Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen - 3 B 855/25

[Gründe]

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren nicht vollzogen werden darf,

hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig und unbegründet. Der als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegende Antrag ist weder frist- noch formgerecht gestellt worden. Zudem liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vor.

Den ersten Asylantrag des Antragstellers lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 03.01.2025 ab. Das dagegen gerichtete Klageverfahren (1 A 127/25) wurde mit Beschluss vom 22.04.2025 infolge Nichtbetreibens eingestellt. Am 29.07.2025 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag, der am 01.08.2025 abschlägig beschieden wurde. Dagegen hat der Antragsteller am 12.08.2025 Klage erhoben (3 A 758/25) und am 04.11.2025 den hier gegenständlichen Eilantrag gestellt.

Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 13.10.2025 - 3 B 768/25, juris -) findet für die Bestimmung der statthaften Antragsart eine Differenzierung danach, ob ein Fall des § § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrags) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrags) gegeben ist, nicht statt. Effektiver Rechtsschutz ist auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 im Jahr 2024 dadurch zu erreichen, dass das Bundesamt nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet wird, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seine Klage gegen den Folgeantrag ablehnenden Bescheid erfolgen darf. Andernfalls ließe die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren unberührt (dazu ausführlich VG Göttingen, a. a. O., Rn. 20-23; VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.03.2024 - A 8 K 1026/24 - juris, Rn. 12f.).

Der Antrag ist nicht fristgerecht gestellt worden. Das Asylgesetz trifft insofern eine vom allgemeinen Verwaltungsrecht, demzufolge Anträge gem. § 123 Abs. 1 VwGO nicht fristgebunden sind, abweichende Regelung. § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG ordnet die entsprechende Anwendung der §§ 34, 35 und 36 AsylG an, wenn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. Der Verweis des § 71 Abs. 4 AsylG umfasst § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wonach Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. § 71 Abs. 4 AsylG ist insoweit unabhängig von der Frage der statthaften Antragsart als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen (vgl. m. w. N. OVG Münster, Beschl. v. 11.09.2023 - 11 A 1/22.A - juris, Rn. 25; Dickten/Rosarius, in BeckOK, AuslR, 45. Edition Juli 2025, § 71 Rn. 33). Der Verweis des § 71 Abs. 4 AsylG gilt auch dann, wenn das Bundesamt nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat (OVG Münster, a. a. O., Rn. 27). Etwas anderes legt schon der weit gefasste Wortlaut des § 71 Abs. 4 AsylG nicht nahe.

In systematischer Hinsicht spricht für dieses Ergebnis zum einen die Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG i. V. m. § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG sind Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes u. a. gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des AsylG wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Gerade bei einer wiederholten Folgeantragsstellung bietet sich aber der Verzicht auf eine erneute Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG in besonderem Maße an, sodass eine Anordnung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG regelmäßig mit einer Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zusammenfallen wird. Würde die Wochenfrist nicht über § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG auch bezüglich der Hauptentscheidung, also der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, gelten, käme es in diesen Fällen regelmäßig zu einem Auseinanderfallen der Rechtsbehelfsfristen bezüglich der Haupt- und der Nebenentscheidung. Die mit der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG bezweckte Harmonisierung hinsichtlich der Frist "im Zusammenhang mit einer Abschiebungsandrohung", vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 33, und damit auch betreffend die Hauptentscheidung würde verfehlt. Zum anderen sprechen Sinn und Zweck des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG für eine entsprechende Geltung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung, indem sie es ermöglicht, dass der Asylbewerber unmittelbar nach Bekanntgabe des Folgeantragsbescheids auf der Grundlage der weiterhin gültigen und bereits bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nach Maßgabe des § 71 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG abgeschoben werden kann. Dieser Zielrichtung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG wird durch die Anwendung der §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 1 und 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG effektiver Rechnung getragen (zum Vorstehenden insgesamt: OVG Münster, Beschl. v. 11.09.2023 - 11 A 1/22.A - juris, Rn. 30-33, noch zu § 71 Abs. 5 AsylG in der bis zum 26.02.2024 geltenden Fassung).

Die fristauslösende Bekanntgabe des mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheids erfolgte ausweislich der vom Bundesamt vorgelegten Einlieferungsliste durch Zustellung mittels Übergabe-Einschreiben an den im Verwaltungsverfahren durch Vollmacht legitimierten Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (vgl. §§ 41 Abs. 5 VwVfG, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Die Aufgabe zur Post erfolgte laut Aktenvermerk gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG und dem Einlieferungsbeleg am 06.08.2025. Die Frist für die Erhebung der Klage und das A-Stadtn eines Eilantrags lief daher unter Berücksichtigung der Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB am 18.08.2025 ab.

Der am 04.11.2025 verfristet gestellte Eilantrag entspricht zudem nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Analog § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Antrag bei dem Gericht schriftlich zu stellen. Das Schriftformerfordernis dient der Klarheit und Sicherheit im Prozess, indem es Urheberschaft und Rechtsverkehrswillen des Erklärenden garantiert (statt aller Riese, in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 81 Rn. 5). Zur Wahrung der Schriftform ist daher grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung des Erklärenden mit seinem Namen notwendig. Erst dies gewährleistet, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt (m. w. N. OVG Lüneburg, 15.06.2010 - 8 LC 102/08 - juris, Rn. 25). Dem genügt ein - hier allein vorhandener - maschinenschriftlicher Namenszug nicht. Ausnahmen sind dann zugelassen, wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben (OVG Lüneburg, a. a. O.). Das trifft auf die vorgelegte Antragsschrift nicht zu. Aus dieser und ihren Anlagen ergibt sich der Rechtsverkehrswille nicht mit hinreichender Sicherheit. Im Gegenteil kann die dort gewählte Fassung des Antrags ("Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom [Datum des Bescheids - derzeit noch nicht bekannt]") eher als Indiz gegen einen Rechtsverkehrswillen gelesen werden, da dem Antragsteller das Datum des bereits Anfang August an seinen Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren zugestellten und durch diesen im Klageverfahren angegriffenen Bescheids durchaus bekannt gewesen sein dürfte. Nichts anderes ergibt sich aus den beigefügten Anlagen zur Antragsschrift, die trotz gerichtlichen Hinweises entgegen §§ 55 VwGO, 184 Satz 1 GVG nicht auf Deutsch vorgelegt worden sind und daher keine Berücksichtigung finden können.

Sähe man den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als zulässig an, so ist er jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, vgl. §§ 123 Abs. 1, Abs. 4 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Er hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ist danach ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, ist der Asylantrag unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG.

Zur Begründung seines Erstantrags gab der Antragsteller bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 05.11.2024 an, seine letzte Anschrift in Kolumbien sei in Puerto Wilches Santander, aber vor seiner Ausreise sei er gezwungen worden, sich in Bucaramanga aufzuhalten. Er habe das Abitur abgelegt und eine Ausbildung zum Elektromechaniker gemacht; momentan studiere er Elektroingenieurswesen im Fernstudium. Er habe für ein Elektrounternehmen Tests bezüglich der Viskosität von Erdöl durchgeführt. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er an, seit dem 21. oder 23. August 2024 habe er von einer unbekannten Telefonnummer Nachrichten erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, sich bei einer Gruppe zu stellen, um mit dieser zu arbeiten. In dem Gebiet seien die Gruppierungen Dicidencias de las FARC - Ferente 12, ELN, Clan del Golfo und Autodefensas Gaitanista aktiv. Er habe eine Frist ablaufen lassen und sich eine Woche lang zu Hause versteckt, wobei er Schüsse vor seinem Haus gehört habe. Sein Vater sei ein sozialer Anführer. Die Gruppe habe mit ihren Drohungen seinen Vater einschüchtern wollen. Nachdem er am 30.08.2024 eine Anzeige bei der Personeria del Pueblo erstattet habe, habe er mit seinen Eltern die Stadt verlassen und sei nach Bucaramanga gezogen. Dort sei er von seinen Verfolgern angerufen worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass er überall gefunden werde. Am 02.09.2024 habe er eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Seine Eltern hätten ihn aus Angst um sein Leben außer Landes geschickt. Seine Mutter sei eine Woche nach seiner Ausreise in das Dorf zurückgekehrt. In seinem Heimatdorf werde er weiterhin gesucht. Welche Gruppe ihn verfolgt habe, wisse er nicht. Sein Vater sei im Jahr 2000 zeitweise entführt worden.

Das Bundesamt hat seine auf diesen Vortrag folgende ablehnende Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass dem Antragsteller Möglichkeiten internen Schutzes in anderen Landesteilen zur Verfügung stünden, weil er - auch unter Berücksichtigung der Funktion seines Vaters - nicht in besonderer Weise exponiert sei, S. 3 - 5 des Bescheids vom 03.01.2025. Ein ernsthafter Schaden drohe ihm in Kolumbien nicht, S. 7 - 8 des Bescheids vom 03.01.2025.

In seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung vom 29.07.2025 trug der Antragsteller vor, es habe wegen ihrer linksgerichteten politischen Einstellung und Zugehörigkeit zur Partei Union Patriotica neue Morddrohungen gegen seine gesamte Familie gegeben. Sein Vater sei der Anführer dieser Partei. Er sei außerdem Anführer von Cenapro, einer Institution, die sich für die Rückgabe von Land an die von der Guerilla vertriebenen Menschen einsetze und mit der Union Patriotica zusammenarbeite. Die neuen Bedrohungen seien zwischen März und Mai 2025 aufgetreten und durch Flugblätter und Nachrichten an seine Eltern erfolgt. Er habe hiervon durch seine Mutter und seine Schwester erfahren.

Soweit der Antragsteller hiermit neue Elemente und Erkenntnisse vorbringt, führen diese nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung. Soweit er die besondere soziale Rolle seines Vaters detaillierter beschreibt, ist sein Vortrag als verspätet zurückzuweisen.

Elemente und Erkenntnisse i. S. d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Folgeantrags vom Ausländer vorgetragen oder vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehen den einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Die Elemente und Erkenntnisse müssen neu sein. Dies ist zunächst der Fall, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat. Elemente und Erkenntnisse sind auch neu im Sinne von § 71 Absatz 1 Satz 1 AsylG, wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen (zum Vorstehenden BT-Drs. 20/9463, 59). Gesetzgeberisches Anliegen ist die Zurückdrängung gestaffelten Vorbringens in immer neuen Asylverfahren zur Verzögerung des Asylverfahrens (m. w. N. Dickten/Rosarius, in BeckOK AuslR, 46. Edition Oktober 2025, § 71 Rn. 24, 26).

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller die konkreten sozialen Rollen - ungeachtet von deren Glaubhaftigkeit und potenziellen Auswirkungen auf Schutzansprüche des Antragstellers - seines Vaters nicht bereits im Erstverfahren hätte bezeichnen können. Der übrige, berücksichtigungsfähige Vortrag neuer Elemente und Erkenntnisse vermag eine für ihn günstigere Entscheidung nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu begründen. Er ist nicht geeignet, die Feststellung, dass dem Antragsteller interner Schutz zur Verfügung steht, zu erschüttern. Nach dem neuen Vortrag, dass es zwischen März und Mai 2025 zu weiteren Morddrohungen gegen seine Familie gekommen sei, kann der Antragsteller nach wie vor zumutbar seinen Aufenthalt in anderen, typischerweise als sicher geltenden Landesteilen Kolumbiens nehmen. Dass sich die Intensität des Interesses der Verfolger an seiner Person verändert hätte, trägt der Antragsteller nicht vor. Es ist auch nicht zu erwarten, da er lediglich als Angehöriger des eigentlichen Ziels der Verfolger - seines Vaters - mitverfolgt zu werden behauptet. Die ständige Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass Verfolger die notwendigen Ressourcen zur Verfolgung eines Ziels in anderen Landesteilen durch Kooperation mit den dort jeweils operierenden kriminellen Gruppierungen nur für Ziele von besonderer Bedeutung aufzubringen bereit sind (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 22.07.2024 - 1 A 37/23 -, juris m.w.N.; VG Stade, Urteil vom 22.04.2024 - 6A 1806/22 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 24.09.2024 - 15 A 638/24 - V. n. b.; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. nur Urteil vom 27.02.2024 - 3 A 170/22 - juris, UA S. 7 ff. unter Verweis auf BFA, Auskunft an VG Göttingen vom 28.05.2021 sowie Konrad Adenauer Stiftung, Auskunft an VG Göttingen vom 26.04.2021, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kolumbien: Kriminelle Gruppen, Drogenhändler und staatlicher Schutz in der Provinz Valle del Cauca vom 12.03.2021, Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Göttingen vom 21.02.2022 sowie EUAA, Country Focus Colombia vom Dezember 2022, Abschnitt 4.3, 5.3.4. sowie 5.8). Der neue Vortrag des Antragstellers begründet eine solche exponierte Stellung nicht. Dafür spricht ferner, dass die Schwester des Antragstellers, soweit ersichtlich, in Kolumbien verblieben ist und aus seinem Vortrag ein besonderes Interesse an ihrer Person seitens der Verfolger nicht erkennbar ist. Vielmehr stellt sich der neue Vortrag in der Sache als Bekräftigung des bereits bekannten Vortrags dar, aus der eine rechtlich bedeutsame Veränderung der Sachlage nicht hervorgeht.

Er hat auch keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten glaubhaft gemacht. Gegen die Entscheidung, das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nicht wiederaufzugreifen, S. 3 - 6 des Bescheids vom 04.08.2025, bestehen keine rechtlichen Bedenken, vgl. §§ 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG i. V. m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Insoweit wird auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids gem. § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

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