Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen - 1 A 3/24
[Tatbestand]
Die Klägerin begehrt eine Witwenrente aus berufsständischer Versorgung.
Die Klägerin ist Witwe des am XX.XX.XXXX verstorbenen Arztes PD Dr. med. F. G., der seit 1991 Mitglied der Beklagten war. Die Ehe bestand seit dem XX.XX.XXXX; zum Zeitpunkt der Eheschließung war Herr Dr. G. 59 Jahre alt.
Im Juli 2022 war bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ein kleinzelliges Lungenkarzinom im Stadium IV diagnostiziert worden, das bereits metastasierte und Leber sowie das Lymphsystem befallen hatte. Er durchlief zunächst eine Chemotherapie in Kombination mit einer Immuntherapie. Im Februar 2023 wurden mehrere Hirnmetastasen festgestellt, die mit einer Radiotherapie behandelt wurden. Nachdem im März 2023 festgestellt worden war, dass sich die Krebserkrankung in der Leber deutlich verschlechtert hatte, begann er im April eine palliative Therapie. Herr Dr. G. blieb während der Zeit der Behandlung bis zu seinem Tod als Arzt an der H. A-Stadt (I.) tätig.
Die Klägerin beantragte am 02.10.2023 die Gewährung einer Witwenrente. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.11.2023 den Antrag ohne vorherige Anhörung der Klägerin ab und verwies auf den satzungsmäßigen Ausschlussgrund der Berufsunfähigkeit des Mitglieds Dr. G. zum Zeitpunkt der Eheschließung. Nach § 18 Abs. 1 der Alterssicherungsordnung (ASO) bestehe ein Anspruch auf Witwenrente nicht, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahrs oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit geschlossen worden sei und nicht mindestens drei Jahre bestanden habe. Es habe hier objektiv Berufsunfähigkeit des Mitglieds bestanden, auch wenn Dr. G. noch bis Ende August 2023 seinen beruflichen Pflichten nachgegangen sei.
Die Klägerin hat am 06.12.2023 Klage erhoben. Sie trägt vor, maßgeblich sei die eigene Definition der Berufsunfähigkeit in der Alterssicherungsordnung der Beklagten. Sie liege vor, wenn ein Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig sei und deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstelle. In einem solchen Fall bestehe Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Beide Voraussetzungen seien bis zum Tod ihres Gatten nicht gegeben gewesen, jedenfalls aber nicht zum Zeitpunkt der Eheschließung. Er sei trotz einiger Schwächephasen durchgehend in der Lage gewesen, seinen Pflichten als Direktor der Zentralabteilung Transfusionsmedizin der I. nachzukommen, auch indem er in Teilen im Homeoffice gearbeitet habe. Seine Arbeit habe ihm Halt gegeben und er habe auch nach der Diagnose im März 2023 nicht wahrhaben wollen, dass seine Lebenszeit begrenzt gewesen sei. Nur an einem einzigen Tag, dem 08.09.2023, habe er sich krankgemeldet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den ablehnenden Bescheid vom 09.01.2023 aufzuheben und ihrem Antrag auf Zahlung von Witwenrente in satzungsmäßiger Höhe nach dem am XX.XX.XXXX verstorbenen Herrn PD Dr. F. G., Mitgliedsnummer , zu entsprechen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, dass es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO entscheidend sei, ob dem Mitglied in Anbetracht der festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Tätigkeit vernünftigerweise zumutbar gewesen sei. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit sei demgegenüber lediglich zwingende Voraussetzung für die satzungsgemäße Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nach § 16 ASO. Die sich dort findende Definition der Berufsunfähigkeit sei nicht auf § 18 Abs. 1 ASO übertragbar. Dem verstorbenen Gatten der Klägerin sei bei der Eheschließung mit ihr in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Krebsdiagnose eine Fortführung der ärztlichen Tätigkeit objektiv nicht möglich und zumutbar gewesen. Aus dem vorgelegten Arztbericht der Strahlentherapie A-Stadt an der I. vom XX.XX.XXXX sei ersichtlich, dass sich Herr Dr. G. zum Zeitpunkt der Eheschließung am XX.XX.XXXX in chemotherapeutischer Behandlung befinden habe. Aus medizinischer Sicht sei davon auszugehen gewesen, dass die Krebserkrankung nicht mehr aufzuhalten gewesen sei. Die Prognose insbesondere bei Hirnmetastasen sei im Allgemeinen ungünstig, die verbleibende Lebenszeit betrage auch bei Einleitung geeigneter Therapien meist nur noch wenige Monate.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.03.2025 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Witwenrente; der Bescheid vom 09.11.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er dem entgegensteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Witwenrente ist § 18 Abs. 1 Satz 1 Alterssicherungsordnung (ASO) in der zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns geltenden Fassung. Danach erhält nach dem Tod des Mitglieds die Witwe eine Witwenrente bzw. der Witwer eine Witwerrente. Diese Rente beträgt nach § 21 Abs. 1 ASO 60 % der dem Mitglied zustehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Witwenrente liegen vor. Dass der ablehnende Bescheid vom 09.11.2023 wegen unterbliebener Anhörung der Klägerin formell rechtswidrig ist, ist daneben ohne Belang (vgl. Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 66. Edition, Stand: 01.01.2025, § 46 Rn. 11). Die Klägerin ist Witwe des verstorbenen Mitglieds Dr. G., dem zum Zeitpunkt seines Todes unstreitig (hypothetisch) eine Berufsunfähigkeitsrente zugestanden hätte, da er zu diesem Zeitpunkt rentenberechtigt war.
Dem Anspruch der Klägerin steht der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO (sog. Spät- oder Versorgungseheklausel) nicht entgegen. Danach besteht kein Anspruch auf Rente, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und die Ehe nicht mindestens drei Jahre bestand. Hier wurde die Ehe zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Mitglied Dr. G. unstreitig in dessen 59. Lebensjahr geschlossen. Die Ehe wurde auch nicht nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds Dr. G. geschlossen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit, der in unterschiedlichen rechtlichen Kontexten verwendet wird (etwa in § 240 SGB VI in Bezug auf gesetzlich Versicherte oder in § 172 Abs. 2 VVG in Bezug auf die Berufsunfähigkeitsversicherung), autonom auszulegen ist, also in dem Sinne, den ihm die Beklagte in der Alterssicherungsordnung gegeben hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 17.12.1996 - 9 S 3284/94 -, NJW-RR 1997, 631; Urt. v. 19.08.2015 - 9 S 155/13 -, BeckRS 2016, 40237, Ls. 1 und Rn. 17 m.w.N.; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 22 Rn. 95).
Der Unterschied zwischen der Regelung im kapitalgedeckten Versorgungssystem eines berufsständischen Versorgungswerks wie der Beklagten, dem im Interesse der Versichertengemeinschaft eine versicherungsmathematische Risikobegrenzung wesensimmanent ist, und der im Umlageverfahren (und ergänzend aus Steuermitteln) finanzierten Rentenversicherung rechtfertigt es insbesondere, den Begriff der Berufsunfähigkeit aus § 240 SGB VI, der auch die teilweise Berufsunfähigkeit umfasst, hier nicht zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, NJW 2009, 3316 3317 Rn. 18; OVG NW, Beschl. v. 14.07.2010 - 7 A 1706/08 -, BeckRS 2010, 54639 m.w.N.).
Ebenso ist hier nicht die versicherungsvertragsrechtliche Legaldefinition des § 172 VVG zugrunde zu legen, nach der berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte ist rechtlich zwar einer Versicherung zuzuordnen, weil sie sich ausschließlich durch Beiträge der Mitglieder finanziert und unter den Angehörigen des Berufsstands Gefahrengemeinschaften geschaffen werden, die die Lasten, die dem Einzelnen und seinen Familienangehörigen aus der Verwirklichung der Risiken Alter, Invalidität oder Tod erwachsen, auf den gesamten Stand verteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.2009 - 8 CN 1.09 -, NJW 2009, 3316 3317 Rn. 17). Die Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt aber anderen Funktionsmechanismen als die Berufsunfähigkeitsrente (oder die Hinterbliebenenrente) der Beklagten. Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, die finanziellen Nachteile, die mit dem Ausfall oder einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitskraft der versicherten Person regelmäßig einhergehen, auszugleichen. Sie schützt (auch) vor den Folgen einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Fähigkeit, den bisherigen Beruf weiter ausüben zu können. Zugleich sichert sie weitgehend den zuvor erworbenen sozialen Status, indem eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die nicht der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht, ausgeschlossen ist (Marlow, in: Marlow/Spuhl, BeckOK VVG, 26. Ed. 27.1.2025, VVG § 172 Rn. 4). Demgegenüber sind die Anforderungen für den Zugang zur berufsständischen Versorgung bei Berufsunfähigkeit zwar deutlich niedriger als für den Zugang zur Berufsunfähigkeitsversicherung, insbesondere ist weder eine Gesundheitsuntersuchung beim Beitritt zum Versorgungswerk erforderlich noch eine längere Mitgliedschaft (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO: mindestens ein Monat). Es handelt sich aber nur um eine Basisversorgung; Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk bedeutet grundsätzlich die vollständige Aufgabe des Berufs (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 22 Rn. 94). Dies zugrunde gelegt ist die von der Beklagten als Begründung für ihre Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 172 VVG (vgl. statt vieler BGH, Beschl. v. 11.07.2012 - IV ZR 5/11 -, NJW 2013, 172, 173, m.w.N.) nicht ohne Weiteres dem Begriffsverständnis von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO zugrunde zu legen.
Für die hier maßgebliche autonome Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit ist vielmehr das sich aus der Alterssicherungsordnung der Beklagten ergebende Begriffsverständnis maßgebend. Die Einzelrichterin schließt sich der Rechtsauffassung des Klägervertreters an, der die Legaldefinition der Berufsunfähigkeit in § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO auch § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO zugrunde legen will. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn ein Mitglied der Beklagten infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig ist. Die vom Klägervertreter zu dieser Legaldefinition hinzugenommene weitere Voraussetzung, dass das Mitglied "deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstellt", stellt demgegenüber eine weitere einschränkende Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente dar (vgl. zu der Unterscheidung der Voraussetzungen VG Köln, Urt. v. 14.03.2017 - 7 K 5145/15 -, BeckRS 2017, 104579, Rn .19 ff.). Das ergibt sich schon daraus, dass die Berufsunfähigkeit nach § 16 Abs. 1 Satz 7 ASO gutachterlich festgestellt wird und die Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen folglich nicht ausreicht, um die Berufsunfähigkeit zu begründen. Das Merkmal der Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit muss vielmehr zur (festgestellten) Berufsunfähigkeit hinzutreten.
Abweichend von § 172 VVG knüpft § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO nach seinem Wortlaut ausdrücklich nicht an die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit an. Ein Arzt, der seine zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr wahrnehmen kann, ist also dann nicht berufsunfähig, wenn er noch (mindestens) eine andere "ärztliche Tätigkeit" übernehmen und daraus ein seine Existenz sicherndes Einkommen erzielen kann (Nds. OVG, Urt. v. 26.04.2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO liegt daran anknüpfend vor, wenn erstens der Betroffene nicht mehr über ein Restleistungsvermögen verfügt, mit dem eine Tätigkeit ausgeübt werden kann, die dem ärztlichen Berufsbild entspricht, zweitens eine noch leistbare Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden ist oder drittens diese Tätigkeit von dem Betroffenen nicht in dem erforderlichen Mindestumfang ausgeübt werden kann (zu § 16 Abs. 1 ASO: VG Hannover, Urt. v. 24.01.2025 - 7 A 188/23 -, n.v., Urteilsumdruck S. 9; zur anwaltlichen Tätigkeit Nds. OVG, Urt. v. 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris, Rn. 40). Auch dies spricht dafür, nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 172 VVG zurückzugreifen.
Hiervon ausgehend lassen sich dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO keinerlei Hinweise für die These der Beklagten entnehmen, der dort verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit sei ein anderer als der in § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO verwendete. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung wäre bei einem abweichenden Verständnis des Satzungsgebers vielmehr zu erwarten gewesen, dass sich dieses im Wortlaut von § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO in irgendeiner Weise niederschlägt; das ist nicht der Fall.
Auch Sinn und Zweck von § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO sprechen nicht dafür, die Zumutbarkeit der Berufstätigkeit im Sinne der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kriterium für Berufsunfähigkeit zu machen. Mit der Ausschlussklausel des § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO - die sich so oder ähnlich in zahlreichen Satzungen von berufsständischen Versorgungswerken findet - hat die Beklagte die von einer versorgungsnahen Eheschließung in einem kapitalgedeckten Alterssicherungssystem ausgehende abstrakte Risikoerhöhung für die Versichertengemeinschaft erfasst und solche Fälle geregelt, bei denen eine starke Indizwirkung in Bezug auf das Vorliegen gewichtiger Versorgungsmotive besteht. Der Zweck einer solchen Regelung besteht in der finanziellen Risikobegrenzung der Versichertengemeinschaft. Dabei ist in vergleichbaren Fällen die tatbestandliche Anknüpfung an die Versorgungsnähe und die Ehebestandszeit als Entscheidung des Satzungsgebers verstanden worden, durch Verobjektivierung der Nachweislast für das Nichtbestehen einer "Versorgungsehe" aus Gründen der Praktikabilität, der Rechtsklarheit und des Persönlichkeitsschutzes eine Offenbarung der Beweggründe für die Eheschließung zu vermeiden (zu allem OVG NW, Beschl. v. 14.07.2010 - 7 A 1706/08 -, BeckRSS 2010, 54639).
Ein Begriffsverständnis, das Berufsunfähigkeit - wie im vorliegenden Fall - bei (nahezu) Vollzeittätigkeit im bislang ausgeübten Arztberuf annimmt, weil diese Tätigkeit Raubbau an der eigenen Gesundheit darstellt und nicht zumutbar ist, würde den Zielen der Praktikabilität und Rechtsklarheit gerade widersprechen. Der vorliegende Fall mag die Beklagte zwar einladen, zu ihren Gunsten den versicherungsvertragsrechtlichen Begriff der Berufsunfähigkeit der Ausschlussklausel des § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO zugrunde zu legen, weil sie anhand der von der Klägerin vorgelegten Arztbriefe die Diagnose und Behandlung von Herrn Dr. G. in kurzen Abständen zwischen Juli 2022 und seinem Tod im J. XXXX nachvollziehen kann. In anderen Fällen ist das Bild aber deutlich weniger klar, etwa wenn Berufsunfähigkeit eines Mitglieds nach Eheschließung förmlich festgestellt worden ist, die Frage der Zumutbarkeit der Berufsausübung dann aber für die Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der Eheschließung zurück aufgeklärt werden müsste. Die Beweislast läge dann bei der Beklagten, die Feststellung würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen.
Hieran gemessen war der verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr Dr. G., zum Zeitpunkt der Eheschließung am XX.XX.XXXX nicht berufsunfähig. Er war zu dem Zeitpunkt in Vollzeit als Arzt tätig und dementsprechend (offensichtlich) nicht unfähig zur Ausübung eines ärztlichen Berufs. Auch aus den vorgelegten Arztbriefen ergibt sich nichts anderes. Sie zeugen davon, dass die gewählte Therapie trotz fortschreitender Krebserkrankung auch Erfolge einbrachte und sich der Allgemeinzustand von Herrn Dr. G. seit Juli 2022 und auch im Verlauf der Therapie trotz Schwankungen immer wieder auch verbesserte. Den behandelnden Ärzten war ausweislich der Arztbriefe auch bekannt, dass Herr Dr. G. weiter berufstätig war. Eine anderweitige Empfehlung aus ärztlicher Sicht ergibt sich aus den als Anlage K2 zum Schriftsatz vom 18.04.2025 übersandten Arztbriefen nicht. Im Arztbrief vom 01.09.2022 notieren Prof. Dr. med. K. und Dr. med. L. vom Universitäts-Krebszentrum A-Stadt, ihr Patient sei zuletzt jeden Tag in der I. ärztlich tätig, ohne dies zu kommentieren. Ausdrücklich erwähnt wird auch die fortgesetzte Berufstätigkeit im Arztbrief von Prof. Dr. med. M. vom 14.06.2023, in dem es auf Seite 2 heißt: "Herr Kollege G. arbeitet wieder mit ca. 2/3 Stelle und ist halbtags in seiner Klinik vor Ort. Den Rest erledigt er von zu Hause aus. Das sei für ihn derzeit der Beste Weg. Er definiert sein Leben über seine Arbeit und diese gibt ihm weiterhin Halt." Weiterhin wird von Schwäche und Müdigkeit sowie allgemeine Kraftminderung berichtet.
Aber selbst wenn der Beklagten zu folgen wäre und nicht nur nach der Unfähigkeit zur Berufsausübung, sondern alternativ nach der Zumutbarkeit der Ausübung der ärztlichen Berufstätigkeit zu fragen wäre, wäre nicht von einer Berufsunfähigkeit des Herrn Dr. G. zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Klägerin auszugehen. Für die Annahme der Zumutbarkeit ist zunächst der Umfang der von dem Herrn Dr. G. ausgeübten ärztlichen Tätigkeit ein erhebliches Indiz. Für die Zumutbarkeit spricht auch, dass sich aus keinem der vorgelegten Arztbriefe eine abweichende ärztliche Empfehlung ergibt, die Anlass für die Annahme sein könnte, dass sich der Krankheitsverlauf durch die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit verschlechtert haben könnte. Die Beklagte hat im Übrigen nichts dazu vorgetragen, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Eheschließung jedwede ärztliche Tätigkeit in einem lediglich existenzsichernden Umfang als die von ihm ausgeübte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzumutbar war.
Aus welchen Gründen Herr Dr. G. seine Lebensgefährtin, die Klägerin, im N. XXXX heiratete, ist nach alledem unerheblich. § 18 Abs. 1 Satz 2 ASO knüpft, wie ausgeführt, nicht an die Motivation für eine Eheschließung, sondern an ausdrücklich bestimmte objektivierbare Indizien an, die für eine sog. Versorgerehe sprechen. Diese liegen hier trotz gegenteiliger Vermutungen der Beklagten nicht vor.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
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