Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen - 3 B 119/25
Tenor:
- 1.
Die Rücknahme der Gewährung des Hinausschiebens des Ruhestandes richtet sich nach § 12 BeamtStG, nicht nach § 48 VwVfG.
- 2.
Werden in diesem Fall entgegenstehende dienstliche Interessen aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung angenommen, so ist dies im Verfahren nach §§ 43ff. NBG festzustellen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Entscheidung der Antragsgegnerin über die Rücknahme des von ihr zuvor dem Antragsteller gewährten Hinausschiebens des Ruhestandes um ein Jahr.
Der am xx.xx.1963 geborene Antragsteller stand seit dem xx.xx.1994 im Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsens und erreichte die gesetzliche Altersgrenze mit Ablauf des xx.xx.2025. Er hatte zuletzt das Statusamt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11 NBesO) inne. Seit dem xx.xx.2008 war ihm der Dienstposten eines "Sachbearbeiters Führungs- und Einsatzmittel" bei der x. Bereitschaftspolizeihundertschaft in F. übertragen (Blatt 115 des Unterordners B der Personalakten des Antragstellers), der ihm bereits vom xx.xx.2004 bis zum xx.xx.2007 als Abwesenheitsvertreter (ebd. Blatt 96) übertragen war. Im Rahmen dieser Tätigkeit verantwortete er zunächst die Bereiche "WuE, KT und IuK" (wohl: Waffen- und Einsatztechnik, Kriminaltechnik und Informations- und Kommunikationstechnik). Der Bereich "Waffen" wurde im Januar 2023 an PK'in G. übertragen, die Bereiche "WuE/KT" Anfang 2024 an PHK H.
Am 25.09.2024 beantragte der Antragsteller, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Im Rahmen der Übersendung des Antrags mit E-Mail vom 25.09.2024 an die Personalabteilung der Antragsgegnerin nahm der Dienstvorgesetzte des Antragstellers, EPHK I., inhaltlich Stellung. Er führte aus, der Antragsteller sei infolge einer auskurierten Herzerkrankung in seiner kognitiven und psychischen Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt, was jedoch einer Dienstzeitverlängerung nicht entgegenstehe. Sein Nachfolger im Waffen- und Einsatztechnikbereich sei bereits eingearbeitet, sodass dem Antragsteller u. a. zu seinem gesundheitlichen Schutz die Verwaltung des Funks sowie die Unterstützung der Einsatzversorgung übertragen werden würde. Mit Bescheid vom 05.11.2024 gab die Antragsgegnerin dem Antrag des Antragstellers statt, indem sie feststellte, dass dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Ruhestandes nicht entgegenstünden und der Antragsteller nunmehr mit Ablauf des Monats März 2026 in den Ruhestand trete.
Am 16.12.2024 teilte der neue Sachbearbeiter Führungs- und Einsatzmittel, PHK H., der Führungsgruppe seiner Abteilung mit, dass er sich infolge seiner Aufgabenbetrauung im Februar 2024 nach und nach einen Überblick über die Führungs- und Einsatzmittel der Hundertschaft verschafft habe. Dabei habe er verschiedene Munitionsarten in einem Stahlschrank gefunden, zu dem offiziell lediglich der Antragsteller Zugriff gehabt habe. Er habe dies jedoch aufgrund anderweitiger Belastungen zunächst aus dem Fokus verloren. Das Verwaltungsprogramm "E." sei ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertraut gewesen und er habe deshalb die Gesamtinventur auf die Zeit nach seinem "E."-Lehrgang verschoben. Nachdem er diesen Lehrgang absolviert habe, seien ihm verschiedene Differenzen aufgefallen, die er im Einzelnen auflistete. Er habe daraufhin verschiedene Umbuchungen und Änderungen von Arbeitsabläufen eingeführt, insbesondere werde die Trainingsmunition nicht mehr allein aufgrund nachträglicher handschriftlicher Angaben der Schusswaffentrainer ohne Gegenprobe durch den zuständigen Sachbearbeiter ausgegeben.
Der Leiter der Führungsgruppe, PHK J., meldete dies mit Schreiben vom 17.01.2024 weiter. Darin führte er unter anderem ergänzend aus, die jährlich im 4-Augen-Prinzip durchgeführten Waffen- und Munitionsrevisionen seien bisher ohne Beanstandung gewesen. Der Überbestand sei wohl deshalb nicht erkannt worden, weil er durch den Antragsteller räumlich umgelagert worden sei. Man habe feststellen müssen, dass der bis dahin stets zuverlässig und pflichtbewusst arbeitende Antragsteller in den letzten Jahren zunehmend körperlich und geistig abgebaut habe. Neben Problemen im familiären Umfeld seien ab 2021 gesundheitliche Probleme hinzugekommen. Daher habe man im Rahmen der Fürsorgepflicht das Arbeitsvolumen für den Antragsteller reduziert und PK'in G. die Zuständigkeit für den Bereich "Waffen/Munition" übertragen; als deren Vertreter habe er im Jahr 2023 jedoch öfter anfallende Tätigkeiten in diesem Bereich durchgeführt. Aktuell scheine sich die körperliche Verfassung des Antragstellers stabilisiert zu haben; kognitiv seien jedoch weiterhin Einschränkungen erkennbar. Aufgrund er Übertragung des Sachbereichs an PHK H. sei davon auszugehen, dass sich die Unregelmäßigkeiten nicht mehr wiederholen würden.
Der Antragsteller nahm unter dem 20.01.2025 Stellung. Er führte aus, er habe keinen genauen Überblick mehr über die Munitionsbestände gehabt, da sie abweichend von seinem System umgelagert worden seien. Die Munition im erwähnten Stahlschrank habe er deshalb dort gelagert, weil kein anderer zugriffssicherer Platz mehr vorhanden gewesen sei. Ein Überbestand einer Munitionsart sei dadurch zustande gekommen, dass die Waffenwerkstatt diese nicht entgegengenommen habe, obwohl sie in "E." bereits ausgetragen worden sei. Andere Ursachen könne er nicht feststellen.
Der Hundertschaftsführer, EPHK I., fertigte unter dem 20.01.2025 eine Gesamtstellungnahme. In dieser führte er ergänzend aus, seit dem Jahr 2019 sei eine schleichende Wesensveränderung des Antragstellers festgestellt worden, welche nicht seine dienstlichen Leistungen, aber sein Verhalten beeinflusst habe. Dieses sei durch die Trennung von seiner Ehefrau, die damit einhergehenden starken finanziellen Belastungen sowie den dadurch verursachten Verlust des Familienhundes verstärkt worden. Auch der seltene Kontakt zu seinen Söhnen und die räumliche Distanz zu seinen Eltern und Geschwistern hätten seine Isolation verschärft. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2020 habe sich seine psychische und kognitive Leistungsfähigkeit verschlechtert. Anfang 2022 habe ein Arzt eine akute Herzinsuffizienz diagnostiziert. Nach zweimonatiger Arbeitsunfähigkeit habe der Antragsteller den Dienst wieder aufgenommen. Aufgrund der gesundheitlichen Belastungen sei PK'in G. zur Entlastung des Antragstellers eingesetzt worden. Der Munitionsüberbestand habe zu einem Wechsel von Verantwortungsbereichen, der Entlastung des Antragstellers sowie zur Einführung verlässlicherer Dokumentationsprozesse geführt. Es sei unbestreitbar, dass ein Großteil der Ursachen auf das fehlerhafte Verhalten des Antragstellers zurückzuführen sei, der sich jedoch aufgrund persönlicher und gesundheitlicher Umstände in einer Ausnahmesituation befunden habe. Trotz dieser Defizite sei sein Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit nicht abgelehnt worden, was die Fürsorgeverantwortung und das Verständnis für seine Situation unterstreiche. Eine weitere Verlängerung werde jedoch abgelehnt.
Die Gesamtstellungnahme nebst Sachvorgang wurde am selben Tage unter Bezugnahme auf ein Gespräch anlässlich einer "Bereisung der x. BPH" an die Dezernatsleiterin für die Bereitschaftspolizeihundertschaften, PD'in K., weitergeleitet.
Am 22.01.2025 teilte EPHK I. ergänzend telefonisch mit, er und weitere Kollegen hätten inzwischen die Vermutung, dass der Antragsteller womöglich eine beginnende Demenz aufzeige. Er habe Kollegen wiederholt die gleichen Fragen gestellt. Mittlerweile kümmere er sich ausschließlich um die Funkgeräte. Dennoch habe man dem Antragsteller den Verlängerungsantrag nicht ablehnen können. Zudem sei es im Jahr 2023 zu einem weiteren Vorfall mit Munitionsüberschuss gekommen, der mittlerweile intern dahingehend aufgeklärt sei, dass der Antragsteller vergessen habe, dass vorübergehend Munition einer anderen Dienststelle gelagert worden seien.
Die Dienstrechtsabteilung forderte am 27.02.2025 eine Stellungnahme hinsichtlich des nachlassenden Gesundheitszustandes des Antragstellers und zu erfolgten Stundenreduzierungen bei dessen Dienststelle an. Außerdem hörte sie mit Schreiben vom 04.03.2025, zugestellt am 05.03.2025, den Antragsteller unter Verweis auf die oben dargestellten Stellungnahmen zum beabsichtigten Widerruf der Gewährung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand an. Eine polizei- oder amtsärztliche Untersuchung wurde nicht angeordnet.
Unter dem 04.03.2025 nahm PHK J. Stellung. Einleitend führte er aus, dass es ihm aufgrund fehlender medizinischer Expertise nicht möglich sei, eine fachlich fundierte Beurteilung des körperlichen und geistigen Zustands des Antragstellers vorzunehmen und dass er aus Datenschutzgründen keine Zeiträume und Ursachen von Arbeitsunfähigkeiten benennen könne. Inhaltlich führte er aus, es sei ab 2021 deutlich geworden, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers deutlich nachgelassen habe; so führe Treppensteigen zu einer stark erhöhten Atemfrequenz. Der Antragsteller habe nach seinen Angaben diese Einschränkungen auch ärztlich behandeln lassen. Im Anschluss sei eine Verbesserung seiner körperlichen Konstitution feststellbar gewesen. Aktuell erscheine seine körperliche Verfassung - wenngleich auf niedrigem Niveau - stabil. Es seien im gleichen Zeitraum kognitive Minderleistungen wie ein mangelndes räumliches Orientierungsvermögen im Einsatzraum und hinsichtlich der Merkfähigkeit erkennbar gewesen. Er, PKH J., könne jedoch nicht beurteilen, ob diese Einschränkungen allgemein dem Lebensalter geschuldet seien oder eine andere Ursache hätten. Reduziert worden seien nicht die Stunden, sondern das Arbeitsgebiet. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das vorher bearbeitete Arbeitsgebiet sehr weitreichend gewesen sei. Die aktuell ausgeübte Verwaltung und Instandhaltung der Funktechnik sei nach seiner Bewertung als Arbeitsvolumen angemessen und fülle den Arbeitstag des Antragstellers aus. Die Aufgaben erledige dieser trotz der kognitiven Einschränkungen zur Zufriedenheit der Vorgesetzen. Der Antragsteller sei nach wie vor engagiert. Die Tätigkeit stelle ein wesentliches Element der Sinnstiftung im Leben des Antragstellers dar.
Unter dem 05.03.2025 nahm EPHK I. Stellung. In einer ersten Phase sei es bis zur Diagnose der Herzinsuffizienz zu einer Verschlechterung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers gekommen; er habe mehrfach Pausen beim Bewältigen der Treppe zum Dienststelleneingang einlegen müssen. Das Tragen von Speise- und Getränkethermen habe ihn zunehmend überfordert. Eine direkte Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit sei in dieser Phase nicht erkennbar gewesen, es sei jedoch zu einer negativen Wesensveränderung des Antragstellers gekommen. Nach Diagnose der Herzinsuffizienz sei der Antragsteller nach kurzer Pause an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt und sein Verhalten habe sich merklich verbessert. Er zeige leichte Einschränkungen der Orientierungsfähigkeit. Gelegentlich habe er Schwierigkeiten, sich auf bekannten Strecken zu orientieren oder Autobahnausfahrten zu erwischen. Er, EPHK I., könne jedoch nicht einschätzen, ob dies krankheitsbedingt oder Folge der persönlichen Belastungssituation sei. Eine Reduzierung der Arbeitszeit sei nicht erfolgt, vielmehr sei der Antragsteller durch zusätzliche Personalzuweisung entlastet worden. Nach einer Übergangsphase, in der er mangels Qualifikation der Entlastungskraft noch Aufgaben in anderen Bereichen übernommen habe, sei er ausschließlich mit dem IuK-Funk- und Versorgungsbereich betraut gewesen. In diesem Bereich seien bisher keine Mängel festgestellt worden; körperliche Arbeiten würden jedoch im Hinblick auf seine Vorerkrankung vermieden. Es zeigten sich nachlassende kognitive Fähigkeiten, insbesondere eine verminderte Merkfähigkeit. So habe sich der Antragsteller nicht mehr an vorgenommene "E."-Eintragungen erinnert und habe wiederholt Einsatzbedingungen erfragen müssen. Außerdem habe er wiederholt gefragt, ob ein Kollege ein neues Auto habe. Er, EPHK I., könne allerdings nicht beurteilen, ob diese Einschränkungen seiner Vermutung entsprechend auf eine beginnende Demenz hindeuten würden.
Mit Schreiben vom 14.03.2025 teilte die Antragsgegnerin der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit, es sei verfahrensrechtlich kein Widerruf, sondern eine Rücknahme beabsichtigt.
Der Antragsteller nahm mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2025 Stellung. Die geltend gemachten Einschränkungen seien bereits bei Verlängerung der Dienstzeit bekannt gewesen. Es seien bereits im Verwaltungsvorgang über die Gewährung dieser Verlängerung Erkundigungen über den Gesundheitszustand eingeholt worden. Neu sei lediglich die Feststellung des Munitionsüberschusses. Dieser sei jedoch nicht relevant, da PK'in G. nunmehr den Bereich "Waffen" übernommen habe. Aus den Stellungnahmen seiner Vorgesetzten ergebe sich, dass kein seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehendes dienstliches Interesse bestehe; vielmehr versehe er seinen Dienst engagiert und beanstandungsfrei.
Der Personalrat stimmte der Maßnahme am 25.03.2025 zu (Beiakte 1 Blatt 63).
Mit Bescheid vom 27.03.2025 nahm die Antragsgegnerin das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, die Gewährung des Hinausschiebens des Ruhestands sei rechtswidrig, da der materielle Tatbestand, welcher das Fehlen entgegenstehender dienstlicher Interessen voraussetze, nicht erfüllt sei. Der Gewährung habe ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, welcher in Wahrheit so nicht vorgelegen habe. Vorliegend ergäben sich aus persönlichen Gründen des Antragstellers entgegenstehende dienstliche Interessen, weil der Antragsteller aufgrund seines fortgeschrittenen Alters gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, die ihm übertragenen Aufgaben nach dem Überschreiten der gesetzlichen Altersgrenze uneingeschränkt wahrzunehmen. Verminderte Merkfähigkeit und Orientierungsschwierigkeiten sprächen für ein spürbares Nachlassen der psychischen Kräfte, welches bereits 28 Monate vor dem Überschreiten der gesetzlichen Altersgrenze dazu geführt habe, dass der Antragsteller gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, die ihm übertragenen Aufgaben uneingeschränkt wahrzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt habe er nämlich die ihm übertragenen Aufgaben nur infolge der Zuordnung weiterer Personen übernehmen können. Die Stellungnahme zum Hinausschiebensantrag vom 25.09.2024 sei dahingehend zu verstehen, dass nur leichte Einschränkungen vorlägen und die übertragenen Aufgaben im Bereich "WuE KT / IuK" zufriedenstellend erfüllt worden seien, während die Beschränkung auf den Bereich "IuK" lediglich für den Zeitraum des Hinausschiebens geplant sei. Diese Wertung sei Gegenstand des ursprünglichen Bescheids gewesen, der damit von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei, da in Wirklichkeit gravierende kognitive und physische Einschränken bestehen würden und unübersehbare Einschränkungen vorlägen. Diese Einschränkungen hätten sich zudem in einer Reduktion des Aufgabenspektrums des Antragstellers in Quantität und Qualität manifestiert. Die damalige Stellungnahme des Dienstvorgesetzen EPHK I. stelle eine Bagatellisierung und ein Verschweigen von Tatsachen dar, welches dieser in seiner Stellungnahme vom 20.01.2025 nochmals deutlich gemacht habe. Dies sei etwa im Hinblick auf das Tragen der Dienstwaffe nicht hinnehmbar. Ein Verstoß gegen die Einschränkungen des § 48 VwVfG liege nicht vor. § 48 Abs. 2 VwVfG sei nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung handele. § 48 Abs. 4 VwVfG schränke die Rücknahme nicht ein, da das hierfür maßgebliche Personaldezernat erst nach der Gewährung Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erhalten habe. Das zustehende Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden, da rechtmäßige Zustände hergestellt werden müssten. Eine teilweise Rücknahme sei nicht gleich geeignet, da nur die vollständige Rücknahme zielführend sei, da der Antragsteller keine Aufgaben mehr wahrnehmen könne. Mit der Rücknahme nur für die Zukunft sei für den Antragsteller frühzeitig Klarheit geschaffen. Die familiär belastende Situation des Antragstellers sei berücksichtigt worden, könne aber nicht überwiegen; hierfür stünden Hilfsangebote bereit. Auch die geringeren Bezüge seien berücksichtigt worden. Diese Interessen müssten allerdings hinter die Interessen der Allgemeinheit an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zurücktreten. Durch die zusätzliche Personalgestellung seien zusätzliche Kosten verursacht worden und der Dienstposten des Antragstellers könne nicht neu besetzt werden. Es sei auch die sofortige Vollziehung anzuordnen, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege. Die Interessen des Antragstellers an höheren Bezügen und die Tätigkeit als sinnstiftendes Element seien hierbei berücksichtigt worden, es bestehe jedoch ein Interesse an einer funktionierenden und leistungsfähigen Verwaltung, welche durch die Postenfreihaltung während eines langjährigen Rechtsschutzverfahrens beeinträchtigt sei. Außerdem würden Personen gebunden, die anderswo gebraucht würden. Dies sei nur für den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze hinnehmbar. Außerdem sei eine Weiterbeschäftigung aufgrund entgegenstehender dienstlicher Interessen nicht tragbar, denn der Antragsteller müsse eine Waffe tragen und Kraftfahrzeuge führen, was bei mangelnder Merk- und Orientierungsfähigkeit nicht tragbar sei. Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten taggleich bekanntgegeben.
Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid am 28.03.2025 Klage (3 A 118/25) und hat um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Er ist der Auffassung, der zurückgenommene Bescheid sei weder jetzt noch in der Vergangenheit rechtswidrig. Er sei für seinen Dienstposten gesundheitlich geeignet, was sich daran zeige, dass er die ihm seit August 2024 übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzen ausübe. Die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme seien durch die beamtenrechtlichen Regelungen gesperrt. Die Antragsgegnerin habe zudem bereits bei Erlass der Verlängerungsentscheidung von den nachlassenden Leistungen Kenntnis gehabt. Dennoch seien weder eine dienstliche Beurteilung noch eine polizeiärztliche Untersuchung veranlasst worden. Außerdem sei der Bescheid formell rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27.03.2025 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, der Ausgangsbescheid sei rechtswidrig und zurückzunehmen. Dem Hinausschieben des Ruhestandes stünden dienstliche Interessen in Form von persönlichen Gründen entgegen, weil ein spürbares Nachlassen der physischen und psychischen Kräfte zu beobachten sei, sodass der Antragsteller aufgrund seines fortgeschrittenen Alters gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, die ihm übertragenen Aufgaben nach dem Überschreiten der gesetzlichen Altersgrenze uneingeschränkt wahrzunehmen. Es komme dabei nicht auf die Fehlbestände bei der Erfassung der Munition an, denn es seien vermehrt Anzeichen wahrgenommen worden, die auf eine beginnende Demenz hindeuten. So sei vermehrt das Verpassen von Autobahnabfahrten beobachtet worden. Auch die Orientierung im Einsatzraum sei früher besser gewesen. Wären diese Tatsachen beim Erlass des Ausgangsbescheides bekannt gewesen, wäre eine solche Entscheidung nicht getroffen worden, denn der ordnungsgemäße Ablauf von Einsätzen sei erforderlich, um Menschenleben nicht zu gefährden. Es sei kein milderes Mittel ersichtlich, weil sich die Schwächen nicht nur im Einsatz, sondern auch bei allgemeinen Verwaltungs- und Lagertätigkeiten zeigten. Dem Antragsteller entstehe kein versorgungsrechtlicher Nachteil, weil er zum regulären Termin in den Ruhestand eintrete. Es seien im Beamtenverhältnis zwar - wie klägerseits vorgetragen - nicht die Vorschriften über den Widerruf anwendbar, sehr wohl aber die Vorschriften über die Rücknahme, da das Beamtenrecht hierzu keine Regelungen treffe, weil ein rechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich keinen Schutz genieße. Insgesamt werde nicht das reguläre Beamtenverhältnis angetastet, sondern nur ein erst kürzlich zuvor gewährter Vorteil. Es bedürfe auch keiner Überprüfung der Dienstfähigkeit, weil die Besorgnis der Dienstunfähigkeit mangels vorliegender Kenntnisse beim Erlass des Bescheides noch nicht berücksichtigt worden seien. Da der Bescheid ordnungsgemäß zurückgenommen worden sei, komme es auf eine entsprechende Untersuchung auch nicht an. Aus diesem Grund würden auch nicht Disziplinar- oder Dienstunfähigkeitsverfahren umgangen. Auch bestehe mit den Gründen des angefochtenen Bescheids ein Interesse am sofortigen Vollzug. Der anvisierte Nachfolger sei bereits seit Sommer 2024 im Bereich "KT" eingearbeitet worden, sodass eine Nachbesetzung zu jeder Zeit möglich sei. Der Antragsteller unterstütze im Bereich Logistik etwa durch Mitwirkung an der Ausgabe von Verpflegung aus Einsatzküchen auch im Einsatz vor Ort, weshalb er nach einem Runderlass des Innenministeriums auch eine Schusswaffe und ein Kraftfahrzeug führen müsse, um als uniformierter Polizist jederzeit für den Ernstfall einsatzbereit zu sein. Lediglich Beamte im Innendienst ohne Publikumsverkehr dürften auf das Führen einer Schusswaffe verzichten. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei nicht erforderlich, weil die Maßnahme die Gleichstellung nicht berühren könne. Eine polizeiärztliche Untersuchung sei nicht veranlasst worden, weil auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids bei Bekanntsein der Tatsachen keine solche veranlasst worden sei, denn im Einklang mit der Rechtsprechung des VG Hannover (Urteil vom 28.01.2011, 13 A 3476/10) werde die Dienstunfähigkeit bei Erreichen der Regelaltersgrenze unwiderleglich vermutet.
Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache ist wiederherzustellen.
Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des jeweiligen Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nachkommen zu müssen, das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt. Das ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass das Gericht die Vollziehungsanordnung aufhebt.
1.
Die Anordnung des Sofortvollzugs, welche im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf Ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist, genügt zwar noch den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Da die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine rechtliche Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist, muss die schriftliche Begründung im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegen, wobei eine fehlende oder formell unzureichende Begründung nicht nachholbar ist (BeckOK-VwGO/Gersdorf, 72. Auflage 01.01.2024, § 80 VwGO Rn. 91-97 m. w. N. auch der vereinzelt vertretenen Gegenauffassung). Formelle Anforderung an die Begründung ist, dass die Behörde bezogen auf die Umstände im konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen muss; formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus; außerdem muss deutlich werden, dass die Behörde nicht allein aufgrund der Gründe des Verwaltungsaktes die sofortige Vollziehung angeordnet hat (BeckOK-VwGO/Gersdorf, 72. Auflage 01.01.2024, § 80 VwGO Rn. 87-88 m. w. N.).
Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges im angefochtenen Bescheid (dort Seiten 8-10) genügt diesen Anforderungen gerade noch. Die Begründung verweist sprachlich häufig auf den Fall des Antragstellers. In der Sache stellt sich die Begründung jedoch über weite Teile als formblattmäßig dar, indem ihre Argumentationsmuster in weiten Teilen pauschal auf eine beliebige Fallgestaltung der Rücknahme einer Aufschiebensentscheidung übertragbar wären, ohne dass sie auf tatsächliche Umstände des vorliegenden Einzelfalls eingeht. Dies zeigt sich insbesondere in der Formulierung, eine Planstelle werde "bis zum Ende eines ggf. langjährigen Rechtsstreitverfahrens", d. h. deutlich mehr als ein Jahr, blockiert, was im vorliegenden Fall angesichts der auch ohne Rücknahme auf ein Jahr beschränkten Aufschiebensentscheidung offensichtlich ausgeschlossen erscheint, außerhalb des vorliegenden Einzelfalls aber allgemein auf jede ruhestandshinauszögernde Entscheidung anwendbar wäre. Auch die umfangreichen Ausführungen zu den Folgen einer blockierten Planstelle stellen nicht auf die Umstände des Einzelfalls ab. Soweit ein öffentliches Interesse mit dem Entgegenstehen dienstlicher Interessen an einem Hinausschieben begründet wird, vermag dies nach vorstehendem Maßstab nicht zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs beitragen, weil dies genau die Voraussetzung des Tatbestands der Ermächtigungsgrundlage des Grundverwaltungsakts ist. Zum Ende hin stellt die Begründung jedoch auch darauf ab, gerade aufgrund der im vorliegenden Fall angenommenen eingeschränkten Merk- und Orientierungsfähigkeit sei den Kollegen und der Öffentlichkeit nicht zumutbar, dass der Antragsteller ihm übertragene Aufgaben wie das Führen eines Kraftfahrzeuges, dienstliche Aufgaben wie das Führen eines Kraftfahrzeuges oder das Tragen einer Dienstwaffe ausführt. Damit geht die Begründung des Sofortvollzugs noch hinreichend auf den Einzelfall ein.
2.
Das Interesse des Antragstellers, seinen Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben, überwiegt jedoch das Vollzugsinteresse, weil sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt (d. h. die Rücknahme) als rechtswidrig erweist.
Ergibt die summarische Prüfung des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsakts, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, kann kein öffentliches Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (zusammenfassend BeckOK-VwGO/Gersdorf, 73. Auflage 01.01.2024, § 80 Rn. 188). So liegt der Fall hier.
a.
Für die angefochtene Rücknahmeentscheidung der Antragsgegnerin sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gehen den allgemeinen Bestimmungen des VwVfG beamtenrechtliche Sonderregelungen vor.
Die Rücknahme des Verwaltungsakts, mit welchem der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird, ist nur unter den Voraussetzungen der analog anzuwendenden Vorschrift des § 12 BeamtStG (für das Verwaltungsverfahren i. V. m. § 12 NBG) zulässig, denn dieser Verwaltungsakt wirkt faktisch wie eine Ernennung. Im Übrigen ist die Entfernung aus dem aktiven Dienst (sei es nach Verlängerung oder nicht) nur nach den unterschiedslos für alle Beamten, die sich nicht im Ruhestand befinden, geltenden Vorschriften zulässig.
Dieser Befund findet seine Grundlage im Grundsatz der Ämterstabilität, welcher einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG darstellt. Der Grundsatz der Ämterstabilität ist einfachrechtlich in §§ 11 und 12 BeamtStG verankert, weshalb die dortige Aufzählung der Rücknahmegründe als abschließend zu betrachten ist (BeckOK-BeamtenR-Bund/Thomsen, 36. Auflage 15.07.2023, § 12 BeamtStG Rn. 1). Insbesondere ist demgemäß bei sämtlichen statusverändernden Verwaltungsakten der Rückgriff auf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen über Widerruf und Rücknahme des Verwaltungsakts sowie das Wiederaufgreifen des Verfahrens gesperrt (BVerwG, Urteil vom 30.04.2014, 2 C 65/11, NVwZ-RR 2014, 653, Rn. 25). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch die Gewährung des Hinausschiebens des Ruhestands ein statusverändernder Verwaltungsakt, denn er verlängert den Status als dienstleistungspflichtiger Beamter und schiebt die Umwandlung in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis auf (VG Mainz, Beschluss vom 12.11.2019, 4 L 1048/19.MZ, BeckRS 2019, 31284, Rn. 3; wohl auch BeckOK-BeamtenR-Nds/Weichbrodt, 32. Auflage 01.01.2025, § 36 NBG Rn. 52). Soweit in der Literatur davon ausgegangen wird, dass das Zurruhesetzungsverfahren seinem Wesen nach nur für Beamte in Betracht komme, welche die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht haben (Kümmel (Begr.): Beamtenrecht, 133. Lfg. April 2020, § 36 NBG Rn. 22), verkennt dies, dass die gesetzliche Altersgrenze durch das Hinausschieben gerade im Einzelfall modifiziert wurde; danach stellt die Zurruhesetzung vor Ablauf der gewährten Verlängerung dogmatisch eine nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen oder Zurruhesetzungsverfahren zu behandelnde vorzeitige Beendigung des aktiven Dienstes dar, denn der betroffene Beamte ist kein Beamter zweiter Klasse (VG Mainz, Beschluss vom 12.11.2019, 4 L 1048/19.MZ, BeckRS 2019, 31284, Rn. 4). Zudem deutet eine historische Gesetzesauslegung auf einen abschließenden Charakter des Zurruhesetzungsverfahrens auch für Beamte mit hinausgeschobenem Ruhestand hin, da sich in den Gesetzesmaterialien zur Einführung der Rechtsgrundlage (LT-Drucksache 16/655, S. 115) folgende Aussage findet: "Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass eine hinreichende Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, besteht die Möglichkeit, ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit durchzuführen."
BeamtStG und NBG enthalten demgemäß eine planwidrige Regelungslücke zu Widerruf und Rücknahme des Hinausschiebens des Ruhestandes. Da wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität einerseits nicht auf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden darf und andererseits die Sperrwirkung des Grundsatzes der Ämterstabilität auch nicht weiterreichen darf als bei einer Ernennung oder Zurruhesetzung, muss diese planwidrige Regelungslücke durch die analoge Anwendung der Vorschriften über Widerruf und Rücknahme anderer statusverändernder Verwaltungsakte geschlossen werden. Als solche kommen § 12 BeamtStG für den Widerruf der Ernennung und § 38 Abs. 2 Satz 2 NBG für die Rücknahme der Versetzung in den Ruhestand, welche danach vor Eintritt in den Ruhestand möglich ist. Nach letzterer Vorschrift wäre die Rücknahme noch rechtzeitig erfolgt. Diese Vorschrift ist jedoch teleologisch nicht passend, denn sie schützt den Beamten, der sich bereits auf den Ruhestand eingestellt hat vor weiterer Indienstnahme. § 12 BeamtStG hingegen schützt den Beamten vor einer Außerdienstsetzung außerhalb der hierfür vorgesehenen Verfahren. Auch ist das Hinausschieben des Ruhestandes in seiner Wirkung eher mit der Ernennung als mit der Zurruhesetzung vergleichbar, denn in beiden Fällen wird infolge des Verwaltungsakts ein ohne den Verwaltungsakt nicht bestehendes wechselseitiges Pflichtenverhältnis begründet, welches den Beamten zur Dienstleistung verpflichtet, während bei der Zurruhesetzung gerade die Dienstleistungspflicht suspendiert wird.
In der Sache ist vorliegend offensichtlich keiner der Tatbestände des § 12 BeamtStG erfüllt. Selbst wenn man in der Stellungnahme des EPHK I. ein Verschweigen von Tatsachen sehen sollte, wäre dies keine dem Antragsteller zuzurechnende arglistige Täuschung, denn die Handlungen seines Dienstvorgesetzten sind dem Antragsteller grundsätzlich nicht zuzurechnen.
b.
Der Verwaltungsakt ist zudem - selbstständig tragend - deshalb rechtswidrig, weil die Feststellung der Dienstunfähigkeit ohne Einholung eines (polizei-)ärztlichen Gutachtens erfolgte. Diese Anforderung gilt sowohl für das Zurruhesetzungsverfahren als auch für die Feststellung der Dienstunfähigkeit als ein dem Hinausschieben des Ruhestandes entgegenstehendes dienstliches Interesse.
Der Regelungsgehalt des § 43 Abs. 1 NBG beschränkt sich nicht auf das Zurruhesetzungsverfahren, sondern umfasst die Feststellung der Dienstunfähigkeit in sämtlichen beamtenrechtlich relevanten Regelungskontexten. Für die Anwendbarkeit kommt es demnach nur darauf an, dass festzustellen ist, ob ein Beamter wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Dieses Ergebnis ergibt sich dabei nicht bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Der Verweis im Wortlaut dieser Vorschrift auf § 26 Abs. 1 BeamtStG ist insoweit uneindeutig und kann sprachlich sowohl als Verweis auf den Ruhestandsgrund, aber auch als Verweis auf die dort enthaltene allgemeine Klammerlegaldefinition des Begriffs "dienstunfähig" verstanden werden. Einen expliziten Verweis auf die Anwendbarkeit nur im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens enthält die Norm indes nicht. Die systematische Stellung in einem eigenen Unterabschnitt "Dienstunfähigkeit" im Abschnitt "Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit", der in seinem Titel alle drei Institute gleichrangig nennt, spricht hingegen dafür, dieses Verfahren bei allen Tatbeständen anzuwenden, welche der Sache nach die Feststellung der Dienstunfähigkeit verlangen. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, die Entscheidung über gesundheitliche Fragen fachlich durch die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu fundieren. Auch eine historische Auslegung spricht für eine universelle Anwendbarkeit dieser Verfahrensvorschrift. So hat der Gesetzgeber zu § 110 NBG ausgeführt, dass die - nicht statuserhebliche und vormals separat geregelte - Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit weiterhin durch Polizeiärzte erfolgen soll, was sich aus §§ 43ff. NBG ergebe (LT-Drucksache 16/655, S. 159). Damit ist die Absicht des Gesetzgebers dokumentiert, verschiedene Verfahren zur Feststellung gesundheitsbezogener Umstände in einem zentralen Regelungskomplex zu bündeln.
Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Dienstunfähigkeit mit Erreichen der Regelaltersgrenze unwiderleglich vermutet werde. Das Konzept der unwiderleglichen Vermutung der Dienstunfähigkeit - auf welches sich die Antragsgegnerin durch Zitat entsprechender Ausführungen des VG Hannover stützt - entstammt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Verfahren gegen die Heraufsetzung der Lebensalterszeit. Hiernach ist der Grundsatz der lebenslangen Dienstleistung des Beamten zu dessen Gunsten durch seine Dienstfähigkeit beschränkt; oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze wird danach die Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet, wobei das Bundesverfassungsgericht jedoch ausführt, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen zu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008, 2 BvR 1081/07, NVwZ 2008, 1233, Rn. 25) und damit ab wann die Vermutung der Dienstunfähigkeit eintritt. Der Vorschrift des § 36 NBG ist die Wertung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber erst nach Ablauf von drei Jahren (d. h. der maximalen Dauer des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts) von einer unwiderleglichen Vermutung ausgeht, denn bei Vorliegen einer unwiderleglichen Vermutung für die Dienstunfähigkeit wäre logisch keinerlei rechtmäßige Verlängerung denkbar. Auch eine - mit dem Hinausschieben logisch nicht grundsätzlich unvereinbare - widerlegliche Vermutung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, denn ansonsten hätte der Gesetzgeber das erste Hinausschieben um ein Jahr nicht als gebundene Entscheidung ausgestaltet.
Der vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt wird - über den zutreffenden "Umweg" über das Kriterium der dienstlichen Interessen i. S. d. § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG - inhaltlich ausschließlich nach dem Maßstab der Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begründet. Demgemäß scheidet eine Ablehnung des Hinausschiebens ohne Einholung eines polizei- oder amtsärztlichen Gutachtens aus. Dies gilt umso mehr, als dass die antragsgegnerseits vorgetragenen Beeinträchtigungen allenfalls einen Anfangsverdacht einer Demenz und damit einen Anlass zur Einholung einer Begutachtung begründen können; beide eingeholte Stellungnahmen der Vorgesetzten verweisen auf fehlende eigene medizinische Kompetenz für die Beurteilung dieser Fragen. Auch die dort vorgetragenen Anhaltspunkte für gesundheitliche Einschränkungen vermögen die Einschätzung gravierender gesundheitlicher Einschränkungen nicht ohne nähere Untersuchung zu tragen. So ist den Stellungnahmen der Dienstvorgesetzen des Antragstellers zu entnehmen, dass seine physischen Beeinträchtigungen aufgrund der Herzinsuffizienz nach der Behandlung zu einem großen Teil abgeklungen sind und nunmehr noch "leichte" Einschränkungen der Orientierungsfähigkeit vorlägen, sodass "gelegentlich" Autobahnausfahrten nicht genommen wurden. Auch ein gelegentliches Vergessen von Tätigkeiten oder bereits eingeholten Auskünften lässt noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf schwerwiegende gesundheitliche Eignungsmängel schließen.
3.
Bei einer reinen - unabhängig von der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes vorgenommenen - Interessenabwägung überwiegt überdies das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht. Die Antragsgegnerin konnte nicht glaubhaft machen, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, wenn der Antragsteller weiter im aktiven Dienst bleibt.
Zunächst kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Gefahren durch das Führen von Waffen und Kraftfahrzeugen im Dienst drohen, denn - wie die Antragsgegnerin selbst ausführt - müssen diese beim Innendienst ohne Publikumsverkehr nicht geführt werden. Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, dass eine derartige Verwendung des Antragstellers nicht möglich ist. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat der Antragsteller (nur) gelegentlich etwa beim Austeilen von Einsatzverpflegung im Außendienst unterstützt. Dem Verwaltungsvorgang ist jedoch zu entnehmen, dass der Kläger ansonsten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Altersgrenze mit der Verwaltung der Funktechnik betraut war, was zumindest weit überwiegend eine Innendiensttätigkeit ohne Besucherkontakt darstellen dürfte. Nach der Stellungnahme des PHK J. sind diese Aufgaben tagfüllend und werden zur Zufriedenheit der Vorgesetzen erledigt, weshalb nicht ersichtlich ist, welches Interesse dafür spricht, dass der Kläger die so beschränkte Innendienstaufgabe nicht fortführt.
Da der im Rahmen der internen Neubesetzung avisierte Nachfolger des Klägers bereits vor dessen Ruhestandseintritt eingearbeitet wurde, ist nicht ersichtlich, dass die entsprechende Arbeitskraft nicht auch schon ohne die Zurruhesetzung des Antragstellers abgerufen werden kann. Jedenfalls vermag die durch die Laufzeit des gewährten Hinausschiebens verursachte Verzögerung nicht das Interesse des Antragstellers an einer Fortführung seiner Tätigkeit - wenn auch im reduzierten Umfang - zu überwiegen.
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die zusätzlich gewährte Besoldung einen Schaden für den öffentlichen Haushalt darstellt. Im Landeshaushalt stehen der gewährten Besoldung zunächst ersparte Aufwendungen für die Versorgung gegenüber. Angesichts der Zufriedenheit der Vorgesetzen mit der Aufgabenerfüllung durch den Antragsteller ist davon auszugehen, dass die Arbeitsleistung des Antragstellers - auch wenn sie nicht Ausmaß und Qualität derjenigen eines jüngeren Kollegen erreicht - wirtschaftlich einen höheren Wert haben dürfte als der Unterschiedsbetrag zwischen Besoldung und Versorgung, denn dieser Wert wäre unter Annahme des maximalen Ruhegehaltssatzes von 71,75% (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG) grob gerechnet erst unterschritten, wenn der Antragsteller weniger als 30% der üblichen Arbeitsleistung erbringen würde. Zudem hätte die Antragsgegnerin bei Durchführung des Zurruhesetzungsverfahrens - welches nach vorstehenden Erwägungen ohnehin das richtige Verfahren für die Untersuchung der Bedenken der Antragsgegnerin gewesen wäre - nach § 43 Abs. 4 Satz 1 NBG die Möglichkeit gehabt, die den Ruhegehaltssatz übersteigenden Bezüge bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung einzubehalten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Es ist demnach die Summe der für sechs Monate zu zahlenden Bruttobezüge nach Besoldungsgruppe A 11 (bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 28. März 2025) zugrunde zu legen (6 x 5.049,96 € = 30.299,76 €). Denn es ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens maßgeblichen Endgrundgehalt auszugehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.01.2017, 5 ME 157/16, juris Rn. 93 m. w. N.). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilrechtsschutzverfahrens ist dieser Wert um die Hälfte, d. h. auf 15.149,88 €, zu reduzieren.
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Referenzen
- §§ 43ff. NBG 2x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 12 Rücknahme der Ernennung 6x
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 4x
- VwGO § 80 7x
- § 12 NBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 NBG 3x (nicht zugeordnet)
- § 110 NBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 2 Satz 2 NBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 NBG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 26 Dienstunfähigkeit 2x
- § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 4 Satz 1 NBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 3 A 118/25 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 3476/10 1x
- 2 C 65/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 1048/19 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1081/07 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 ME 157/16 1x