Bescheidungsklage aufzubürden (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschl. v. 27.7.2015 – 4 K 347/15.NW, BeckRS 2015, 49665; VG Gera, Beschl. v. 13.8.2025 – 6 K 363/25 Ge – n.v.).
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So liegt es hier.
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Dem klägerischen Begehren fehlt das allgemeine Rechtsschutzinteresse. Der Kläger hat bei dem Studierendenwerk Thüringen nicht "irgendeine Bescheidung" beantragt. Sein dort gestellter Antrag auf Ausbildungsförderung war auf die Bewilligung entsprechender Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gerichtet. Die von ihm erhobene Klage ist jedoch gerade nicht – in Form einer Untätigkeitsvornahmeklage – auf die gerichtliche Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsförderung und damit die vermeintlich ausstehende Leistung des Beklagten gerichtet; sie beschränkt sich vielmehr auf eine reine Bescheidung ("wird verurteilt über den Antrag (…) zu entscheiden"). Eine Bescheidung durch das Studierendenwerk Thüringen ist insoweit zwar notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung der (behördlichen) Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG. In Bezug auf das durch den Antrag bei der Behörde definierte Rechtsschutzziel der Durchsetzung eines bestimmten materiellen Rechts hätte die vom Entscheidungsinhalt losgelöste – und hier ausdrücklich nur begehrte – Bescheidung für den Kläger keinen Nutzen.
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Der reine Bescheidungsanspruch ist für die Anwendung des § 75 VwGO auch nicht bloß ein einfaches Minus zum Verpflichtungsanspruch. Denn bei der Untätigkeitsklage handelt es sich nicht um eine selbstständige Klageart, sondern eine besondere Form der Anfechtungs- oder – wie hier – Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Auch in der von § 75 VwGO erfassten prozessualen Konstellation bleibt es bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage und deren jeweiligem Klageziel (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Daher ist bei materiellen Rechten, auf die – wie nach §§ 1, 7, 11 BAföG – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, die Untätigkeitsverpflichtungsklage im Verwaltungsprozess (abweichend zu § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen. Allein aus dem Umstand, dass ein Kläger nach der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (§ 88 VwGO) das Klagebegehren prozessual auf eine reine Bescheidung beschränken kann, folgt nicht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine derart beschränkte Klage (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 = NVwZ 2018, 1875 Rn. 26 ff.; OVG SH, Beschl. v. 12.3.2025 – 3 LA 82/21 = BeckRS 2025, 5564 Rn. 8; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 22; Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 75 Rn. 4; Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 42 Abs. 1 Rn. 105; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 75 Rn. 1).
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§ 113 Abs. 5 VwGO ist Ausdruck des prozessualen Rechtsgedankens, dass gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich auf die Sachentscheidung selbst gerichtet ist und das Gericht daher auch die für die Durchsetzung des materiellen Rechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die aus dem allgemeinen Gewaltenteilungsgrundsatz hergeleiteten Begrenzungen gerichtlicher Sachentscheidungsbefugnisse greifen bei einer gebundenen Entscheidung nicht durch. Dass der Kläger im vorliegenden Fall dennoch ausnahmsweise ein besonderes Rechtsschutzinteresse an einer reinen Bescheidungsklage hat (etwa, weil der Behörde bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch eine wie auch immer geartete zeitweilige "Überlastung" des Studierendenwerks Thüringen rechtfertigt nicht den Verzicht auf die Anwendung geltenden Prozessrechts (so schon zum Asylverfahren BVerwG, Urt. v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 = NVwZ 2018, 1875 Rn. 34).
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Schließlich steht einer die Klage "in die Zulässigkeit hebenden" Auslegung des klägerischen Begehrens § 88 VwGO entgegen. Das Gericht ist zwar nicht an die Fassung der Anträge gebunden, darf aber nicht über das Klagebegehren hinausgehen ("ne ultra petita"). Wegen der Dispositionsbefugnis des Klägers ist es an dessen ausdrücklich und unmissverständlich erklärten Willen gebunden. Insbesondere ist es dem Gericht verwehrt, an die Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, das zu setzen, was er – nach Meinung des Gerichts – zur Verwirklichung seines Bestrebens möglicherweise wollen sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2023 – 1 C 34.22 = NVwZ-RR 2024, 478 Rn. 20; BayVGH, 23.4.2025 – 11 CS 25.203 = NJW 2025, 1670 Rn. 14). Da der anwaltlich vertretene Kläger in der Klageschrift ausdrücklich die Verpflichtung ("Verurteilung") des Beklagten, über seinen Antrag zu entscheiden und gerade keine Entscheidung in der Sache begehrt hat, ist das Gericht an dieses erklärte Rechtsschutzziel gebunden, ohne das für eine weitere Auslegung des Klageantrags Raum bliebe (vgl. BayVGH, Beschl. v. 2.10.2024 – 12 C 24.9 = BeckRS 2024, 28737 Rn. 4 f.; OVG MV, Beschl. v. 8.1.2024 – 2 O 559/23 = BeckRS 2024, 1299 Rn. 8).
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Für die somit nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung ist in erster Linie darauf abzustellen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre; der verlierende Teil trägt dann die Kostenlast. Ist der Ausgang des Rechtsstreits offen, kommt eine Kostenentscheidung in Betracht, die jeden Beteiligten gleichmäßig belastet. Schließlich fällt bei der Ermessensentscheidung erheblich ins Gewicht, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (vgl. nur ThürOVG, Beschl. v. 14.8.2024 – 4 EO 287/24 = NJ 2024, 471; VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 E 1231/24 Ge = BeckRS 2024, 40778 Rn. 6). Insoweit befreit der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen auf, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.2.2024 – 2 VR 9.23 = BeckRS 2024, 3369 Rn. 2 mwN.)
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In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich die tenorierte Kostenentscheidung, weil der Kläger mit seiner – aus den zuvor dargestellten Gründen unzulässigen – Klage voraussichtlich in vollem Umfang unterlegen wäre. Besondere Umstände, die eine ausnahmsweise hiervon abweichende Kostentragung zwingend erschienen lassen sind weder vorgetragen noch sonst zu erkennen.
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3. Der Gegenstandswert war auf 3.204,00 EUR festzusetzen.
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Das vorliegende Verfahren betrifft – losgelöst von der Frage der Zulässigkeit des Klagebegehrens (s.o.) – die Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, für das nach § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden. Der auf den zulässigen Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hin festzusetzende Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 23, 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), weil der Kläger mit seiner Untätigkeitsklage weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG – sondern ausdrücklich die schlichte Vornahme eines Verwaltungsaktes – beantragt hat.
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Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse nur des Klägers an, wobei dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen) im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung maßgebliche Bedeutung für die Ausübung des eingeräumten Ermessens zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 = BeckRS 2016, 51864 Rn. 2 ff.; BayVGH, Beschl. v. 5.5.2025 – 8 C 25.400 = BeckRS 2025, 10218 Rn. 8: "weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten"). Ziffer 7.3 des Streitwertkatalogs bestimmt, dass bei einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen ist. Der Streitwertkatalog sieht damit für Verfahren der Ausbildungsförderung eine pauschalierte Bestimmung des Streit- beziehungsweise Gegenstandswerts vor, die sich nach der – soweit ersichtlich einhelligen – obergerichtlichen Rechtsprechung nicht an der Höhe des bei Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich zu bewilligenden Förderungsbetrages orientiert, sondern bei nicht bezifferten Klagen stets von dem gesetzlichen Bedarfssatz ausgeht (siehe BayVGH, Beschl. v. 10.10.1996 – 12 C 96.3186 = BeckRS 1996, 16740; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2022 – 4 Bf 106/22 = BeckRS 2022, 32090 Rn. 29; OVG NRW, Beschl. v. 1.12.2022 – 12 E 804/22 = BeckRS 2022, 55410 Rn. 2 ff.; ThürOVG, Beschl. v. 20.11.2024 – 4 VO 396/24 – n.v.; ferner VG Gera, Beschl. v. 16.1.2025 – 6 K 1207/24 Ge = BeckRS 2025, 2982 Rn. 14). Für den gesetzlichen Bedarfssatz Studierender ist somit im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung (nur) auf den sich aus § 13 BAföG ergebenden "Regelbedarf" abzustellen (vgl. auch Ziff. 11.1 f. BAföGVwV). Einer erst nach Klageerhebung durch das Amt für Ausbildungsförderung in einem Bewilligungsbescheid tatsächlich festgesetzten Förderungshöhe kommt wegen der Maßgeblichkeit des klägerseits erstrebten Rechtsschutzziels keine Bedeutung zu (vgl. dazu ThürOVG, Beschl. v. 9.10.2020 – 3 VO 624/19 = LKV 2021, 333; siehe auch § 40 GKG, wonach bei unverändertem Streitgegenstand für den gesamten Rechtszug grds. auf den Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung abzustellen ist).
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Ergänzend ist für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen, dass nach Ziffer. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Fällen, in denen – wie hier – lediglich eine Bescheidung beantragt ist, der Streit- beziehungsweise Gegenstandswert einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen kann. Dies trägt letztlich dem Umstand Rechnung, dass das objektiv zu beurteilende Interesse eines Klägers an einer (wenn auch wie hier unzulässig verfolgten, s.o.) Verpflichtung zur Vornahme irgendeiner Verwaltungsentscheidung in aller Regel geringer ist, als an der Verpflichtung zu einer für ihn positiven Leistungsbewilligung.
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Von diesen Maßgaben ausgehend war der Gegenstandswert in der tenorierten Höhe festzusetzen. Der Regelbedarf beträgt für den streitigen Bewilligungszeitraum (Januar 2025 bis Dezember 2025) 6.408,00 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Bedarfssatz gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der ab dem 25. Juli 2024 geltenden Gesetzesfassung, der sich auf insgesamt 534,00 EUR (475,00 EUR + 59,00 EUR) beläuft. Die sich hieraus ergebende Summe von 6.408,00 EUR war sodann in Anwendung von Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren (= 3.204,00 EUR).
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Die pauschalierte Festsetzung hat indes nicht zur Folge – worauf nur aus Gründen der Vollständigkeit hingewiesen sein soll –, dass ohne das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte auch der erhöhte Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG als Bestandteil des gesetzlichen Regelsatzes zugrunde zu legen wäre. Denn dass der Kläger nicht bei seinen Eltern wohnt – wofür eine Vermutungsregel nicht existiert, vielmehr auch im Bewilligungsverfahren eine auswärtige Unterbringung nachzuweisen ist (vgl. auch Ziff. 13.2.2 BAföGVwV) – haben seine Prozessvollbemächtigten nichts vorgetragen. Entsprechende Darlegungen hätte diesen jedenfalls im Rahmen des Antrages auf Gegenstandswertfestsetzung oblegen. Wegen des Rechtscharakters des Wertsetzungsverfahrens, das als reines Antragsverfahren überwiegend nicht im öffentlichen Interesse stattfindet, waren auch weitere Ermittlungen durch das Gericht von Amts wegen – zumal mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen völlig "ins Blaue hinein" – untunlich. Dies gilt umso mehr, als im Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG der Beibringungsgrundsatz gilt, d. h. der Antragsteller (hier die Prozessbevollmächtigten des Klägers) diejenigen Tatsachen vortragen muss, auf die es für die Wertfestsetzung ankommt, soweit sie sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergeben (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 25.4.2025 – 24 U 212/22 = BeckRS 2025, 8331 Rn. 24; VG Gera, Beschl. v. 11.6.2025 – 6 K 224/25 Ge – n.v.; Rech, in: AKPRSS, RVG, 11. Aufl. 2024, § 33 Rn. 26 f., 42; Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, RVG § 33 Rn. 21).
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Referenzen
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