Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 1213/11.GI

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Stiftung.

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Der am 30.11.1946 geborene Kläger erlitt am 12.01.1973 einen schweren Arbeitsunfall (Sturz aus 18 m Höhe auf einen Betonboden). Der Kläger leidet seit dieser Zeit unter starken Schmerzen, die medikamentös behandelt werden.

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Mit Schreiben vom 28.02.1997 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Gießen die Anerkennung einer Stiftung (Stiftung I). Am 01.04.1997 erhob der Kläger erstmals Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag, diesen zu verpflichten, sein Gesuch um Stiftungsanerkennung vom 28.02.1997 zu bescheiden. Das Regierungspräsidium Gießen teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.04.1997 mit, die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Stiftung lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14 f. der Behördenakten (Band 1) Bezug genommen.

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Am 25.06.1997 nahm der Kläger seine am 01.04.1997 eingereichte Klage zurück.

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In den Folgejahren gab es weitere Anfragen des Klägers beim Regierungspräsidium Gießen im Hinblick auf die von ihm angestrebte Gründung einer Stiftung sowie auch weitere Klageverfahren in diesem Zusammenhang vor dem erkennenden Gericht, die jeweils mit einer Rücknahme der Klage endeten.

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Mit Telefax vom 25.03.2011 und 04.04.2011 wandte sich der Kläger erneut an das Regierungspräsidium Gießen und beantragte die Anerkennung der sich in Gründung befindenden Stiftung I. Das Regierungspräsidium Gießen erwiderte mit Schreiben vom 06.04.2011, in dem es ausführte, bereits in der Vergangenheit die Anträge rechtskräftig abgelehnt zu haben. Auch der neue Antrag habe keine Aussicht auf Erfolg und sei abzulehnen, da der Kläger das Mindestvermögen für eine Stiftungsgründung nicht nachweisen könne. Seine Ankündigung, von mehreren Institutionen Gelder beanspruchen zu können, reiche allein nicht aus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.

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Der Kläger hat am 11.04.2011 Klage erhoben. Er trägt vor, im Jahre 1982 hätten die Gesetze ein nachweisbares Barkapital nicht vorgesehen. Da die Bilanz der Stiftung I weit höher liege, sei die Stiftung deshalb zu genehmigen. Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die Stiftung I(in Gründung) anzuerkennen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er trägt vor, die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Stiftung seien nicht erfüllt.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die Stiftung I anzuerkennen oder seinen dahingehenden Antrag neu zu bescheiden. Die Ablehnung des Beklagten vom 06.04.2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei eine Anerkennung der Stiftung versagt.

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Nach § 80 Abs. 1 BGB sind zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung (bürgerlichen Rechts) das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich. Zuständige Aufsichtsbehörde ist vorliegend das Regierungspräsidium Gießen gemäß der §§ 11, 3 Hess. Stiftungsgesetz.

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Die Stiftung ist gem. § 80 BGB als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

14

Vorliegend ist die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks wegen Fehlens eines Stiftungskapitals als nicht gesichert anzusehen. Die Dauerhaftigkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks erfordert, dass die Stiftung mit einem ausreichend großen Vermögen ausgestattet ist (vgl. juris/PK, BGB, 4. Aufl. 2008, Rdnr. 26 zu § 80 m.w.N.).

15

Zwar verlangen die gesetzlichen Regelungen nicht ausdrücklich ein Mindestkapital für eine Stiftung. Im Rahmen der Prognoseentscheidung über die Erfüllung des Stiftungszwecks kann deshalb auch berücksichtigt werden, dass eine Stiftung noch Zuwendungen zu erwarten hat. Insoweit muss es sich aber um eine zuverlässige Aussicht handeln, dass die Stiftung in absehbarer Zeit mit dem zur Zweckerreichung erforderlichen Mitteln ausgestattet werden wird (vgl. Bamberger/Roth, BGB, 2003, Rdnr. 8 vor § 80, m.w.N. in Fn. 28).

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Vorliegend ist festzustellen, dass es der vom Kläger angestrengten Stiftung I an einer zureichenden Kapitalausstattung fehlt. Der wiederholte Hinweis des Klägers, gegenüber Dritten Forderungen in Höhe von mindestens 1.000.000,-- EUR zu haben, ist zum Nachweis eines hinreichenden Stiftungsvermögens nicht ausreichend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300,-- EUR festgesetzt.

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Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG, wobei das Gericht das klägerische Interesse mit einem Betrag von 300,-- EUR für angemessen bewertet erachtet.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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