Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1010/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. .Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines Verbandsbeitrages.

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Der Kläger ist als Eigentümer grundsteuerbefreiter Flächen "dingliches Mitglied" des Wasser- und Bodenverbandes "Barthe/Küste". Hierzu gehören der ca. 8 km südlich von Stralsund gelegene Krummenhagener See sowie der Prohner Speichersee.

3

Der Polder Zarrendorf liegt östlich des Krummenhagener Sees und entwässert in diesen über den Graben 3. Da ein freies Gefälle nicht vorhanden ist, wird das Wasser durch das Schöpfwerk (SW) Zarrendorf gehoben. Das SW Zarrendorf liegt unmittelbar östlich des in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes befindlichen Dammes Krummenhagener See, der eine Länge von 300 m aufweist und die Polderfläche vom See trennt. Der Krummenhagener See entwässert durch den Mühlengraben in den Borgwallsee und dieser in den Pütter See. Im Bereich des Abstroms des Krummenhagener Sees befindet sich das im Jahre 1994 errichtete Krebswehr, dessen Sohlschwelle den Wasserspiegel des Krummenhagener Sees auf 14,00 mHN (Höhennormal/Pegel Kronstadt = 14,15 mNN Normalnull/Pegel Amsterdam) hält. Ohne das Krebswehr beliefe sich der Wasserspiegel des Krummenhagener Sees auf nur 13,53 mHN, was vom Kläger bestritten wird. Die Differenz beträgt 0,47 m. Durch den Anstau des Krummenhagener Sees steht permanent Wasser am Dammfuß, was vom Kläger ebenfalls bestritten wird. Dadurch erfolgt ein Rückfluss des Wassers durch Unterströmung des Dammes Krummenhagener See in den Polder. Dieses Wasser wird gleichsam im Kreis gepumpt. Die Unterströmung hat weiter zur Folge, dass der Damm abzusacken drohte und Unterhaltungsmaßnahmen notwendig waren.

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Der Prohner Speichersee wurde in den 1970er Jahren gebaut und diente bis Ende der 1980er Jahre der Bereitstellung von Beregnungswasser im Prohner Bach. Ohne das Speicherbecken müsste das Wasser des Prohner Baches bei einem Mittelwasserstand im Gewässer von -2,62 mHN eine Höhe von 2,47 m überwinden, um bei einem bei einem Mittelwasserstand im Bodden von -0,15 mHN in freier Vorflut in den Bodden auslaufen zu können. Wegen der Errichtung des Speichers muss das Wasser von -2,62 mHN auf +1,55 mHN gehoben werden. Die geodätische Förderhöhe beträgt damit 4,17 m statt 2,47 m; die Differenz beträgt 1,70 m.

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Mit Bescheiden vom 17.10.2006 bzw. 14.12.2007 zog der Beklagte den Kläger zu Verbandsbeiträgen für die Jahre 2006 und 2007 heran. Darin enthalten ist der Beitrag für den besonderen Aufwand für das Schöpfwerk (SW) Zarrendorf i.H.v. ε 2.980,00 (2006) bzw. ε 5.168,00 (2007), der Beitrag für den Damm Krummenhagener See i.H.v. ε 1.000,00 (2006) bzw. ε 200,00 (2007) sowie der besondere Aufwand für das SW Prohn i.H.v. ε 13.034,82 (nur 2007). Auf die gegen diese Festsetzungen gerichteten Widersprüche des Klägers erhöhte der Beklagte - nach Anhörung - den Beitrag für den besonderen Aufwand für das SW Zarrendorf für das Jahr 2006 auf ε 5.066,00 und wies die Rechtsbehelfe mit Widerspruchsbescheiden vom 02.06.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die streitigen Festsetzungen seien durch die Regelungen in der Verbandssatzung über die Umlage eines besonderen Aufwandes, der durch eine besonders abgrenzbare Fläche innerhalb der Vorteilsfläche verursacht werde, gedeckt. Etwa im Jahre 2003 sei der Wasserspiegel für den Borgwallsee auf 12,80 mHN festgelegt worden. Bei diesem Stauziel würde sich auf Grund des vorhandenen Gefälles des Mühlengrabens im Krummenhagener See ein natürlicher Wasserstand von 13,53 mHN einstellen. Dieser Wasserstand hätte ein hydraulisches Gleichgewicht zwischen Polder und See zur Folge; die Unterströmung des Dammes läge bei annähernd Null. Bei einer Anhebung des Wasserspiegels von 13,53 mHN auf 13,85 mHN führe die Unterströmung des Dammes zu einem Anteil von 23 v.H. der Fördermenge des SW Zarrendorf. Wegen der Errichtung einer festen Sohlschwelle im Krebswehr in den Jahren 1994/95 mit 14,00 mHN erhöhe sich der Zustrom um weitere 11 v.H. und summiere sich damit auf 34 v.H. der Gesamtfördermenge des SW Zarrendorf. Dieser Kostenanteil sei vom Kläger zu erheben. Die erhöhte Festsetzung in dem das Jahr 2006 betreffenden Widerspruchsbescheid erkläre sich dadurch, dass der Beklagte in dem betreffenden Ausgangsbescheid noch von der unzutreffenden Annahme ausgegangen sei, dass sich die Mehrkosten nur auf 20 v.H. beliefen.

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Der Damm Krummenhagener See sei auch ein Damm im Sinne der Verbandssatzung, da er nicht nur den Polder schütze und damit nicht als Deich anzusehen sei. Zwar treffe es zu, dass der Damm als Sicherheitsverwallung für den Polder errichtet worden sei. Allerdings habe er durch die Anstauung des Krummenhagener Sees einen Funktionswandel erfahren. Er diene nunmehr dem Erhalt des Sees. Da das natürliche Gelände östlich des Damms auf einer Breite von 150 m eine Höhe von unter 14,00 mHN aufweise, würde der See ohne die Unterhaltung des Damms oberirdisch in den Polder übertreten.

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Durch die Errichtung des Prohner Speichersees habe sich die Förderhöhe gegenüber der geodätischen Förderhöhe um 1,70 m erh6;ht. Daraus folge ein Mehraufwand für das SW Prohn von 22 v.H., der vom Kläger erhoben werde. Der Einwand des Beklagten, der Wasserstand im Prohner See sei unvermeidbar, greife nicht durch, denn nach º 61 Abs. 4 Satz 2 Landeswassergesetz (LWaG) seien Mehrkosten unabhängig davon, ob vermeidbar oder nicht, vom Anlageneigentümer zu ersetzen. Es gelte das Verursacherprinzip.

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Am 01.07.2008 hat die Klägerin zu den Az. 3 A 1011/08 und 3 A 1010/08 Anfechtungsklagen gegen die in den Bescheiden vom 17.10.2006 und 14.12.2007 enthaltenen Festsetzungen der Beiträge für die SW Zarrendorf und Prohn sowie den Damm Krummenhagener See erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 16.07.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des zuletzt genannten Verfahrens verbunden hat.

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Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei - soweit angefochten - rechtswidrig. Der Krummenhagener See werde durch den Betrieb des SW Zarrendorf nicht bevorteilt. Das Schöpfwerk sei ausschließlich zur Entwässerung des Polders errichtet worden; Belange des Naturschutzes - insbesondere die Erhaltung eines bestimmten Mindestwasserstandes im See - hätten dagegen keine Rolle gespielt. Zudem bleibe offen, auf welcher Grundlage der Beklagte davon ausgehe, dass sich bei einem Wasserstand des Borgwallsees von 12,80 mHN im Krummenhagener See ein Wasserstand von 13,53 mHN einstelle. Auch sei º 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG zu berücksichtigen, wonach Anlagen in, an, unter und über Gewässern von ihren Eigentümern so zu unterhalten und zu betreiben seien, dass die Erfüllung der Unterhaltungspflicht nicht mehr erschwert werde, als den Umständen nach unvermeidbar sei. Dies treffe auf die Anlage Krebswehr zu. Sie diene der Sicherung eines konstanten Mindestwasserstandes im Krummenhagener See zur Erhaltung der Lebensräume im Gewässerökosystem. Der See sei bereits seit dem Jahre 1941 Naturschutzgebiet und überdies EU-Vogelschutz- und FFH-Gebiet. Nach den einschlägigen Richtlinien seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf die mit den Richtlinien verfolgten Erhaltungsziele geeignet seien, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukomme, zu wahren. Zudem könne man nicht einerseits die als Ausgleichsmaßnahme durchgeführte Festlegung des Stauzieles am Borgwallsee auf 12,80 mHN heranziehen und gleichzeitig die Existenz des Krebswehres infrage stellen.

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Auch der Umstand, dass das Verwaltungsverfahren zur Festlegung des Stauzieles am Krebswehr gegenwärtig noch nicht abgeschlossen sei, führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zwischen dem Krummenhagener See und dem Borgwallsee habe es, soweit man dies zurückverfolgen könne, immer ein Stauwerk gegeben. Die gegenteilige Annahme des Beklagten sei unrealistisch. Der jetzige Zustand sei das Ergebnis jahrhundertelanger Umgestaltungen und müsse als gegebener Normalzustand betrachtet werden. Die Berechnung von Mehrkosten gegenüber einem Zustand, der auf unrealistischen Annahmen beruhe, sei nicht legitim.

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Der Kläger sei lediglich bereit, die mit der Erhöhung des Krebswehres im Zeitraum 1994/95 verbundenen Mehrkosten von 11 v.H. zu tragen. Die Behauptung des Beklagten, dass sich ohne das Krebswehr im Krummenhagener See ein Wasserspiegel von 13,53 mHN einstellen würde, werde bestritten. Nach dem Erläuterungsbericht zum Bau des Auslaufbauwerkes Krummenhagener See des Ingenieurbüros Wasser und Umwelt Stralsund vom Dezember 1993 habe der Wasserstand zwischen 13,82 und 14,15 mHN betragen. Daher liege das durchschnittliche Mittel höher als 13,85 mHN. Wasserspiegelmessungen an der Straßenbrücke nach Krummenhagen aus dem Zeitraum 1964 bis 1972 hätten ausweislich der Wasserstandsganglinie Seemühl/Mühlengraben große Schwankungen und einen Durchschnittswert von 13,83 mHN ergeben.

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Durch die Unterhaltung des Dammes Krummenhagener See werde der Kläger nicht bevorteilt, da der Damm ausschließlich dem Schutz der Polderfläche diene. Die Sicherstellung des Wasserstandes im Krummenhagener See erfolge nicht durch den Damm, sondern durch das Krebswehr. Der See werde durch den Damm nicht geschützt, denn auch ohne den Damm wäre der See nicht gefährdet. In diesem Fall würde sich der Wasserspiegel entsprechend der Stauhöhe im Krebswehr von selbst einpegeln.

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Die Anlegung des Prohner Speichersees sei in einem rechtmäßigen Verwaltungsverfahren genehmigt worden. Der Seewasserstand ist nach den gegenwärtigen Verhältnissen unvermeidlich, auch wenn die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern eine Erlaubnis beantragt habe, den Wasserstand von jetzt 1,55 mHN auf 0,35 mHN abzusenken. Die aktuellen Pumpkosten seien der Normalaufwand. Es sei willkürlich, für die Berechnung eines angeblichen Mehraufwandes einen beliebigen, weil günstigeren Normalzustand auszuwählen. Ungeachtet dessen sei der Berechnungswert am Schöpfwerk von -2,62 mHN kein geodätisch zwingend vorgegebener Wert. Vielmehr beruhe dieser Wert auf den Nutzeransprüchen im Einzugsbereich des Prohner Baches. Daher spielten neben der gewünschten Tiefe des Wasserstandes im Graben auch Versiegelungen eine Rolle. Denn dem dadurch bedingten schnelleren Wasserabfluss müsse durch höhere Pumpendurchsätze oder niedrigere Einschaltpeile entgegengewirkt werden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 17.10.2006 - Nr. 47/2006 - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 insoweit aufzuheben, als für den Krummenhagener Damm ein Beitrag festgesetzt wird und die Festsetzung des besonderen Beitrags für das SW Zarrendorf den Betrag von ε 1.639,00 übersteigt, und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 14.12.2007 - Nr. 47/2007 - insoweit aufzuheben, als für den Krummenhagener Damm und für das SW Prohn überhaupt ein besonderer Beitrag festgesetzt wird und die Festsetzung des besonderen Beitrags für das SW Zarrendorf den Betrag von ε 1.672,00 übersteigt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass für die Berechnung der durch das Krebswehr entstehenden Mehrkosten ausschließlich die durch das Wehr verursachte Wasserspiegelanhebung berücksichtigt worden sei. Historische Wasserspiegellagen im Krummenhagener See hätten keine Berücksichtigung gefunden, da ehemals vorhandene Stauanlagen nicht mehr existierten und frühere Staurechte erloschen seien. Der Hinweis des Klägers auf die Wasserstandsganglinie Seemühl/Mühlengraben sei ungeeignet, die Ermittlung des Beklagten, ohne das Krebswehr ergebe sich ein Wasserspiegel im Krummenhagener See von 13,53 mHN, zu erschüttern. Ausgewiesen sei darin ein Mittelwasserstand im Mühlengraben von 13,30 mHN. Die damalige Pegelmessstelle befand sich im Mühlengraben ca. 300 m unterhalb des heutigen Krebswehres. Da der Mühlengraben auf diesen 300 m kaum Gefälle aufweise, sei die Annahme von 13,53 mHN auch mit Blick auf diese Messung vertretbar.

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Bei der Errichtung des Dammes Krummenhagener See sei man lediglich von einer kurzzeitigen Belastung in besonderen Hochwassersituationen ausgegangen. Im Normalfall habe der Abstand zwischen der Seefläche und dem Damm 150 m betragen. Daher sei die bautechnische Errichtung eines Deiches auch nicht als notwendig angesehen worden.

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Die Förderhöhe des SW Prohn sei nicht willkürlich gewählt, sondern aus dem vom StAUN Stralsund in Auftrag gegebenen Projekt "Speicher Prohn - Instandsetzung und Modernisierung Schöpfwerk Prohner Bach" entnommen worden. Der Binnenpeil von -2,62 mHN sei bereits bei der Planung des Speichersees und des Schöpfwerkes in den 1960er Jahren festgelegt und seitdem beibehalten worden. Versiegelte Flächen würden nach der Verbandssatzung nicht nur verstärkt zu den allgemeinen Gewässerunterhaltungskosten sondern auch verstärkt zu den Schöpfwerkskosten herangezogen. Dies gelte auch für die in den Niederungen des Prohner Baches errichteten Bebauungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Gutachten der Steinfeld und Partner GbR vom 09.11.2005 und HGN Hydrogeologie GmbH vom 19.01.2007 nebst Ergänzungen vom 31.08.2007 und 12.12.2007 Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Festsetzungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Dies betrifft auch die im Widerspruchsbescheid erfolgte Erhöhung des Beitrags für den besonderen Aufwand für das SW Zarrendorf für das Jahr 2006 von ε 2.980,00 auf ε 5.066,00, da das Widerspruchsverfahren kein Verböserungsverbot kennt. Die nach § 71 VwGO erforderliche Anhörung des Klägers ist erfolgt. In materiell-rechtlicher Hinsicht finden die angegriffenen Festsetzungen ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.d.F. des 2. Änderungsgesetzes vom 17.12.2008 (GVOBl. M-V S. 499) i.V.m. § 19 Abs. 5 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Barthe/Küste" (Verbandssatzung - WBVS) vom 26.11.2004 i.d.F. der rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft getretenen "ersten" - tatsächlich handelt es sich um die zweite - Änderungssatzung vom 06.12.2006. Zweifel an der Wirksamkeit der genannten Bestimmungen bestehen nicht.

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1. Die Kammer lässt offen, ob der Satzungsbeschluss formell fehlerhaft war, weil nicht sämtliche "dinglichen" Mitglieder des Verbandes erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden sind (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 14.12.2007 - 3 A 587/05, S. 10 ff. des Entscheidungsumdrucks betreffend den Wasser- und Bodenverband "Müritz"). Denn eine solcher Fehler - sollte er denn aufgetreten sein - ist zwischenzeitlich geheilt worden. Nach § 3a GUVG sind Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31.12.2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. Da dies nicht erfolgt ist, ist eine Fehlerheilung eingetreten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmung, insbesondere die Zulässigkeit der darin liegenden Rückwirkung, bestehen nicht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v . 09.06.2009 - 1 L 113/05, S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks).

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2. Offen bleiben kann auch, ob die Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung wirksam ist, wonach Vorteilsflächen im Sinne dieser Regelung neben dem Niederschlagseinzugsgebiet auch Flächen unterhalb von Schöpfwerksanlagen sind, wenn deren Bestand, Benutzbarkeit oder Nutzung durch den Betrieb des Schöpfwerks gesichert werden. Zwar ist die Bestimmung hinreichend bestimmt. Mit der Wendung "Flächen unterhalb von Schöpfwerksanlagen" wird ersichtlich nicht auf die geodätische Höhe dieser Flächen - die zumindest teilweise oberhalb der Schöpfwerksanlage liegt und den Betrieb des Schöpfwerks erfordert -, sondern auf die Fließrichtung des Gewässers abgestellt. Die Regelung wurde nach dem Vortrag des Beklagten mit der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2005 erstmals in die Anlage 2 der Verbandssatzung aufgenommen, um für Flächen, die im Abstrom des Schöpfwerkes liegen, die streitgegenständlichen besonderen Beiträge zu erheben.

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Zweifel an der Wirksamkeit der Bestimmung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung bestehen aber mit Blick auf das in § 28 Abs. 4 Wasserverbandsgesetz (WVG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG normierte Vorteilsprinzip, das an die Belegenheit eines Grundstücks im Gewässereinzugsgebiet anknüpft (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.102.009 - 3 A 1228/07, S. 7 des Entscheidungsumdrucks). Dieses Prinzip gilt nicht nur für die Erhebung allgemeiner Beiträge für die Gewässerunterhaltung, sondern auch für die Erhebung von besonderen Beiträgen für die Kosten von Schöpfwerken (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98, juris Rn. 33). Allerdings erfordert dies das Vorliegen eines zusätzlichen Vorteils (OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.). Daher reicht insoweit die bloße Belegenheit im Gewässereinzugsgebiet nicht aus, vielmehr muss das betreffende Grundstück auch im Einzugsgebiet des betreffenden Polders liegen. (Erst) dann wird dessen Bestand, Benutzbarkeit oder Nutzung durch den Betrieb des Schöpfwerks gesichert. Flächen, die im Abstrom ("unterhalb") des Schöpfwerkes gelegen sind, werden durch den Betrieb des Schöpfwerkes dagegen nicht bevorteilt, auch wenn sie - wie im Fall des Krummenhagener Sees - durch bestimmte wasserbauliche Maßnahmen in den betreffenden Polder entwässern. Ganz abgesehen davon, dass die Bewässerung von Flächen nicht zur Gewässerunterhaltung i.S.d. § 62 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWaG) zählt (vgl. auch Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004, Rn. 931) und damit nicht vorteilsbegründend wirken kann, wird der Bestand, Benutzbarkeit oder Nutzung von Seeflächen unterhalb des Schöpfwerkes nicht durch das Schöpfwerk gesichert, was in Ansehung des Schöpfwerkes Zarrendorf besonders deutlich wird: Gäbe es das Schöpfwerk nicht, so würde nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Wasserspiegel im Polder (Graben 3) so lange und so weit steigen, bis ein "natürlicher" Abfluss in den Krummenhagener See erfolgt. Beeinträchtigt wäre nur die Nutzung der im Niederschlagseinzugsgebiet gelegenen Grundstücke; der Wasserspiegel des Sees bliebe dagegen auch in diesem Fall unverändert bei 14,00 mHN. Entsprechendes gilt für das Schöpfwerk am Prohner Speichersee.

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3. Die Frage der Wirksamkeit der Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung, denn die streitgegenständlichen Festsetzungen können auf § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS gestützt werden. Hiernach werden für die Erschwerung der Unterhaltung nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG (a.F.) besondere Beiträge vom betroffenen Mitglied in Höhe des durch die jeweiligen Maßnahmen verursachten Mehraufwandes, der pauschaliert werden kann, erhoben.

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a. Zweifel an der Wirksamkeit der Bestimmung bestehen nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtigkeit der die Kosten der Schöpfwerke betreffenden Teile der Anlage 2 zur Verbandssatzung die Wirksamkeit dieser Bestimmung nicht berühren würde. Es läge allenfalls ein Fall der Teilnichtigkeit nach dem Rechtsgedanken aus § 139 BGB und § 59 Abs. 3 VwVfG M-V vor. Denn die Regelung über die Erhebung von Beiträgen für die Erschwerung der Unterhaltung steht in keinem untrennbaren Zusammenhang zu der Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung und verliert auch bei einer Nichtigkeit der zuletzt genannten Bestimmung nicht ihren logischen Sinn. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung des § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS von der Verbandsversammlung in Kenntnis einer (möglichen) Unwirksamkeit der Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung nicht beschlossen worden wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge das Gegenteil, denn während die Bestimmung des § 19 Abs. 5 WBVS bereits in der Ursprungsfassung der Verbandssatzung enthalten war, wurde die Regelung in Punkt III. Satz 2 der Anlage 2 zur Verbandssatzung erstmals im Rahmen des Erlasses der 1. Änderungssatzung in das Ortsrecht des Wasser- und Bodenverbandes eingefügt.

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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Bestimmung des § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS keinen Bedenken. Sie gibt im wesentlichen den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG wieder, wonach für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge erhoben und diese Beiträge für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten Mehraufwand pauschal bestimmt werden können. § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS ist für die Beitragserhebung konstitutiv, denn eine Beitragserhebung für die Erschwerung der Unterhaltung kann nicht unmittelbar auf § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG gestützt werden (Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 1/1960, S. 9; vgl. auch § 6 Abs. 1 erster Halbsatz WVG). Die Kammer lässt offen, ob der Wasser- und Bodenverband auch zur Normierung des § 19 Abs. 5 Satz 2 WBVS befugt ist, wonach einer Erschwerung der Unterhaltung zusätzliche Leistungen und das Erbringen oder Sicherung von zusätzlichen Vorteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung gleichstehen (Mehrkosten, Zuschläge). Denn der Vorschrift kommt im vorliegenden Fall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

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Die Regelung über die Erhebung eines besonderen Beitrags für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG unterscheidet sich erheblich von der Regelung über die Erhebung allgemeiner Gewässerunterhaltungsbeiträge bzw. Schöpfwerkskosten in § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG. Während bei dieser das Vorteilsprinzip gilt mit der Folge, dass die Kosten nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (Maßstabsregelung) auf die bevorteilten Verbandsmitglieder umgelegt werden, gilt bei jener das Verursacherprinzip: Die durch die Erschwerung verursachten Mehrkosten werden nicht auf alle Verbandsmitglieder, sondern nur auf den oder die Verursacher umgelegt. Auf das Vorliegen eines besonderen Vorteils kommt es im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG nicht an. Damit ist auch § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS nicht am Vorteilsprinzip zu messen.

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b. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken. Ihm steht ein Anspruch auf die festgesetzten besonderen Beiträge zu. In dem festgesetzten Umfang beruhen die Kosten der Gewässerunterhaltung auf vom Kläger verursachten Erschwerungen. Bei Erschwerungen in diesem Sinne kann es sich nur um Gegebenheiten handeln, die nicht zur üblichen Gewässerunterhaltung gehören. In diesem Zusammenhang sind f2;r die Auslegung des § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG die Rechtsgedanken aus den º§ 61 Abs. 4 und 65 LWaG maßgebend heranzuziehen. Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG sind Anlagen an, in, unter und über Gewässern von ihren Eigentümern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Erfüllung der (Unterhaltungs-)Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar. Mehraufwendungen sind nach Satz 2 l.cit. den Trägern der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht zu ersetzen. Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, so hat nach § 65 Satz 1 zweite Var. LWaG der Eigentümer der Anlage dem Unterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen, wobei nach § 65 Satz 4 LWaG eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten ausreicht. Diese Bestimmungen haben dasselbe Regelungsziel wie § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, was nicht zuletzt darauf beruht, dass die genannten Mehrkostenregelungen allesamt "auf § 29 Abs. 1 Wasserhaltsgesetz (WHG) beruhen" (so ausdrücklich die Gesetzentwürfe der Landesregierung zum GUVG, LT-Drs. 1/1960, S. 8, und zum LWaG, LT-Drs. 1/1266, S. 106). Die Vorschriften der º§ 61 Abs. 4 und 65 LWaG bzw. des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG stehen in einem Konkurrenzverhältnis zueinander, d.h. sie sind nebeneinander anwendbar und schließen sich nicht wechselseitig aus. Allerdings folgt aus der Gleichartigkeit des materiellen Regelungsgehalts der Vorschriften, dass auch die Anspruchsvoraussetzungen und der Anspruchsumfang miteinander korrespondieren. Als Folge davon ist es ausgeschlossen, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG von Verbandsmitgliedern besondere Beiträge für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung erhoben werden, die nicht zugleich als Mehrkostenersatzansprüche nach den º§ 61 Abs. 4 Satz 2 bzw. 65 Satz 1 LWaG geltend gemacht werden könnten. Umgekehrt kann, soweit gegenüber einem Verbandsmitglied ein Anspruch nach den º§ 61 Abs. 4 Satz 2 bzw. 65 Satz 1 LWaG besteht, von ihm statt dessen ein besonderer Beitrag nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG erhoben werden. Dies trifft auf die streitgegenständlichen Festsetzungen zu.

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aa. So sind die streitigen Betriebskosten des SW Zarrendorf nach § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS beitragsfähig. Der Kläger ist Eigentümer des Krummenhagener Sees und Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes.

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Das Krebswehr befindet sich in der Unterhaltungslast des Klägers; dieser ist Eigentümer des Seegrundstücks, zu dessen wesentlichen Bestandteilen das Krebswehr gehört, und Betreiber der Anlage. Diese Zurechnung ist nach dem Rechtsgedanken aus § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG möglich, denn bei dem Krebswehr handelt es sich um eine Anlage an einem Gewässer im Sinne dieser Vorschrift. § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG erfasst nur Anlagen, die sich nicht in der Unterhaltungslast des Gewässerunterhaltungpflichtigen - hier des Wasser- und Bodenverbandes "Barthe/Küste" - befinden, denn für Anlagen, die sich in der Unterhaltungslast des Pflichtigen befinden, kann ein Anspruch weder gegen einen Dritten noch gegen ein Verbandsmitglied begründet werden. In diesem Fall ist der Gewässerunterhaltungspflichtige selbst Verursacher i.S.d. § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG. Gläubiger und Schuldner können aber nicht in derselben Person zusammenfallen (Konfusionsgedanke). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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Für die Beantwortung der Frage, ob eine Anlage in die Gewässerunterhaltungslast fällt, ist eine räumlich-gegenständliche Abgrenzung erforderlich. Sofern Anlagen Bestandteile des Gewässerbettes oder der Ufer sind, fallen sie in die Gewässerunterhaltung. Die Pflicht zur Unterhaltung des betreffenden Gewässers umfasst die Erhaltung und Instandhaltung solcher Anlagen. Dies gilt z.B. für Böschungsbefestigungen, Ufermauern, Stauwehre zur Regelung der Vorflut und Schöpfwerke (Breuer a.a.O., Rn. 947 m.w.N.). Den gesonderten landesgesetzlichen Regelungen unterliegen demgegenüber als eigenständige "Anlagen in und an Gewässern" nur diejenigen Anlagen, die sonstigen Zwecken dienen und somit nicht als Bestandteile des Gewässerbettes oder der Ufer fungieren. Derartige Anlagen brauchen sich nicht unmittelbar am Gewässer zu befinden; sie müssen jedoch geeignet sein, die Unterhaltung des Gewässers zu beeinträchtigen. Zum Kreise dieser Anlagen gehören u.a. so genannte Kulturstaue zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft (Breuer a.a.O.). Zwar handelt es sich beim Krebswehr nicht um einen Kulturstau zum Zweck der Landwirtschaft. Nach Auffassung der Kammer dient es aber einem anderen "sonstigen Zweck" - dem des Naturschutzes - und kann daher aus diesem Grund nicht als Bestandteil des Gewässers angesehen werden. Unstreitig erfolgte die Anlegung des Krebswehres, um den nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen des Naturschutzes gerecht zu werden, nicht aber aus Gründen der Gewässerunterhaltung. Seine Anlegung erfolgte demgemäß nicht durch den Wasser- und Bodenverband, sondern durch das StAUN Stralsund. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Gewässerunterhaltung nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 LWaG auch darauf erstreckt, die Belange des Naturschutzes zu ber2;cksichtigen. Zwar sind diese Belange als Ausfluss der Staatszielbestimmung des Art. 20a Grundgesetz (GG) bei der Gewässerunterhaltung immer von Bedeutung. Hierum geht es vorliegend aber nicht, denn die Anstauung des Krummenhagener Sees erfolgte le="text-decoration:underline">ausschließlich aus naturschutzrechtlichen Gründen. Dies geht über die bloße Mitberücksichtigung von Belangen des Naturschutzes im Rahmen der Gewässerunterhaltung weit hinaus.

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Daher sind die Folgen der Wasserspiegelanhebung dem Kläger zuzurechnen; er ist ihr Verursacher. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es im Damm Krummenhagener See zu einer Unterströmung vom See in den Polder Zarrendorf (Graben 3) kommt. Ursache der Unterströmung ist die Anhebung des Wasserspiegels des Krummenhagener Sees auf 14,00 mHN, die dazu führt, dass Seewasser dauerhaft am seeseitigen Dammfuß steht. Letzteres wird zwar vom Kläger bestritten. Das Bestreiten ist jedoch unsubstanziiert und damit unbeachtlich. Der Beklagte hat Lichtbilder vorgelegt, die seine Behauptung belegen. Auch die in den beiden vom StAUN Stralsund eingeholten Gutachten festgestellte Unterströmung des Dammes wäre ohne eine Vernässung des seeseitigen Dammbereichs nicht erklärbar. Ursache für die Anhebung des Wasserspiegels ist die in den Jahren 1994/95 erfolgte Anlegung des Krebswehres mit einer Sohlhöhe von 14,00 mHN.

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Die durch die Wasserspiegelanhebung verursachten Mehrkosten des SW Zarrendorf trägt der Kläger. Sein Einwand, das Krebswehr diene der Sicherung eines konstanten Mindestwasserstandes im Krummenhagener See zur Erhaltung der Lebensräume im Gewässerökosystem, greift nicht durch. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass die Anhebung des Wasserspiegels im Krummenhagener See auf 14,00 mHN aus naturschutzrechtlichen Gründen geboten und damit unvermeidbar i.S.d. § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG ist. Dies steht einer Erstattungspflicht hinsichtlich der Mehrkosten aber nicht entgegen, denn § 61 Abs. 4 Satz 2 LWaG erfasst gerade auch die Mehrkosten, die entstehen, obwohl die Anlage so betrieben wird, dass die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach vermeidbar ist. Dies folgt aus der systematischen Stellung der Vorschrift und zudem im Umkehrschluss aus § 65 Satz 1 zweite Var. LWaG; diese Vorschrift, die im Zusammenhang mit § 64 Abs. 4 Satz 1 LWaG gesehen werden muss, erfasst die durch den illegalen Betrieb einer Anlage in, an oder über dem Gewässer verursachten Mehrkosten. Damit ist der Anwendungsbereich des § 61 Abs. 4 Satz 2 LWaG auf die durch den legalen Betrieb der Anlage entstehenden Mehrkosten beschränkt. Mit Blick auf § 65 Satz 1 zweite Var. LWaG bedarf auch die Frage, ob die Anlegung des Krebswehres wegen des insoweit nicht abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens formell illegal ist, hier keiner Entscheidung, da sich die Kostentragungspflicht des Klägers dann aus dieser Bestimmung ergäbe. Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Bestimmungen bestehen nicht. Die Pflicht zur Erstattung der Mehrkosten trotz eines legalen und "schonenden" Betriebs der Anlage ist Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG).

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Auch die Ermittlung der Höhe der Mehraufwendungen begegnet keinen Bedenken. Die Kammer folgt der Annahme des Beklagten, dass sich die durch die Anlegung des Krebswehres verursachten Mehrkosten auf 34 v.H. der Betriebskosten des Schöpfwerkes belaufen. Die dieser Feststellung zu Grunde liegende Annahme, nämlich dass sich ohne das Krebswehr auf Grund des natürlichen Gefälles im Mühlengraben und des Wasserspiegelstandes im Borgwallsee im Krummenhagener See ein Wasserstand von 13,53 mHN einstellen würde und dass bei diesem Wasserstand die Unterströmung im Damm bei "annähernd Null" läge, unterliegt keinen Bedenken. Diese Annahme beruht auf der ergänzenden Berechnung der HGN GmbH vom 12.12.2007, die auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen wird. Die Wasserstandsganglinie Seemühl/Mühlengraben bestätigt eher die Richtigkeit der Annahme des Beklagten. Soweit der Kläger meint, der Ausgangswert für die Mehrkostenberechnung könne nur der Wasserstand des Krummenhagener Sees unmittelbar vor der Anlegung des Krebswehres sein, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag es sein, dass erst die im Jahre 2003 erfolgte Absenkung des Wasserspiegels im Borgwallsee auf 12,80 mHN dazu führt, dass sich ohne das Krebswehr im Krummenhagener See ein Wasserstand von 13,53 mHN einstellen würde. Dies hilft dem Kläger jedoch nicht weiter, denn vorliegend kommt es nicht auf die Höhe der Mehraufwendungen in den Jahren 1994 oder 1995, sondern auf deren Höhe der in den Jahren 2006 und 2007 an.

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bb. In Ansehung der Unterhaltungskosten des Dammes Krummenhagener See besteht ebenfalls ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger aus § 19 Abs. 5 Satz 1 WBVS i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG. Die Anlegung des Krebswehres ist Ursache für die Unterströmung des Dammes und die Vernässung des Dammfu3;es und damit auch für die dadurch verursachten Absackungen. Deren Beseitigung hat in den Jahren 2006 und 2007 zu Mehraufwendungen i.H.v. ε 1.200,00 geführt. Die Höhe der Mehraufwendungen wird vom Kläger nicht bezweifelt. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob es sich bei dem Damm Krummenhagener See um einen Damm oder Deich (oder beides) im Sinne der Regelung in Punkt II. der Anlage 2 zur Verbandssatzung handelt, kommt es entscheidungserheblich nicht an.

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cc. Schließlich sind auch die anteiligen Betriebskosten des SW Prohn beitragsfähig. Die Stauanlage im Prohner Speichersee ist eine Anlage i.S.d. § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG. Sie ist als Kulturstau zum Zwecke der Landwirtschaft errichtet worden. Die Frage, ob sich die Funktion der Stauanlage seit Ende der 1980er Jahre in Richtung Naturschutz verändert hat - nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei dem Prohner Speichersee inzwischen um ein eigenständiges Ökosystem - bedarf keiner Entscheidung, da dies - wie bereits erwähnt - keine Auswirkung auf ihre rechtliche Einstufung hat. Der Umstand, dass die Stauanlage legal betrieben wird und der Kläger zumindest gegenwärtig aus Rechtsgründen an einer Absenkung des Wasserspiegels gehindert ist, steht einer Beitragsfähigkeit der Mehraufwendungen ebenfalls nicht entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu Nr. 3 b. aa. verwiesen. Sein weiterer Einwand, er habe den zu DDR-Zeiten angelegten Prohner Speichersee bei seiner Gründung vorgefunden und in keiner Weise verändert, steht der Zurechnung der Mehrkosten ebenfalls nicht entgegen, denn § 61 Abs. 4 Satz 1 LWaG knüpft nicht an die Herstellung, sondern an das Betreiben der Anlage an. Dass der Kläger Betreiber der Stauanlage ist, unterliegt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Zweifeln. Die Ermittlung der Höhe der Mehraufwendungen durch den Beklagten ist zutreffend. Zu Unrecht wendet der Kläger ein, der Ausgangswert (Einschaltpeil) von -2,62 mHN sei willkürlich gewählt. Denn nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen galt dieser Einschaltpeil bereits bei Anlegung des Speichersees. Die Stauanlage ist ursächlich für die Höhe der festgesetzten Mehrkosten, weil sich dadurch die Förderhöhe gegenüber der bei einem natürlichen Freigefälle erforderlichen Förderhöhe um 1,70 m erhöht. Die Feststellung des Beklagten, dass die zusätzliche Förderhöhe 22 v.H. der Betriebskosten des SW Prohn verursacht, wird vom Kläger nicht angegriffen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. º§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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