Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 2488/21.GI
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Beklagten, C., mit dem dieser die Wahl zum Ausländerbeirat vom 14.03.2021 für ungültig erklärt hat.
Am 14.03.2021 fand die Wahl zum Ausländerbeirat im Landkreis C-Stadt statt. Zuvor hatte der Kreiswahlausschuss in seiner Sitzung vom 15.01.2021 fünf Listen zur Wahl zugelassen. Der Kläger erhob als Vertrauensperson der „Liste A.“ gegen die Zulassung der „Liste B.“ Einspruch mit der Begründung, dass die Niederschrift über die Aufstellungsversammlung der „Liste B.“ von einer Person unterschrieben worden sei, die nicht aktiv wahlberechtigt sei, weshalb ein formaler Fehler vorliege. Daraufhin entschied der Kreiswahlausschuss in einer erneut angesetzten Sitzung vom 20.01.2021, dass die Zulassung der „Liste B.“ zurückgenommen werde. Dagegen legte nun die Vertrauensperson der „Liste B.“ Einspruch ein und stellte einen Eilantrag gegen die Nichtzulassung beim Verwaltungsgericht Gießen (Az.: 8 L 215/21.GI). Das VG Gießen wies den Eilantrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass etwaige Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren nachträglich im Wahlprüfungsverfahren zu überprüfen seien. Am gleichen Tag wies der Kreiswahlausschuss den Einspruch der Vertrauensperson zurück.
Die Wahl fand am 14.03.2021 ohne die „Liste B.“ statt. Am 24.03.2021 stellte der Kreiswahlausschuss das Endergebnis fest, wonach auf die „Liste A.“ zwölf Sitze entfallen sind, die damit Wahlsieger war.
Gegen das Wahlergebnis wurden Einsprüche eingelegt im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Wahlvorschlag „Liste B.“ nicht zur Wahl zugelassen worden war.
Der Kreisausschuss des Landkreises C-Stadt beauftragte Prof. Dr. L., Professur für öffentliches Recht, K-Universität C-Stadt, zur Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Frage der Gültigkeit der Ausländerbeiratswahl. Mit Gutachten vom 30.06.2021 kam er zu der Auffassung, dass die ursprüngliche, rechtmäßige Zulassungsentscheidung hätte aufrechterhalten werden müssen. Aufgrund einer Empfehlung des Kreiswahlausschusses entschied daraufhin der Beklagte (mit Stimmenmehrheit) in der Sitzung vom 12.07.2021, dass die Wahl zum Ausländerbeirat vom 14.03.2021 ungültig sei.
Am 22.07.2021 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass es im Vorfeld der Wahl mehrere formelle Fehler gegeben habe, die sich aber nicht ausgewirkt hätten, da letztlich der Kreiswahlausschuss mit dem Ausschluss der „Liste B.“ eine sachlich richtige Entscheidung getroffen habe und es daher ein zutreffendes Wahlergebnis gegeben habe, das der Beklagte zu Unrecht aus rein formalen Gründen für ungültig erklärt habe.
Im Ergebnis zu Recht habe die „Liste B.“ nicht zugelassen werden dürfen, da die Niederschrift über die Aufstellungsversammlung von einer nicht aktiv wahlberechtigten Person unterzeichnet worden sei, was rechtlich fehlerhaft sei (es wird Bezug genommen auf Kommentierung zum Kommunalwahlgesetz von B., in Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. IV, Rn. 28, 30, 31a, 34 zu § 12 KWG und Rn. 4 zu § 61 KWG). Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes könne nicht auf eine rein formale Betrachtung des § 15 Abs. 3 KWG beschränkt werden mit dem Ergebnis, dass gegen eine fehlerhafte Zulassung eines Wahlvorschlages kein Rechtsmittel mehr vor der Wahldurchführung gegeben sein soll und die Wahl durchgeführt werden müsse und erst danach Fehler im Wahlprüfungsverfahren festgestellt werden könnten mit der Folge einer notwendig werdenden Neuwahl. Es widerspräche dem Grundsatz eines gesetzmäßigen Verwaltungshandelns, einen als rechtsfehlerhaft erkannten Beschluss noch mit erheblichem Aufwand umsetzen zu müssen, statt ihn im Vorfeld aufzuheben und einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Vorliegend habe der Kreiswahlausschuss daher im Wege des Schließens einer Regelungslücke im Gesetz in einer zweiten Sitzung erneut über die Zulassung des Wahlvorschlages „Liste B.“ negativ entscheiden dürfen und müssen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Kreistages vom 12.07.2021, mit dem dieser die Ungültigkeit der Wahl des Ausländerbeirates festgestellt hat, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Gültigkeit der Wahl des Ausländerbeirates vom 14.03.2021 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, die das Wahlergebnis beeinflusst hätten. Insoweit beziehe man sich auf die Feststellungen im Gutachten des Prof. Dr. L.. Zu Unrecht sei der Wahlvorschlag „Liste B.“ ausgeschlossen worden, zudem im Rahmen eines unzulässigen Einspruchsverfahrens. Hinzu komme eine gleichheitsrechtlich inakzeptable Beeinträchtigung, da die fehlende Zulassungsfähigkeit nicht auch auf die beiden anderen Wahlvorschläge angewendet worden sei, die mit entsprechenden formalen Verstößen belastet gewesen seien.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und acht Ordnern Behördenunterlagen.
Aus dem Aktenordner „Liste B.“ ergibt sich, dass die Niederschrift über die Aufstellungsversammlung als weitere Mitglieder oder Vertreter unterschrieben haben eine Person mit deutscher und französischer Staatsangehörigkeit, M., und eine weitere mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, N..
Die Niederschrift für die „Liste C.“ haben (laut Ordner) unterschrieben eine somalische Staatsangehörige und O. mit der Staatsangehörigkeit „D – somalisch“ (als Ersatzperson für die Vertrauensperson).
Die Niederschrift für die „Liste D.“ haben (laut Ordner) unterschrieben ein syrischer Staatsangehöriger und P. mit deutscher Staatsangehörigkeit (als Ersatz für die Vertrauensperson).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Sie ist insbesondere statthaft als Gestaltungsklage eigener Art im Kommunalverfassungsstreit gemäß § 27 Satz 1 Kommunalwahlgesetz - KWG - (i.V.m. §§ 4b, 5a, 58 Hessische Kreisordnung - HKO -, 86 bis 88 Hessische Gemeindeordnung - HGO -, 58 Satz 1 KWG und Hauptsatzung des Landkreises C-Stadt vom 09.11.1979 in der gültigen Fassung vom März 2021). Gemäß § 27 Satz 1 KWG steht den Beteiligten gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nach § 26 KWG innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG hat die neue Vertretungskörperschaft – vorliegend gemäß §§ 64 KWG, 29 Abs. 1 HKO der Kreistag – über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche zu beschließen, wenn im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen sind, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können; in diesem Fall ist die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
Der Kreistag hat in diesem Sinne am 12.07.2021 über die Gültigkeit der Wahl beschlossen.
Der Kläger ist gemäß §§ 27 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 2 KWG klagebefugt. Er ist als Vertreter, dessen Wahl unmittelbar angefochten ist, Beteiligter im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2, da er Vertrauensperson und gewähltes Mitglied der „Liste A.“ ist (vgl. auch § 58 KWG).
Gemäß § 65 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG waren die Vertrauenspersonen der Listen, die an der Wahl teilgenommen haben, beizuladen.
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat der Kreistag die Ungültigkeit der Wahl festgestellt. Im Wahlverfahren sind Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis beeinflusst und auf die Verteilung der Sitze (nicht nur möglich, sondern tatsächlich) entscheidenden Einfluss gehabt haben (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG).
Eine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren hat vorgelegen, weil die „Liste B.“ fehlerhaft vom Wahlverfahren ausgeschlossen worden ist.
Sie ist bereits deshalb zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen worden, weil zwei andere Wählergruppen (die „Liste C.“ und die „Liste D.“), bei denen hinsichtlich der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung ein gleicher vermeintlicher formaler Fehler wie bei der „Liste B.“ vorgelegen hat, im Gegensatz zu ihr zur Wahl zugelassen worden sind. Dies stellt eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung dar; Wählergruppen werden in der gleichen Situation unterschiedlich behandelt. Dadurch ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl (vgl. § 1 Abs. 1 KWG) verletzt, da eine Partei/Wählergruppe wegen eines formalen Fehlers ausgeschlossen wurde, andere aber trotz des gleichen Fehlers zugelassen wurden (zur Verletzung des passiven Wahlrechts, nämlich in formal gleicher Weise das Wahlrecht ausüben zu können, vgl. BVerfGE 121, 266, 295; 124, 1, 18).
Der mutmaßlich formale Fehler ergibt sich daraus, dass die Niederschrift über die Aufstellungsversammlung bei den drei betroffenen Listen jeweils eine Person als „weiteres Mitglied“ unterschrieben hat, die (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und damit nicht aktiv wahlberechtigt ist (vgl. § 86 Abs. 4 HGO). Soweit der Kläger der Meinung ist, die beiden anderen Listen hätten vor der Durchführung der Wahl vom Kreiswahlausschuss ausgeschlossen werden dürfen und müssen und da dies nicht geschehen sei, liege eine Ungleichbehandlung nicht vor („keine Gleichheit im Unrecht“), geht dies fehl. Denn gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG führt jede Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren – auch wenn sie erst nachträglich festgestellt wird – zur Feststellung der Ungültigkeit und Anordnung der Wahlwiederholung, wenn sie das Wahlergebnis beeinflusst hat und die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Unregelmäßigkeit bzw. der Fehler auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte (dazu vgl. Schmidt, in Kommunalverfassungsrecht Hessen Bd. IV, Rn. 171 zu § 26 KWG). Vorliegend ist offensichtlich, dass der Ausschluss der „Liste B.“ sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat.
Aus einem weiteren Grunde hat es eine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren gegeben, die sich ausgewirkt hat. Fehlerhaft ist die „Liste B.“ von der Wahl ausgeschlossen worden, weil ein formaler Fehler vorgelegen haben soll. Die Niederschrift über den Verlauf der Aufstellungsversammlung (§ 12 Abs. 3 Satz 3 KWG) ist von einer Person als „weiteres Mitglied“ unterzeichnet worden, die nicht aktiv wahlberechtigt war (mit deutscher und französischer Staatsangehörigkeit), sondern gemäß § 86 Abs. 4 Nr. 2 HGO nur passiv wahlberechtigt. Darin haben der Kreiswahlausschuss und der Kläger einen Verfahrensfehler gesehen und einen Verstoß gegen § 61 KWG.
Tatsächlich liegt aber ein Verfahrensfehler nicht vor. Es gibt keine Regelung, die verlangen würde, dass die Unterschriftsleistung durch ein weiteres Mitglied im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 3 KWG nur durch aktiv wahlberechtigte Personen erfolgen dürfe.
Der Wortlaut von §§ 12 Abs. 3 und 61 KWG ist dazu offen. Er bestätigt nicht die Rechtsauffassung des Klägers. § 12 Abs. 3 KWG spricht nur von „weiteren Mitgliedern“ oder Vertretern. Nach § 12 Abs. 1 KWG findet eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe statt; die Versammlung der Mitglieder stellt in geheimer Abstimmung die Bewerber für die Wahlvorschläge auf. An keiner Stelle wird auf die Wahlberechtigung abgestellt. Nach § 61 KWG können „an der Aufstellung der Wahlvorschläge“ nur solche Mitglieder teilnehmen, die wahlberechtigt sind. Einerseits findet eine Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Wahlberechtigung nicht statt. Andererseits bezieht sich die Norm ausdrücklich nur auf die „Aufstellung der Wahlvorschläge“, nicht auf die Unterschriftsleistung.
Auch Sinn und Zweck des § 61 KWG unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte stützen nicht die Rechtsauffassung des Klägers. In der Landtagsdrucksache zu § 61 KWG (LT-Drs. 13/1397, S. 42) ist formuliert:
„Eine uneingeschränkte Anwendung des § 12 KWG könnte andererseits bei den wahlberechtigten Ausländern den Eindruck einer vom Gesetzgeber gewollten paternalistischen Bevormundung durch Deutsche erwecken und somit ihr Interesse an einer Artikulation ihrer eigenen politischen Vorstellungen schmälern. Daher sieht der Entwurf vor, dass nur zum Ausländerbereit Wahlberechtigte bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen mitstimmen können. Unberührt bleibt auch für die Ausländerbeiratswahl die in der Praxis bewährte Regelung des § 12 Abs. 3 KWG, nach der Versammlungsleiter und Schriftführer aus wahlrechtlicher Sicht weder wahl- noch stimmberechtigt sein müssen.“
Damit hat sich der Gesetzgeber nur auf die „Aufstellung von Wahlvorschlägen“, also auf das Verfahren nach § 12 Abs. 1 KWG mit den Vorschlägen und der Auswahl der Kandidaten, bezogen. Die bloße Unterschriftsleistung unter das Aufstellungsprotokoll ist nicht thematisiert worden. Es ist nicht ersichtlich und insofern die Auffassung des Klägers nicht zutreffend, dass durch die bloße Unterschriftsleistung (durch eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit) unter die Niederschrift nach § 12 Abs. 3 Satz 3 KWG der Eindruck einer paternalistischen Bevormundung durch Deutsche erweckt und das Interesse an der Artikulation eigener politischer Vorstellungen geschmälert werden könnte. Die Unterschrift nach § 12 Abs. 3 Satz 3 KWG dient Dokumentations-, Zuordnungs- und Beweiszwecken. Um diesen Zweck zu erfüllen ist es unerheblich, ob der Unterschriftsleistende an der Aufstellung der Wahlvorschläge und damit am Wahlvorgang nach § 12 Abs. 1 KWG beteiligt oder er nicht aktiv wahlberechtigt war. Auch der Versammlungsleiter und der Schriftführer, die nach § 12 Abs. 3 Satz 3 KWG unterzeichnen, müssen nicht wahlberechtigt sein. Es ist kein durchgreifender sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass dies bei den beiden weiteren Mitgliedern anders sein soll. Insbesondere in dem hiesigen Fall, in dem die Liste von einer passiv wahlberechtigten Person unterschrieben worden ist, die neben der deutschen auch eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, liegt kein Verstoß gegen §§ 61, 12 Abs. 3 Satz 3 KWG vor. Dass der Gesetzgeber nicht von der Gefahr einer paternalistischen Bevormundung durch diese Personen ausgeht, wird dadurch besonders deutlich, dass sie passiv wahlberechtigt sind, das heißt zur Wahl aufgestellt und als Vertretung der ausländischen Bürger gewählt werden können.
Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass bei Vertreterversammlungen (§ 12 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. KWG) nur Wahlberechtigte mitwirken und abstimmen dürfen und dies daher auch für Versammlungen der Mitglieder gelten müsse, kann dem nicht zugestimmt werden. Selbst wenn bei Vertreterversammlungen nur Wahlberechtigte abstimmen dürfen, folgt daraus nicht, dass dies auch für Mitgliederversammlungen gelten müsse.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass der Beschluss des Kreiswahlausschusses in der Sitzung vom 15.01.2021 über die Zulassung der „Liste B.“ rechtsfehlerhaft ergangen sei, insbesondere weil den Ausschussmitgliedern der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei, so kann sich daraus keine andere rechtliche Beurteilung ergeben, denn die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Beschlusses, durch den die Ungültigkeit der Wahl festgestellt worden ist, bleibt dadurch unberührt. Der gerügte Fehler bezieht sich nicht auf den streitgegenständlichen Beschluss und wirkt sich auch nicht auf die streitentscheidende Frage aus, ob eine Unregelmäßigkeit in der Wahl vorlag, die das Wahlergebnis beeinflusst hat.
Da die Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren mit dem Ausschluss der „Liste B.“ aufgrund des vermeintlichen formalen Fehlers sich ersichtlich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat, hat auch aus diesem Grunde der Kreistag die Ungültigkeit der Wahl feststellen müssen.
Da der Kläger mithin im gerichtlichen Verfahren unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Dazu gehören nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig, denn dies entspräche nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), da die Beigeladenen sich nicht durch Stellung eigener Anträge am Verfahren beteiligt und einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf 7.500,-- Euro.
Gründe
Maßgebend für die Höhe des Streitwertes ist die Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz). Nach Ziffer 22.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, Seite 58) ist bei einer Anfechtung durch einen Wahlbewerber in einer Kommunalwahl ein Streitwert von mindestens 7.500 Euro anzusetzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 8 L 215/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 KWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 61 KWG 5x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 3 KWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Satz 1 Kommunalwahlgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 4b, 5a, 58 Hessische Kreisordnung - HKO -, 86 bis 88 Hessische Gemeindeordnung - HGO 6x (nicht zugeordnet)
- § 27 Satz 1 KWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 KWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG 3x (nicht zugeordnet)
- § 64 KWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 2 KWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 KWG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 65 1x
- § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 KWG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 121, 266, 295 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 4 HGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 3 Satz 3 KWG 5x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 4 Nr. 2 HGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 3 und 61 KWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 3 KWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 KWG 3x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. KWG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 167 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x