Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (6. Kammer) - 6 K 1525/16.GI.A

Tenor

Die Abschiebungsandrohung und die „Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots“ in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.6.2016 werden - mit Ausnahme der Angabe, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf -aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach seinen Angaben am XX.XX.1996 geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17.11.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich als Asylbewerber.

Am 2.2.2015 beantragte der Kläger bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in D-Stadt förmlich seine Asylanerkennung. In dem dort an diesem Tag durchgeführten Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Kläger unter anderem an, sein Heimatland am 29.12.2012 verlassen und sich zwischenzeitlich unter anderen ein Jahr und 4 Monate in Italien aufgehalten zu haben, wo er Asyl beantragt habe. Dort sei es sehr schlecht gewesen, so dass er lieber in Deutschland bleiben wolle.

Ein von dem Bundesamt gemäß Art. 18 Abs. 1b der Verordnung 604/2013/EU (Dublin III-VO) gestelltes Wiederaufnahmegesuch lehnte Italien mit Schreiben seines Ministeriums des Innern vom 15.4.2015 ab, da dem Kläger dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.

Mit Bescheid vom 3.6.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab, drohte dem Kläger unter Fristsetzung von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Italien an, gab an, dass er nicht nach Eritrea abgeschoben werden dürfe und befristete das gesetzlich Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung. Die Gewährung internationalen Schutzes in Italien schließe gemäß § 60 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 2 und 3 AufenthG eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Abschiebungsverbote, die der Androhung der Abschiebung nach Italien entgegenstehen könnten, lägen nicht vor. Die erfolgte Abschiebungsandrohung sei als milderes Mittel gegenüber einer nach § 34a, 26a AsylG zu erlassenden Abschiebungsanordnung zulässig.

Am 17.6.2016 hat der Kläger Klage erhoben mit der er zunächst die Aufhebung des vorgenannten Bescheides mit Ausnahme der Angabe, dass er nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf, begehrt hat. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, in Italien drohe ihm eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK. Er habe dort als Minderjähriger 9 Monate in einem Heim verbracht. Eine Woche nach seinem 18. Geburtstag habe er dieses verlassen müssen. Er habe keine andere Wahl gehabt, als auf der Straße zu schlafen. Er sei bestohlen worden und habe kein Geld und keinen Pass mehr gehabt. Ferner beruft sich der Kläger auf einen Übergang der Zuständigkeit für ihn auf die Bundesrepublik Deutschland.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.6.2016, mit Ausnahme des darin angegebenen Abschiebungsverbots nach Eritrea, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Auf ein Info-Request nach Art. 34 Dublin III-VO hat das italienische Ministerium des Innern dem Bundesamt mit Schreiben vom 4.12.2019 mitgeteilt, dass dem Kläger dort aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 25.8.2014 eine bis zum 28.5.2019 gültige Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling erteilt worden ist.

Mit Beschluss vom 10.9.2019 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Am 14.11.2019 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Mit Schreiben vom 12.12.2019 und allgemeiner Prozesserklärung vom 27.6.2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie denjenigen der Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage - über die der Vorsitzende aufgrund des Beschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG als Einzelrichter und aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheidet - ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Zeitpunkt bezüglich des Begehrens auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG als Verpflichtungsklage und im Übrigen als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig (vgl. zu Ersterem BVerwG, Urteil vom 25.7.2017, NVwZ-RR 2017,887), jedoch nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.6.2016 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit darin sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden ist. Diese Entscheidung ist nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6.8.2016 (BGBl I, 2016, S. 1139) als Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017, InfAuslR 2018,111).

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Hier ist dem Kläger ausweislich des Schreibens des italienischen Ministeriums des Innern vom 4.12.2019 an das Bundesamt dort am 25.8.2014 eine bis zum 28.5.2019 gültige Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling erteilt worden. Ein Anspruch auf eine neuerliche Flüchtlingsanerkennung in der Bundesrepublik Deutschland besteht in diesem Fall nicht (§ 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014, NVwZ 2014, 66).

Für die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in dem angefochtenen Bescheid kann hier offen bleiben, ob dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Italien dort aufgrund der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Situation extremer materieller Not drohen würde (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteile vom 19.3.2019, Az. C-163/17 -Jawo- und C-297/17 u.a. -Ibrahim-, jeweils juris). Zwar hat der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 13.11.2019 (Az. C-540/17 u.a., juris) entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Rückführungsrichtlinie) es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Vorliegend ist aber die Zuständigkeit für den Kläger als Flüchtling gemäß dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 (Gesetz vom 30.9.1994, BGBl II 1994, S. 2645, - FlüVÜbk -) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Damit scheidet, solange die Rechtstellung als Flüchtling nicht nach § 73a Abs. 1 AsylG erloschen ist oder das Bundesamt nicht nach § 73a Abs. 2 AsylG die Rechtstellung entzogen hat, eine Abschiebung des Klägers nach Italien aus, und sind die dortigen Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte nicht (mehr) entscheidungserheblich.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 FlüVÜbk gilt die Verantwortung für einen Flüchtling nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Ferner gilt nach Art. 2 Abs. 3 des Abkommens die Verantwortung auch dann als übergegangen, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat nach Art. 4 nicht mehr beantragt werden kann und wird nach Art. 4 Abs. 1 der Flüchtling, solange die Verantwortung nicht nach Art. 2 Abs. 1 und 2 übergegangen ist, jederzeit im Hoheitsgebiet des Erststaates wieder aufgenommen, selbst nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises. Im letzteren Fall erfolgt die Wiederaufnahme auf einfachen Antrag des Zweitstaates unter der Bedingung, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt wird.

Vorliegend ist zwar bezüglich des Klägers kein Zuständigkeitsübergang nach Art. 2 Abs. 1 FlüVÜbk eingetreten, auch wenn er sich seit Ende 2014 der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Denn eine Gestattung dieses Aufenthaltes im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens ist insoweit nicht gegeben. Eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung genügt insoweit nicht (s. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, NVwZ-RR 2019, 387; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2018, Az. 7 B11097/18, juris). Hier liegt aber ein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vor (vgl. zu diesen Bestimmungen auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.4.2016, NVwZ 2017, 244), da sich der Kläger länger als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit seiner in Italien aufgrund der dortigen Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltserlaubnis und eines daran anknüpfenden Reiseausweises in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Ausweislich der Mitteilung des italienischen Ministeriums des Innern vom 4.12.2019 an das Bundesamt ist die Gültigkeit der dem Kläger aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis bereits am 28.5.2019 abgelaufen. Ob die Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines dahingehenden Antrags des Klägers voraussichtlich verlängert worden wäre, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die genannten Vorschriften stellen allein auf den Ablauf der Gültigkeit ab und nicht eine etwaige Verlängerbarkeit.

Etwas anderes ergibt sich insoweit nicht aus der Anmerkung zu Art. 4 FlüVÜbk in der dem Entwurf des Ratifikationsgesetzes vom 17.2.1994 beigefügten „Denkschrift zum Übereinkommen“ (BT-Drucksache 12/6852, S. 16). Insbesondere setzt die Anwendung dieser Bestimmung des Abkommens keine ausdrückliche Gestattung des Aufenthalts des Flüchtlings in den Zweitstaat voraus. Denn soweit in der Anmerkung davon die Rede ist, dass es die Entscheidung des Zweitstaates bleibe, ob er einen eingereisten Flüchtling dauerhaft aufnehmen möchte oder nicht, knüpft dies an den zuvor erfolgten Hinweis an, dass der Zweitstaat, wenn er den Übergang der Verantwortung nicht wolle, dies binnen sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises durch einfachen Antrag erreichen könne. Eine durch den Zweitstaat für den Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Frist erforderliche Zustimmung wird damit gerade nicht vorausgesetzt. Etwas anderes lässt sich auch nicht den Ausführungen in dem dem Ratifikationsgesetz ebenfalls beigefügten „Erläuternden Bericht“ zu dem Abkommen (BT-Drucksache 12/6852, S. 21) entnehmen. Zwar wird dort zu Art. 4 Abs. 2 ausgeführt, Bedingung für den Übergang der Verantwortung sei, dass sich der Flüchtling im Einvernehmen mit den Behörden im Zweitstaat dort aufhalte. Dies bezieht sich aber nicht auf eine Gestattung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens, sondern allein darauf, dass die Behörden von ihrer Möglichkeit, die Wiederaufnahme bei dem Erststaat nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht machen. Denn Regelungsgegenstand des Artikels 4 Abs. 2 ist allein die Verlängerung der sechsmonatigen Frist bei Unkenntnis der Behörden des Zweitstaates von dem Verbleib des Flüchtlings (vgl. dazu auch den Hinweis in der vorgenannten Denkschrift, S. 15., auf die von der Bundesrepublik nicht wahrgenommene Möglichkeit nach Art. 14 i.V.m. der Anlage des Abkommens bezüglich der Erklärung eines Vorbehaltes gegenüber der Anwendung des Artikels 4 Abs. 2 FlüVÜbk).

Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung Sechsmonatsfrist des Artikels 4 Abs. 1 FlüVÜbk nicht vor. Zwar müssen nach Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens die Behörden des Zweitstaates, wenn ihnen der Aufenthalt des Flüchtlings unbekannt ist, den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt stellen, in dem der Zweitstaat von dem Verbleib des Flüchtlings Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises. Zum einen war hier aber den deutschen Behörden der Aufenthaltsort des Klägers nicht unbekannt. Zum anderen findet letztere Bestimmung gegenüber Italien keine Anwendung, da es insoweit von dem Vorbehalt gemäß Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage des Abkommens Gebrauch gemacht hat (s. die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 14.6.1995, BGBl. II 1995, S. 540).

Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist aufgrund des vorgenannten Zuständigkeitsübergangs rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Sie ist mit Ausnahme der Angabe, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf, aufzuheben.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung liegen nicht vor. Zwar droht nach § 35 AsylG das Bundesamt unter anderem in dem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt aber nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Vorliegend ist der Kläger aufgrund des oben dargestellten Zuständigkeitsübergangs so zu behandeln, als ob ihm diese von dem Bundesamt zuerkannt worden wäre.

Zwar folgt aus einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Flüchtlingszuerkennung kein unmittelbares Aufenthaltsrecht in Deutschland. § 60 Abs. 1 AufenthG bestimmt dazu lediglich, dass der Betreffende nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden darf (S. 2) und, dass das Bundesamt insoweit keine Feststellung zu treffen hat (S. 3). Ferner setzt nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt voraus. Mit dem Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ist der Flüchtling aber den im Inland vom Bundesamt anerkannten Flüchtlingen gleichzustellen. Der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen ist, ist nicht nur nach Art. 28 GFK zur Neuausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und dem nationalen Recht sonst gewährt werden (Fränkel in: AA., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 27.6.2017, Az. 1 C 26.16, und 2.8.2017, Az. 1 C 37/16 und 1 C 2.17; jeweils juris; sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a. a. O.). Es wäre inkonsistent einerseits in § 73a AsylG die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Übergang der Verantwortung dem dann zuständigen Staat zu übertragen, andererseits die Verleihung der aus dem Status fließenden Rechte jedoch dem anerkennenden Staat zu belassen (s. Müller in: AA., a. a. O., § 73a AsylG Rn. 1). Auch würde eine Qualifizierung lediglich als zielstaatsbezogenes bzw. inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, das nach § 59 Abs. 3 AufenthG nur zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines einzigen Zielstaats führt, bzw. deren Rechtmäßigkeit gänzlich unberührt lässt, der Bedeutung des Zuständigkeitsübergangs für den Flüchtling nicht gerecht.

Rechtswidrig und aufzuheben ist ebenfalls die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Entscheidung bezüglich eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung. Für diese nach § 11 Abs. 1 a.F. AufenthG getroffene Entscheidung über die Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes, die unter Geltung des am 21.8.2019 in Kraft getretenen § 11 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl I 2019, S. 1294) als behördliche Anordnung eines solchen Verbots auszulegen ist (vgl. zur zuvor erfolgten Auslegung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie – BVerwG, Beschluss v. 13.07.2017, Az.: 1 VR 3/17, NVwZ 2017, 1531), fehlt es mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und der Unzulässigkeit einer Abschiebung des Klägers an einer Rechtsgrundlage.

Ist nach alledem der Kläger so zu behandeln, als ob ihm von dem Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre, ist über seinen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht mehr zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.06.2002, NVwZ 2003, 356).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist für die Kostenquote maßgeblich, dass der Kläger nach dem Inhalt des Urteils so zu behandeln ist, als ob ihm die Flüchtlingseigenschaft von dem Bundesamt zuerkannt worden wäre. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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