Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (5. Kammer) - 5 K 1979/10.GI
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der am … geborene Kläger ist Diplom-Physiker und Doktor der Naturwissenschaften. Nach ordnungsgemäßem Abschluss eines Habilitationsverfahrens erkannte ihm die Tierärztliche Fakultät der E-Universität E-Stadt die Lehrbefähigung für das Fach „Biochemie“ zu und verlieh ihm gleichzeitig den akademischen Grad eines Dr. med. vet. habil.
- 2
Mit Bescheid vom 10.01.2007 berief der Präsident der A-Universität A-Stadt den Kläger auf Vorschlag des Fachbereichs Veterinärmedizin auf die W 3-Professur für Veterinärmedizinische Biochemie an der A-Universität A-Stadt. In dem Schreiben wird ausgeführt, bei einer Erstberufung werde die Professur befristet besetzt. Die Befristung sei auf drei Jahre vorgesehen. Danach bestehe die Möglichkeit der Entfristung.
- 3
Mit Bescheid vom 30.03.2007 übertrug der Präsident der A-Universität A-Stadt dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 30.09.2007 die Vertretung der W 3-Professur für Veterinärmedizinische Biochemie an der A-Universität A-Stadt. Nachdem das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom 10.05.2007 sein Einvernehmen zur unbefristeten Berufung des Klägers nicht erteilt hatte, ernannte der Präsident der A-Universität A-Stadt den Kläger mit Urkunde vom 01.06.2007 mit Wirkung vom 01.07.2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Universitätsprofessor für die Dauer von drei Jahren. Unter Hinweis auf diese Ernennung wies der Präsident der A-Universität A-Stadt den Kläger mit Bescheid vom 01.06.2007 mit Wirkung vom gleichen Tag in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 3 ein und übertrug ihm gleichzeitig das Amt eines Universitätsprofessors. Der Kläger übte die Tätigkeit des Leiters des Instituts für Biochemie und Endokrinologie des Fachbereichs Veterinärmedizin aus. In der Zeit vom 08.07.2009 bis 04.09.2009 war er aufgrund einer schweren Erkrankung dienstunfähig.
- 4
Mit E-Mail vom 18.09.2009 bat das Personaldezernat der A-Universität A-Stadt den Kläger, im Rahmen des üblichen Entfristungsverfahrens einen Selbstbericht unter Berücksichtigung der in der Berufungsverhandlung getroffenen Zielvereinbarungen vorzulegen und wies darauf hin, dieser Bericht werde zusammen mit einer Stellungnahme des Studiendekans, der Stellungnahme eines externen Gutachters/einer externen Gutachterin sowie der Stellungnahme des Dekans dem Präsidenten zur Prüfung einer Entfristung des bis zum 30.06.2010 befristeten Beschäftigungsverhältnisses vorgelegt.
- 5
Mit Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 15.02.2010 teilte der Präsident der A-Universität A-Stadt dem Kläger mit, er beabsichtige nicht, ihn zum Professor auf Lebenszeit zu ernennen. Damit ende sein Dienst als Professor an der A-Universität A-Stadt am 30.06.2010. Zur Begründung führte der Präsident aus, die vorgelegten Gutachten und Berichte, die er im gesamtuniversitären Interesse und im Interesse des Fachbereichs gewürdigt habe, seien im Ergebnis eindeutig und hätten keine andere Entscheidung als die Ablehnung der Entfristung zugelassen. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Präsident der A-Universität A-Stadt mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2010 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Übertragung einer unbefristeten Professur oder einer Ernennung als Beamter auf Lebenszeit noch ein Anspruch auf Übertragung einer weiteren auf drei Jahre befristeten Professur zu. Insbesondere liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Entgegen der Auffassung des Klägers habe der externe Gutachter sich nicht für eine Entfristung ausgesprochen. Die vom Kläger geäußerte Kritik an den Ausführungen des Studiendekans sowie des Dekans sei unsubstantiiert und unzutreffend. Aufgrund der vorliegenden Gutachten, Stellungnahmen und Berichte sei auch nicht zu erwarten gewesen, eine Verlängerung der Befristung werde zu einer grundlegenden Änderung der Beurteilung führen. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Ernennung zum Beamten auf Zeit im Falle seiner Erstberufung seien nicht angebracht. Der Einwand, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Ernennung zum Beamten auf Zeit hätten nicht vorgelegen, sei unbeachtlich. Der Kläger habe den Ernennungsakt nicht angegriffen. Schließlich habe sich die Zeit der schweren Erkrankungen des Klägers in der Zeit von Juli bis September 2009 nicht negativ auf die Bewertung ausgewirkt. Für das Dekanat und die Institutsmitarbeiter seien krankheitsbezogene Beeinträchtigungen des Klägers bis zum Ende des Wintersemesters 2008/2009 nicht erkennbar gewesen.
- 6
Bereits mit am 14.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.
- 7
Er trägt vor, der Beklagte habe seine Leistungen in der Lehre nicht hinreichend gewürdigt. Mit der Zahl seiner Unterrichtsveranstaltungen habe er über dem Durchschnitt vergleichbarer Institute bzw. Kliniken gelegen. Wie eine Evaluierung der Wahlpflichtveranstaltung „Tierbiochemie“ im Wintersemester 2009/2010 sowie Sommersemester 2010 (nach überstandener Krankheit) zeige, hätten die Studierenden diese mit einem Notenschnitt von etwa 2,5 („gut“) bewertet, wobei die Gesamtveranstaltung die Note 2,7 und er als Dozent die Note 2,1 erhalten habe. Im Gegensatz zu der von der Beklagten herangezogenen Evaluierung hätten an dieser Veranstaltungsbewertung etwa 70 von 100 in Frage kommende Studierende teilgenommen und nicht gerade 38. Bei der von dem Beklagten vorgenommenen Evaluierung habe auch keine Möglichkeit zu einer „neutralen“ Bewertung bestanden. Überdies habe diese Befragung in dem Semester stattgefunden, in dem er schwer erkrankt gewesen sei. Den Vorwurf mangelnden Engagements in der akademischen Selbstverwaltung weise er entschieden zurück. Bis zu seinem Ausscheiden sei er Mitglied im Promotionsausschuss im Fachbereich Veterinärmedizin gewesen. In dem mit Vertretern der Beklagten etwa drei Monate vor ihrer negativen Entscheidung geführten Gespräch habe er sich ausdrücklich hinsichtlich eventueller Leistungsmängel auf eine zum damaligen Zeitpunkt ausgeheilte schwere Erkrankung wegen eines Hirntumors berufen. Diesen Gesichtspunkt habe der Beklagte völlig außer Acht gelassen.
- 8
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des A. vom 15.02.2010 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 11.11.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 01.07.2010 eine unbefristete Professur am Institut für Biochemie und Endokrinologie der A-Universität A-Stadt zu übertragen und ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.
- 9
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 10
Er trägt vor, die Entscheidung, eine Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht vorzunehmen, habe sowohl auf den Leistungen des Klägers in der Lehre als auch in der Forschung und der Selbstverwaltung beruht. Nach den Feststellungen des Dekans habe der Kläger im zu begutachtenden Zeitraum seine Verpflichtungen in der Lehre nicht erfüllt. Diese Bewertung habe sich nicht nur auf die Zahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen bezogen, sondern auch auf der Einschätzung beruht, der Kläger habe sich um die Organisation der Lehre im Institut und die Verbesserung der Qualität seiner Lehre nicht bemüht. Er habe bei den Studierenden und den Kollegen den Eindruck hinterlassen, als ob er die Breite seines Faches nicht beherrsche. Vertreter der Studierenden hätten in einem Gespräch mit dem Studiendekan im Wintersemester 2008/2009 massive Beschwerden über die Vorlesungen des Klägers geführt. Die meisten Studierenden seien der Vorlesung ferngeblieben. Der Studiendekan habe diese Beschwerden zum Anlass genommen, den Kläger auf seine Defizite hinzuweisen. Er sei dabei auch auf die relativ geringe Präsenz an den Lehrveranstaltungen eingegangen. So habe der Kläger im Wintersemester 2008/2009 beispielsweise im Fach Biochemie nur 10 von 44 Pflichtstunden selbst gelesen. Darüber hinaus habe der Kläger ein Desinteresse an den im Institutsgebäude durchgeführten Umbaumaßnahmen gezeigt, was sich durch mehr oder weniger permanente Abwesenheiten bei Baubesprechungen offenbart habe. Soweit der Kläger gesundheitliche Beschwerden ab Herbst 2008 geltend mache, hätte er diese dem Dekanat mitteilen müssen, wenn sie Anlass für eine Minderleistung gewesen wären.
- 11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (ein Hefter Personalakte, ein Hefter Verfahrensakte und ein Bündel Unterlagen betreffend die Präsidiumssitzung vom 02.02.2010) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 12
Die Klage ist zulässig.
- 13
Sie ist als kombinierte Verpflichtungs- und allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 42 Abs. 1, 43 Abs. 2 VwGO) statthaft. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers zielt auf die rückwirkende Übertragung einer unbefristeten Professur am Institut für Biochemie und Endokrinologie der A-Universität A-Stadt (W 3-Professur für Veterinärmedizinische Biochemie) und auf die, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, in die Zukunft gerichtete Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Während es sich bei der angestrebten Dienstpostenübertragung um eine schlicht hoheitliche Maßnahme handelt, für die die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart ist, stellt die erstrebte Ernennung zum Lebenszeitbeamten einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, dessen Erlass im Wege der Verpflichtungsklage zu erreichen ist.
- 14
Das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG vor allen Klagen vorgeschriebene Vorverfahren hat stattgefunden. Allerdings hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keinen Widerspruch gegen den (Ausgangs-)Bescheid des A. vom 15.02.2010 erhoben. Insbesondere war sein Schreiben vom 03.05.2010 (noch) nicht als Widerspruch gegen den keine Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Bescheid vom 15.02.2010 zu werten. Vielmehr ist eine Widerspruchseinlegung erst durch das Schreiben vom 20.07.2010 erfolgt, mit dem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hat, seine diesem Schreiben in Kopie beigefügte Klageschrift sei „vorsorglich als konkludenter Widerspruch“ anzusehen. Diesen Rechtsbehelf hat der Präsident der A-Universität A-Stadt mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2010 beschieden. Der Kläger hat innerhalb der in § 74 Absätze 1 und 2 VwGO normierten Klagefrist von einem Monat, und zwar mit am 02.12.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, diesen Widerspruchsbescheid in das Verfahren eingeführt und damit den zum Zeitpunkt der Klageerhebung festzustellenden Mangel des nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens nachträglich geheilt.
- 15
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist auch für den vom Kläger verfolgten Anspruch ein Rechtsschutzinteresse anzuerkennen. Die im Jahre 2004 ausgeschriebene W 3-Professur für Veterinärmedizinische Biochemie ist nach wie vor nicht endgültig besetzt. Nach den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Prof. Dr. Dr. G. vom Fachbereich Veterinärmedizin hat der Fachbereich beschlossen, die Besetzung der W 3-Professur „auf Eis zu legen“. Besetzt werden solle eine W 2-Professur. Gegebenenfalls könne auf eine Wiedereinsetzung der W 3-Professur verzichtet werden. Diese Absichtserklärungen bzw. Bestrebungen reichen nicht aus, um dem Kläger zum jetzigen Zeitpunkt ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seinem Begehren abzusprechen.
- 16
Die Klage ist jedoch unbegründet.
- 17
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch, ihm mit Wirkung vom 01.07.2010 eine unbefristete Professur am Institut für Biochemie und Endokrinologie der A-Universität A-Stadt zu übertragen und ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, nicht zu. Der diese Ansprüche ablehnende Bescheid des A. vom 15.02.2010 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 11.11.2010 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des vom Kläger verfolgten Verpflichtungs- bzw. Leistungsbegehrens ist die mündliche Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdnrn. 217 ff). Damit kommt das am 01.01.2010 in Kraft getretene Hessische Hochschulgesetz (HHG) vom 14.12.2009 (GVBl I S. 666) zur Anwendung.
- 18
Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist allein § 61 Abs. 6 HHG in Betracht zu ziehen. Danach ist die Entfristung einer befristeten Beschäftigung und die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit möglich, wenn in der Ausschreibung der Stelle auf die Umwandlungs- oder Entfristungsmöglichkeit hingewiesen worden ist und entweder vor Ende der Beschäftigung die Leistungen begutachtet worden sind oder eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Diese Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht erfüllt.
- 19
Das Gericht teilt zunächst nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers an der Rechtsfigur des Professorenamtes auf Zeit, das er selbst in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2010 ausgeübt hat und dessen Entfristung er nunmehr begehrt. Verfassungsrechtliche Bedenken lassen sich insoweit nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.2008 (- 2 BvL 11/07 -, IÖD 2008, 158) ableiten. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die in § 25 b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen seinerzeit geregelte Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit für verfassungswidrig erklärt. Die genannte Vorschrift sah die Überlagerung eines fortbestehenden, jedoch ruhenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch das zusätzlich begründete Beamtenverhältnis auf Zeit vor. Eine Verleihung des Führungsamtes auf Lebenszeit war erst möglich, nachdem der Beamte/die Beamtin zwei Amtszeiten von insgesamt 10 Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert hatte. Nach der ersten Amtszeit stand die Verleihung des Amtes für eine zweite Amtszeit im Ermessen des Dienstherrn. Die Verleihung des Amtes auf Lebenszeit nach Ablauf der zweiten Amtszeit war als „Soll-Vorschrift“ konzipiert. In dieser Ausgestaltung sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Lebenszeitprinzip. Mit dieser Fallkonstellation ist die in § 61 Absätze 5 und 6 HHG (zuvor § 70 Absätze 4 und 5 HHG 2007) vorgesehene Übertragung einer Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit und deren mögliche Entfristung nicht vergleichbar.
- 20
Die hierin geregelte Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit betrifft nicht die Vergabe von Leitungsfunktionen an den Hochschulen. Es geht auch nicht darum, neben einem ruhenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu begründen. Vielmehr stellt sich bei der maßgeblichen Fallkonstellation die Frage, ob auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 2 BeamtStG, der das Beamtenverhältnis auf Zeit zu den gesetzlich anerkannten Arten des Beamtenverhältnisses zählt, die Möglichkeit eröffnet wird, Personen in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Dafür sprechen sachliche Gründe. Dies gilt gerade auch für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die mangels Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Befugnisse bei der erstmaligen Übertragung einer Professur überhaupt nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden müssen. In diesem Fall dient die zeitliche Befristung entweder dazu, nach Ablauf der Amtszeit neues Personal in die gleiche Funktion einstellen zu können (Ausbildung wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses) oder die abgelaufene Amtszeit als eine Art Probezeit zu behandeln, um auf der Grundlage konkreter Erfahrungen über eine längerfristige oder dauerhafte Anstellung zu entscheiden (vgl. von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 4 BeamtStG Rdnr. 51).
- 21
Diesen Maßstäben wird § 61 Abs. 6 HHG gerecht, indem die Vorschrift die Entfristung einer zunächst befristeten Beschäftigung und die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (u.a.) von dem Ergebnis der Begutachtung der während der befristeten Beschäftigung erbrachten Leistungen abhängig macht. Dadurch ähnelt das Beamtenverhältnis auf Zeit in seiner konkreten Ausgestaltung einem Beamtenverhältnis auf Probe.
- 22
Die Entscheidung des A., aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Begutachtungsverfahrens die dem Kläger mit Bescheid vom 01.06.2007 für die Dauer von drei Jahren übertragene Professur nicht zu entfristen und sein Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, hält einer rechtlichen Prüfung stand.
- 23
Gegen das Begutachtungsverfahren bestehen keine durchgreifenden formellen rechtlichen Bedenken. Der Präsident der A-Universität A-Stadt durfte seine Entscheidung auf den vom Kläger erstellten Selbstbericht, ein auswärtiges Gutachten zu den Forschungsleistungen des Klägers, den Bericht des Studiendekans zu dessen Lehrleistungen sowie den Bericht des Dekans mit der zusammenfassenden Würdigung stützen. Allerdings waren zu Beginn des Begutachtungsverfahrens nach Maßgabe des § 70 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Satz 2 HHG 2007 noch zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute erforderlich. Es erscheint fraglich, ob der vom Beklagten vorgelegte Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 25.06.2008 diese gesetzlichen Vorgaben wirksam geändert hat. Der Klärung diese Frage bedarf es jedoch nicht, weil sich das Fehlen eines zweiten externen Gutachtens bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides vom 15.02.2010 als unschädlich erweist. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das HHG 2009 in Kraft, dessen § 61 Abs. 6 eine gesetzliche Regelung über die Gestaltung des Begutachtungsverfahrens nicht (mehr) enthält und diese damit der Hochschule überlässt.
- 24
Die angegriffene Entscheidung des A. ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie wird vom Ergebnis des Begutachtungsverfahrens getragen.
- 25
Gegenstand dieses Verfahrens war die Prüfung, ob der Kläger während seiner Beschäftigung als Beamter auf Zeit Leistungen erbracht hat, die es rechtfertigen, ihn nunmehr zum Professor auf Lebenszeit zu ernennen. Damit dient das Begutachtungsverfahren der Bewährungsfeststellung und ist insoweit mit den Anforderungen vergleichbar, die für Beamte/Beamtinnen auf Probe bei der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gelten. Bei dem Begriff der Bewährung handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den Behörden eine Einschätzungsprärogative einräumt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist. Dabei genügen berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der/die Beamte/Beamtin die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum/zur Beamten/Beamtin auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr den Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt, und ob er allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 – 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263). Gemessen an diesen Anforderungen bewegt sich die Entscheidung des A., aufgrund des Ergebnisses des Begutachtungsverfahrens die dem Kläger übertragene zeitlich befristete Professur nicht zu entfristen und ihn nicht zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.
- 26
Die Feststellung einer mangelnden Bewährung des Klägers während seiner Beschäftigung als Beamter auf Zeit wird durch die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen gestützt. Nach den im Ergebnis nachvollziehbaren Ausführungen des (damaligen) Dekans des Fachbereichs Veterinärmedizin Prof. Dr. Dr. G. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.12.2009 waren sowohl die Leistungen des Klägers in der Lehre als auch seine Leistungen in der Forschung, seine Leistungen in der Selbstverwaltung und die hinsichtlich der Umsetzung der Zielvereinbarungen gezeigten Leistungen nicht ausreichend, um eine Entfristung der Professur zu befürworten.
- 27
In Bezug auf die Leistungen in der Lehre wird in der Stellungnahme vom 17.12.2009 zunächst festgestellt, der Kläger habe im begutachteten Zeitraum (Sommersemester 2007 bis Sommersemester 2009) unter Berücksichtigung der Zahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen seine Verpflichtung in der Lehre nicht erfüllt. Diese Kritik wird durch das vom Studiendekan Prof. Dr. H. erstellte Gutachten über die Erfüllung der Lehraufgaben vom 09.11.2010 untermauert. Danach hat der Kläger in der Zeit vom Wintersemester 2007/2008 bis einschließlich Sommersemester 2009 nur einen kleinen Teil der Vorlesungen selbst gehalten. So waren dies beispielsweise im Wintersemester 2007/2008 14 Vorlesungen und im Sommersemester 2008 drei Vorlesungen, während in diesem Zeitraum die Anzahl der von Prof. Dr. J. gehaltenen Vorlesungen 21 bzw. 35 betrug. Ferner wird von dem Studiendekan ausgeführt, der Kläger sei im Wintersemester 2007/2008 an dem zusätzlich zur Vorlesung im dritten Semester angebotenen Kurs nicht beteiligt gewesen, während er im Wintersemester 2008/2009 nur eine Gruppe pro Woche betreut habe. Die Organisation und Durchführung des Kurses habe einem langjährigen Mitarbeiter oblegen. Zu den Wahlpflichtveranstaltungen wird ausgeführt, das Institut für Biochemie und Endokrinologie habe bis zum Sommersemester 2009 unter der Leitung des Klägers zu wenig Veranstaltungen dieser Art angeboten, was sich in der Anzahl der Studierenden wiedergespiegelt habe. Schließlich habe sich der Kläger trotz entsprechender Hinweise im Berufungsverfahren nicht um die Unterbringung des in der Biochemie gehaltenen Kurses in einem anderen Gebäude gekümmert. Erst die Initiative des Prof. Dr. J. habe die Durchführung dieses Kurses in einem anderen Gebäude sichergestellt. Diese Ausführungen, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, belegen nach Einschätzung des Gerichts sein unzureichendes Engagement gerade in den ersten drei Semestern der befristeten Professur, als er auch nach seinem eigenen Vorbringen noch nicht krankheitsbedingt in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt war. Ob darüber hinaus, wie Prof. Dr. Dr. G. in seiner zusammenfassenden Würdigung hervorgehoben hat, auch „die Ergebnisse der Lehrevaluationen“ Zweifel an der Eignung des Klägers begründen, kann dahin stehen. Insofern stützt sich der Beklagte lediglich auf eine Evaluation, deren Aussagekraft allerdings beschränkt ist, weil sie während der schweren Erkrankung des Klägers stattgefunden hat. Andererseits widerspricht der Kläger nicht den Angaben des Beklagten, der Studiendekan habe ihn bereits in einem „vor Weihnachten 2008“ geführten Gespräch auf Defizite auch im Bereich der Lehre hingewiesen. Schließlich sagt die vom Kläger vorgelegte Evaluierung der Wahlpflichtveranstaltung Tierbiochemie im Wintersemester 2009/2010 - ihre methodische Qualität, Repräsentativität und das gefundene Ergebnis als aussagekräftig unterstellt - nichts über die Qualität der vom Kläger im Zeitraum ab dem Wintersemester 2007/2008 gehaltenen Lehrveranstaltungen aus. Letztlich bedarf es insoweit keiner abschließenden Klärung, weil bereits das aufgezeigte Defizit, das für den Bereich der Lehre vom damaligen Dekan ausgesprochene Votum „keine Entfristung!“trägt.
- 28
Nach dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens begründen auch die Leistungen des Klägers in den übrigen Bereichen Zweifel an seiner Eignung für die begehrte Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. So führt Prof. Dr. Dr. G. in seiner Stellungnahme vom 17.12.2009 zu den Leistungen des Klägers in der Forschung aus, ein zielgerichteter Aufbau einer kompetenten Arbeitsgruppe am Institut lasse sich nicht erkennen. Der wissenschaftliche Nachwuchs sei mehr oder weniger auf sich allein gestellt gewesen. Regelmäßige Doktorandenseminare oder Arbeitsgruppenbesprechungen hätten nicht stattgefunden. Der Kläger sei zwar national und international wissenschaftlich gut vernetzt, jedoch gebe es keine genehmigten oder zumindest im Antragsverfahren befindlichen Drittmittelprojekte. Die letzt genannte Aussage wird durch das eingeholte externe Gutachten vom 25.11.2009 bestätigt. Hierin werden im Übrigen auch die Publikationsleistungen des Klägers als „nicht umwerfend“, wenngleich hoffungsvoll bezeichnet. Auch diese Einschätzung stellt die Verneinung eines Anspruchs des Klägers auf Entfristung nicht in Frage. Hinsichtlich der vom Kläger in der Selbstverwaltung erbrachten Leistungen legt Prof. Dr. Dr. G. in seiner Stellungnahme vom 17.12.2009 dar, der Kläger sei im Institut häufig abwesend gewesen und als Leiter des Institutes gegenüber dem Dekanat nicht in Erscheinung getreten. Er habe selbst nach über zweieinhalbjähriger Tätigkeit am Fachbereich gravieren Kenntnislücken bei administrativen Abläufen offenbart. Für das Dekanat sei das offensichtliche Desinteresse des Klägers an den Umbaumaßnahmen im Institutsgebäude nicht nachvollziehbar gewesen. Insgesamt habe der Kläger nur wie ein wissenschaftlicher Mitarbeiter agiert und aus Sicht des Dekanats den Eindruck hinterlassen, als ob er den Anforderungen der Position eines Institutsdirektors nicht gewachsen sei. Dieser Wertung ist der Kläger ebenso wenig substantiiert entgegengetreten wie den Feststellungen des Prof. Dr. Dr. G., die vom Kläger im Rahmen der Zielvereinbarungen angekündigten neuen Lehrkonzepte sowie die angestrebten thematischen Abstimmungen mit den anderen Fachgebieten hätten nicht stattgefunden und konkrete Ansätze für wissenschaftliche Kooperationsprojekte, die durch eingeworbene Drittmittel gestützt werden sollten, gebe es bisher sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene nicht.
- 29
Steht dem Kläger aufgrund der aufgezeigten Leistungsdefizite kein Anspruch auf Umwandlung der von ihm wahrgenommenen befristeten Professur in eine unbefristete Professur und auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu, bedarf es darüber hinaus keiner Prüfung, ob dem Kläger ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit für die Dauer von bis zu drei Jahren gemäß § 61 Abs. 5 Satz 2 HHG zugestanden hat. Ein solches Begehren hat der Kläger nicht zum Gegenstand seines Klageantrags gemacht.
- 30
Als unterliegender Teil hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- 31
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 32
Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 42 1x
- BeamtStG § 54 Verwaltungsrechtsweg 1x
- VwGO § 113 1x
- § 61 Abs. 6 HHG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 11/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 b des Landesbeamtengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- GG Art 33 1x
- BeamtStG § 4 Arten des Beamtenverhältnisses 2x
- § 72 Abs. 2 Satz 2 HHG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 5.97 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 106, 263 1x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 5 Satz 2 HHG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 124 1x